205.  Steixer’sche  Stiftung.  461-®


den  für  von  ihr  gestellte  Aufgaben  in  dem  Bereiche  der  synthetischen  Geometrie,
hauptsächlich  mit  Berücksichtigung  der  von  ihın  aufgestellten  Methode  und  Prineipien.
  Über  diese  Praemiirung  entscheide  endgültig  die  physikalisch  -  mathematische
Classe,  welcher  freigestellt  sei.  eine  Hauptpraemie  allein,  oder  eine  Haupt-  und
Accessitpraemie  zu  bestimmen«.

Die  Akademie  hat  unter  deın  ı1.  Mai  1863  dem  vorgeordneten  Königlichen
Ministerium  angezeigt,  dafs  sie  zur  Annalıme  der  Stiftung  bereit  sei,  und  um  die
Erwirkung  der  landesherrlichen  Genehmigung  nachgesucht.  Zugleich  hat  sie  auf
die  Lücke  in  der  Verfügung  des  Testators  hingewiesen,  dafs  nicht  bestimmt  sei,
was  im  Fall  der  Nichtertheilung  des  Preises  mit  dem  fälligen  Betrage  zu  geschehen
habe,  und  indem  sie  die  Zuführung  desselben  zum  Stiftungscapital  ausdrücklich  als
nicht  zweckinäfsig  bezeichnet  hat,  diese  Lücke  dahin  auszufüllen  vorgeschlagen,
dafs  die  Summen,  welche  für  ungelöste  Preisaufgaben  zurückfallen,  von  der  Akademie
  als  Praemien  an  verwandte  Arbeiten  in  der  Geometrie  überhaupt  dürfen  gegeben
  werden«.

Hierauf  ist  durch  Allerhöchsten  Erlafs  vom  1.  Juni  1863  die  Annahme  des
Legats  durch  die  Akademie  genehmigt,  und  diese  zugleich  ermächtigt  worden,  »diejenigen
  Summen,  welche  in  Folge  nicht  bewirkter  Lösung  der  den  Stiftungs  -  Bestimmungen
  gemäls  gestellten  Aufgaben  zurückfallen,  zu  Preisen  für  verwandte  Arbeiten
  in  der  Geometrie  überhaupt  zu  verwenden«.

Unter  dem  zr1.  Juni  1888  hat  die  Akademie  den  inzwischen  gemachten  Erfahrungen
  zufolge  Änderungen  der  geltenden  Bestimmungen  beantragt  wie  folgt:

a)  Vom  Jahre  1890  ab  erfolge  die  Stellung  einer  Preisaufgabe  jedes  fünfte
Jahr.

b)  Die  Höhe  des  Preises  werde  von  der  Akademie,  auf  Vorschlag  der
physikalisch  -matheinatischen  Classe,  reglementarisch  festgesetzt.

c)  Die  im  Fall  der  Nichtlösung  der  gestellten  Preisaufgabe  frei  werdenden
Summen,  sowie  die  nach  Ertheilunz  der  ausgeschriebenen  Preise  etwa
verfügbar  bleibenden  Reste  des  Stiftungserträgnisses,  werden  zur  Ertheilung
  von  Preisen  für  Schriften  aus  dem  Gebiete  der  Geometrie
überhaupt,  die  in  den  letztvorherxegangenen  zehn  Jahren  veröffentlicht
sind,  oder  zur  Unterstützung  anderweitiger  für  die  Geoinetrie  förderlicher
  Arbeiten  verwendet.

Auf  die  Änderung  zu  b)  hat  die  Akademie  verzichtet.  nachdem  in  längerer
Verhandlung  mit  dem  vorgeordneten  Königlichen  Ministerium  über  die  beantragten
Änderungen  dieses  die  Willensmeinung  des  Erblassers  dahin  festgestellt  hatte,  dafs
bei  jeder  Preisausschreibung  der  ganze  fällige  Reinertrag  des  Stiftungscapitals,  in
angemessener  Abrundung,  für  einen  oder  mehrere  Preise,  zu  verwenden  sei.

Die  Änderungen  zu  a)  und  c)  sind  alsdann  durch  Allerhöchsten  Erlafs  vom
25.  April  1889  genau  dein  Antrage  gemäfs  genehmigt  worden.

Demnach  besteht  gexenwärtig  Folgendes  zu  Recht:

ı.  Jedes  fünfte  Jahr  —  zunächst  wieder  1895.  dann  1900  u.  s.  w.  —  wird
eine  Preisaufgabe  aus  dem  Bereiche  der  synthetischen  Geometrie  gestellt,
  hauptsächlich  mit  Berücksichtigung  der  von  J.  Steiner  aufzestellten
Methode  und  Prineipien.

2.  Zur  Preisausschreibung  wird  der  ganze  Reinertrag  des  Stiftungscapitals
aus  den  letzten  fünf  Jahren,  in  angemessener  Abrundung,  verwendet.

3.  Die  Stellung  der  Preisaufgabe  liegt  der  physikalisch  -  mathematischen

Classe  ob,  welcher  freigestellt  ist,  für  dieselbe  nur  einen  einzigen  Preis,
oder  einen  Haupt-  und  einen  Accessit-  Preis  auszusetzen.

Die  im  Fall  der  Nichtlösung  der  gestellten  Preisaufgabe  frei  werdenden
Summen.  sowie  die  nach  Ertheilung  der  ausgeschriehenen  Preise  etwa

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