464  206.  Hunsorpr  -Stiftung  für  Naturforschung  und  Reisen.

Amte.  Sein  Nachfolger  ist  von  dem  Vorsitzenden  des  Curatorii  unter
Übersendung  der  Statuten  der  Stiftung  zu  ersuchen,  selbst  in  das  Curatorium
  einzutreten  oder  einen  Stellvertreter  zu  ernennen.  Bis  der
letztere  ernannt  ist,  bleibt  der  frühere  Stellvertreter  iin  Amte.

2.  Aus  dem  jedesmaligen  ersten  oder  Ober  -  Bürgermeister  der  Stadt  Berlin.

3.  und  4.  Aus  zwei  der  ordentlichen  Mitglieder  der  Königlichen  Akademie
  der  Wissenschaften,  von  denen  das  eine  einer  der  Secretare  sein
mufs  und  als  solcher  gewählt  wird.

5.  Aus  einem  in  Berlin  ansässigen,  mit  Geldgeschäften  und  besonders  mit
der  Versendung  des  Geldes  an  die  in  entfernten  Gegenden  Reisenden
vertrauten  Manne,  einem  Kaufmanne  oder  Banquier  oder  einem  Director
eines  grölseren  Geldinstituts.

Die  drei  letztgenannten  Mitglieder  werden  von  der  Gesammt  -  Akademie  der
Wissenschaften  zu  Berlin  in  einer  ihrer  November-Sitzungen,  und  zwar  jedesmal
auf  4  Jahre  gewählt.  welche  von  dein  ersten  Januar  des  nächsten  Jahres  ab  gerechnet
  werden.  Bei  der  Neuwahl  sind  die  Ausscheidenden  wieder  wählbar.

S  15.
N
Sollte  eines  der  gewählten  Mitglieder  vor  Ablauf  der  Wahlperiode  aus  deın
Curatorio  scheiden,  so  hat  das  Curatorinm  der  Akademie  dies  anzuzeigen  und  diese
wählt  für  die  noch  übrige  Dauer  der  Walılperiode  ein  anderes  Mitglied  gleicher  Arı.

II

16.

Sohald  die  Wahl  von  der  Akademie  vollzogen  ist,  zeigt  sie  das  Ergebnifs
derselben  dem  Minister  der  Unterrichts-  Angelegenheiten,  dem  Ober  -  Bürgermeister
und  den  von  ihr  neu  gewählten  Mitgliedern  des  Curatorii  an.
$  17.

In  der  ersten  Hälfte  des  die  Walılperiode  beginnenden  Januars  ladet  der
Secretar  der  Akademie.  der  als  solcher  zum  Mitgliede  des  Curatorii  gewählt  ist,
die  sämmtlichen  Mitglieder  des  neuen  Curatorii  zu  einer  Sitzung  ein,  in  welcher
dasselbe  einen  Vorsitzenden,  einen  Stellvertreter  und  einen  Schriftführer  aus  seiner
Mitte  wähhlt.

S  ı8.

Das  Curatorium  vertritt  die  Stiftung  in  allen  ihren  Angelegenheiten,  insbesondere
  auch  vor  Gericht.  Behufs  seiner  Legitimation  vor  Gericht  genügt  der  14
dieser  Statuten,  welcher  die  Zusainmensetzung  des  Curatorii  bestimmt,  und  in  Bezug
auf  die  gewählten  Mitglieder  die  in  $  16  erwähnte  Zuschrift  der  Akademie  der
Wissenschaften  an  dieselben  über  ihre  erfolgte  Wahl.  Das  Curatorium  ist  befugt,
sich  vor  Gericht  und  vor  Notaren  durch  Bevollmächtigte  vertreten  zu  lassen.  Zur
Gültigkeit  der  Vollinacht  genügen  die  Unterschriften  des  Vorsitzenden  (oder  seines
Vertreters)  und  zweier  Mitglieder.

$  19.
Der  Vorsitzende  des  Uuratorii  öffnet  alle  an  die  Stiftung  gerichteten  Schreiben.
Er  führt  das  Siegel  derselben  und  hat  die  Aufsicht  über  die  Acten.

Je

20.

Das  Curatorium  verwaltet  das  Vermögen  der  Stiftung  nach  den  im  Obigen
enthaltenen  Bestimmungen;  ertheilt  der  Casse  die  Instruction,  nach  welcher  die
Zahlungen  zu  leisten  sind,  weiset  die  Zahlungen  an  und  vermittelt  sie  an  die  zum
Empfange  bestimmten  Personen:  sorgt  auch  dafür,  dafs  die  auf  Reisen  befindlichen

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