208.  Borr-  Stiftung.  471

208.

(Vergl.  Geschichte  der  Akademie  S.  870).
Statut  der  Bopr-Stiftung.

Am  16.  Mai  1866  als  dem  Jahrestage,  von  welchem  vor  fünfzig  Jalıren  die
Vorrede  zu  Franz  Bopp's  erster  Schrift:  »Conjugations  -Systein  der  Sanskrit-Sprache
in  V'ergleichung  mit  jenem  der  griechischen,  lateinischen,  persischen  und  germanischen
  Sprache«  datirt  ist,  wurde  demselben  zur  Begründung  einer  Stiftung,  die
seinen  Namen  tragen  soll,  durch  ein  Comite  die  Summe  von  7750  Thalern  als  der
bis  dahin  angemeldete  Betrag  der  für  diesen  Zweck  eingeleiteten  Sammlung  übergeben.
  Nachdem  diese  Summe  seitdem  noch  bis  auf  7945  Thaler  angewachsen,
ist,  im  Einverständnils  mit  Professor  Franz  Bopp  und  der  Königlichen  Akadeımie
der  Wissenschaften,  nachstehendes  Statut  für  die  Stiftung  festgestellt  worden.

Sı.
Der  Zinsertrag  der  Bopp-  Stiftung  ist  bestimmt,  alljährlich  am  ı6.  Mai
entweder
I.  zur  Unterstützung  eines  jungen  Gelehrten,  wels  Landes  immer,  der
seine  Studien  auf  der  Universität  bereits  vollendet  hat,  behufs  der
Fortsetzung  derselben,  wo  es  auch  sei,  oder
2.  zu  Preisen  für  vorliegende  wissenschaftliche  Leistungen  oder  zu  Unterstützung
  wissenschaftlicher  Unternehmungen
verwandt  zu  werden,  —  beides  unter  Beschränkung  auf  das  von  Bopp  erschlossene
Gebiet  der  Sanskrit-Philologie  sowie  der  vergleichenden  Sprachforschung  namentlich
  innerhalb  des  indogermanischen  Völkerkreises.  Die  Verleihung  eines  Preises
für  gedruckte  Werke  wird  auf  solche  beschränkt,  die  im  Laufe  der  letzten  drei
Jahre  erschienen  sind.  Im  Fall  beschlossen  wird,  eine  wissenschaftliche  Reise  oder
grölsere  Druckwerke  zu  unterstützen,  darf  zum  Besten  derselben  über  die  Rate
von  zwei  auf  einander  folgenden  Jahren  zugleich  verfügt  werden.  Die  Verlängerung
auf  ein  drittes  Jahr  ist  nicht  ausgeschlossen.  Die  Verwendung  des  Jahresertrages
wird  jedesmal  im  Maihefte  der  Monatsberichte  der  Akademie  oder  an  einem  sonst
geeigneten  Orte  bekannt  gemacht.

\  2
S  .
Die  Königliche  Akademie  der  Wissenschaften  übernimmt  die  Verwaltung  der
Stiftung  nach  Malsgabe  dieses  Statuts  und  vertritt  die  Stiftung  nach  aulsen.

$  3-Das

  Vermögen  der  Stiftung,  das  pupillarisch  sicher  angelegt  wird,  und  dessen
Ertrag  zu  keinen  anderen  als  den  Stiftungszwecken  verwandt  werden  kann,  wird
mit  dem  Vermögen  der  Akademie  verwaltet  und  zwar  nach  den  Bestimmungen,
welche  für  dieses  in  den  Statuten  der  Akademie  festgesetzt  sind.  In  den  Rechnungen
  wird  das  Vermögen  der  Stiftung  als  ein  in  sich  geschlossenes  Ganzes  mit
Einnalıme  und  Ausgabe  für  sich  aufgeführt.  Die  Casse  versieht  die  Akademie  bis
zum  15.  März  jedes  Jahres  mit  der  Rechnung  darüber,  sowie  mit  der  Nachricht
über  die  am  16.  Mai  desselben  verwendbare  Summe.

$  4
Dieselbe  Coinmission,  welche  die  Akademie  zur  Vorberathung  der  Verwendung
  des  jährlichen  Ertrages  ($  6)  einsetzt.  sieht  alljährlich  die  Rechnung  des  ver-