210.  Savıonv-Stiftung.  417

1.  Befähigung  zur  Theilnahme.

$  2.
Die  Befähigung  zur  Theilnahme  an  den  Vortheilen,  welche  die  Stiftung  Behufs
  der  Förderung  ihres  Zweckes  gewährt,  ist  an  keine  Nationalität  gebunden.

III.  Rechte  der  Stiftung.
$  3.

Die  Stiftung  besitzt  unter  dem  Namen  »Savigny-Stiftung«  die  Rechte  einer
Corporation  und  führt  in  ihrem  Siegel  das  Wappen  der  Familie  von  Savigny.  Sie
hat  ihren  Sitz  in  Berlin,  und  ihren  Gerichtsstand  bei  dem  Königlichen  Stadtgerichte
daselbst.

IV.  Stiftungs-Vermögen.
$4

Das  Capital-Vermögen  der  Stiftung  wird  aus  den  bisher  gesammelten  Beiträgen
und  aus  den  künftig  eingehenden  Zuwendungen  gebildet,  sofern  der  Geber  nicht
eine  andere  Bestimmung  über  die  Art  der  Verwendung  treffen  sollte.

Das  Capital-Vermögen  der  Stiftung  darf  niemals  angegriffen  werden.

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  die  Zwecke  der  Stiftung  werden  nur  die  Zinsen  des  Capital-Vermögens
verwendet.
V.  Curatorium  der  Stiftung.

$  6.

Die  Stiftung  wird  durch  ein  Curatorium  von  sechs  Personen  vertreten.

Das  Curatorium  wird  bei  seiner  Gründung  aus  zwei  Mitgliedern  der  Königlichen
  Akademie  der  Wissenschaften  zu  Berlin,  zwei  Mitgliedern  der  juristischen
Facultät  der  Königlichen  Friedrich  Wilhelms-  Universität  daselbst,  und  zwei  Mitgliedern
  der  Juristischen  Gesellschaft  daselbst  gebildet,  welche  von  diesen  Körperschaften,
  bezüglich  von  der  Juristischen  Gesellschaft  gewählt  werden.

Die  Legitimation  der  von  der  Juristischen  Gesellschaft  gewählten  zwei  Mitglieder
  wird  dadurch  geführt,  dafs  die  von  der  Akademie  und  der  Facultät  gewählten
vier  Mitglieder  des  Curatoriums  die  Wahl  derselben  als  gültig  anerkennen.

$  7-Scheidet

  ein  Mitglied  aus  dem  Curatorium  aus,  so  erfolgt  die  Neuwahl  von
derjenigen  Körperschaft,  von  welcher  die  Stelle  des  ausgeschiedenen  Mitgliedes  bei
der  Gründung  des  Curatoriums  besetzt  worden  war.  —  Ein  gleiches  Wahlrecht  steht
in  gleichem  Umfange  der  Juristischen  Gesellschaft  zu  Berlin  zu.  In  Beziehung  auf
die  Prüfung  der  Legitimation  der  von  der  letzteren  gewählten  Mitglieder  findet  auch
bei  Neuwahlen  die  Vorschrift  des  $6  Alinea  3  des  Statuts  Anwendung.

Ist  dieses  Wahlrecht  innerhalb  eines  von  dem  Curatorium  zu  bestimmenden
angemessenen  Zeitraumes  nicht  ausgeübt  worden,  so  ergänzt  sich  das  letztere  durch
Cooptation  aus  der  Zalıl  der  in  Berlin  wohnenden  Rechtsverständigen.  Es  müssen
jedoch  stets  zwei  Mitglieder  iın  Curatorium  sitzen,  welche  weder  der  Akadeınie
noch  der  Universität  angehören.

Über  jeden  Wahlact  des  Curatoriums  wird  eine  notarielleUrkunde  aufgenommen.

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Das  Curatorium  legitimirt  sich  als  Vertreter  der  Stiftung  durch  ein  Attest  des

Königlichen  Polizei-  Praesidiums  zu  Berlin  darüber,  dals  das  Curatorium  der  Stiftung
zur  Zeit  aus  den  im  Atteste  genannten  Personen  besteht.