476  210.  Savıarvy-Stiftung.

Der  Minister  Graf  ScuuLexsurs  an  den  Minister  vox  GoLngBeck  (26.  Juni  1798).

Ew.  Excellenz,  in  Bezug  auf  das  geelirte  Schreiben  v.  24.  d.M.  und  dessen
Beylage,  welches  den  vorseyenden  Antrag  bey  des  Königs  Majestät  anbetrift,  die
Gesetz-Coinmission  ınit  der  Akademie  der  Wissenschaften  als  eine  besondere  Klasse
zu  verbinden,  und  hierdurch  die  Besoldung  der  Mitglieder  dieser  Commission  zu
verbessern,  meine  bestiminte  Meinung  zu  sagen.  fällt  mir  in  der  That  schwer,  so
schineichelhaft  mir  auch  an  sich  selbst  der  Beweis  des  mir  dadurch  zugewandten
gefälligen  Zutrauen  gewesen.  Soviel  ist  gewils,  dals  bey  gegenwärtiger  Lage  der
Angelegenheiten  der  letztere  Endzweck  wohl  nicht  zu  erreichen  seyn  würde,  da
die  mir  bekannten  Fonds  der  Akademie  nichts  weniger  als  ergiebig  sind  und  kaum
zur  Bestreitung  der  nöthigen  Ausgaben  hinreichen,  ınithin  neue  Ausgaben  zu  übernehmen
  sich  aufser  Stande  befinden,  wenn  es  gleich  gewissermafsen  zum  Ton  der
Zeit  geworden  ist,  Ansprüche  an  selbige  geltend  zu  machen.  Inwiefern  der  obige
Antrag  Eingang  finden  mögte,  würden  Ew.  Exc.  wohl  am  sichersten  durch  vorläufig
  einzuziehende  Erkundigung  bey  dem  Herrn  Cabinetsrath  Beyme  in  nähere
Erfahrung  bringen.  An  Zeit  wird  hierbev  immer  nichts  verloren  werden;  denn.
sollten  die  Fonds  der  Akademie  der  Wissenschaften  sich  nicht  verbessern.  so  kanu
selbige  bis  dahin  auch  zu  keinen  Gehaltsvermehrungen  beytragen,  welche  letztere
zwar  im  ganzen  wohl  wünschenswerth  seyn  ınögen,  wobey  aber  doch  ebenfalls
nicht  aufser  Acht  komınen  dürfte,  dafs  verschiedene  Mitglieder  der  Gesetz-Conmission
  von  deın  nicht  eigentlich  juristischen  Fache  das  Gehalt  der  200  Thlr.  mehrere
  Jahre  hindurch  für  sehr  ınälsig  geleistete  Arbeit  bezogen,  und,  wenn  diew
sich  also  neuerdings  vergröfsert,  schon  auf  den  bisherigen  Genufs  Rücksicht  nelımen
  müssen.

210.

(Vergl.  Geschichte  der  Akademie  S.  881).

Statut  der  Sıvıcany-Stiftung.

Bei  der  Feier,  welche  die  juristische  Gesellschaft  zu  Berlin  am  29.  November
  1861  zum  Gedächtnisse  des  am  25.  October  desselben  Jahres  verstorbenen  Königlich
  Preufsischen  Staatsministers  Dr.  Friedrich  Karl  von  Savigny  beging,  wurde  der
Beschlufs  verkündet,  das  Andenken  des  grolsen  Reclıtslehrers  durch  Gründung  einer
Stiftung  zu  ehren.

Da  zur  Ausführung  dieses  Beschlusses  die  Summe  von  16436  Thir.  Pr.  Cour.
bereits  verfügbar  ist,  wird  nachstehendes  Statut  errichtet:

l.  Zweck  der  Stiftung.
ST.
Der  Zweck  der  Stiftung  ist:  in  wesentlicher  Berücksichtigung  der  Bedürfnisse
der  Gesetzgebung  und  der  Praxis:
1.  wissenschaftliche  Arbeiten  auf  dem  Gebiete  des  Rechts  der  verschiedenen
Nationen  zu  fördern,
namentlich  solche,  welche  das  Römische  Recht  und  die  verschiedenen
Germanischen  Rechte  sowohl  für  sich,  als  auch  im  Verhältnils  zu
einander  behandeln,
ferner  solche,  welche  die  von  Savigny  begonnenen  Untersuchungen
in  seinem  Sinne  weiterführen;
2.  besonders  befähigte  Rechtsgelehrte  in  den  Stand  zu  setzen,  die  Recht-Institutionen
  fremder  Länder  durch  eigene  Anschauung  kennen  zu  lernen
und  darüber  Berichte  oder  weitere  Ausführungen  zu  liefern.