206.  HussoLpr-Stiftung  für  Naturforschung  und  Reisen.  463

S  6.

Die  Papiere  und  Docuinente,  welche  zu  dem  Vermögen  der  Stiftung  gehören,
hat  das  Curatoriun  bei  einer  zur  Annahme  von  Depositen  ermächtigten  öffentlichen
Casse  zu  deponiren.  Die  auf  jeden  Inhaber  lautenden  Effecten  sind  aufser  Cours
zu  setzen.

8  7-Die

  Casse  übernimmt  auch  die  Rendantur  und  die  Buchführung  über  das
Vermögen  der  Stiftung.  Das  Curatorium  bewilligt  derselben  für  ihre  Mühewaltung
eine  entsprechende  Reınuneration.

g  8.

Vor  dem  ı.  Februar  eines  jeden  Jahres  legt  die  Casse  dem  Curatorio  die
Rechnung  über  das  vorhergehende  Jahr  vor,  die  von  zwei  Mitgliedern  des  Curatorii,
  welche  der  Vorsitzende  hierzu  bestimmt,  revidirt  wird.

Die  Decharge  wird  hiernächst  von  dem  Curatorio  ertheilt.

$  9.

Die  Einkünfte  des  vorhergehenden  Jahres,  naclı  Abzug  der  Verwaltungskosten,
bilden,  auf  5o  Thaler  abgerundet,  die  für  das  laufende  Jahr  verwendbare  Summe.
Was  bei  dieser  Abrundung  übrig  bleibt,  wird  zu  den  Einkünften  des  laufenden
Jahres  geschlagen.

8  10.

Die  für  ein  bestimintes  Jahr  verwendbare  Summe  soll,  wenn  sie  in  diesem
Jahre  nicht  verwendet  worden  ist,  noch  für  die  nächsten  fünf  Jahre  verwendbar
bleiben.  Sollte  sie  bis  zum  Ablauf  dieser  Zeit  ganz  oder  theilweise  nicht  verwendet
worden  sein,  so  wird  der  vorhandene  Betrag  zum  Capital  der  Stiftung  geschlagen.
Die  Ausgaben  für  die  Zwecke  der  Stiftung  geschehen  immer  aus  der  ältesten  Jahreseinnahme.


$  ıı.

Bis  eine  verwendbare  Summe  ausgezahlt  wird,  ist  sie  nach  dem  Erınessen
des  Curatorii  in  pupillarisch  sicheren  Papieren  zinstragend  anzulegen  oder  nach
Umständen  bei  einem  Geldinstitute  zinstragend  unterzubringen.

$  12.

Sollten  der  Stiftung  Beiträge  zugewandt  werden,  welche  in  einer  Reihe  von
Jahren  ratenweise  zahlbar  sind,  so  werden,  falls  der  Geber  nicht  eine  andere  Bestimmung
  getroffen  hat,  die  jährlich  eingehenden  Raten  nicht  zu  der  Jahreseinnahme
gerechnet,  sondern  zu  dem  Capital  geschlagen.

$  13.

In  jedem  Jahre,  und  zwar  vor  dem  15.  März,  zeigt  das  Curatorium  der  Königlichen
  Akademie  der  Wissenschaften  die  Summen  an,  welche  zu  den  Zwecken  der
Stiftung  verwendbar  sind,  indem  dasselbe  nicht  nur  angibt,  welche  Summe  aus  den
vorhergehenden  Jahre  zur  Verwendung  kommt,  sondern  auch  alle  aus  früheren
Jahren  stamınenden,  insofern  sie  nicht  verausgabt  oder  nach  $&amp;  10  bereits  zum  Capital
  der  Stiftung  geschlagen  sind.

S  14.
Das  Curatorium  besteht  aus  fünf  Mitgliedern,  nämlich:

ı.  dem  jedesmaligen  Minister  der  Unterrichts  -  Angelegenheiten,  oder  einem
von  ihm  zu  ernennenden  beständigen  Stellvertreter  aus  der  Zahl  der
Directoren  und  vortragenden  Räthe  seines  Ministeriums.  Diese  Stellvertretung
  erlischt  mit  deın  Ausscheiden  des  Herrn  Ministers  aus  seinem