478  210.  Savıcxy  -  Stiftung.

Das  Curatorium  hat  die  Befugnifs,  einen  Syndicus  aus  seiner  Mitte  zu  wälılen
und  diesem  General-  und  Special-Vollmacht  cum  facultate  substituendi  zu  ertheilen.
auch  für  einzelne  Rechtsgeschäfte  oder  Processe  Jemand,  sei  derselbe  Mitglied  des
Curatoriums  oder  nicht,  unter  Beilegung  sämmtlicher  Rechte,  welche  dem  Vertreter
einer  abwesenden  Partei  zustehen,  zu  bevollmächtigen.

$  9.

Das  Curatorium  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  Vorsitzenden,  dessen  Name  durch
eine  von  dein  Curatorium  zu  bestimmende  Berliner,  Wiener  und  Münchener  Zeitung
veröffentlicht  wird.

Der  Vorsitzende  repraesentirt  die  Stiftung  in  allen  aufsergerichtlichen  Angelegenheiten.
  Die  Zahlungs-  Anweisungen  an  die  Casse  der  Stiftung  bedürfen  jedoch
der  Unterschrift  des  Vorsitzenden  und  zweier  Mitglieder  des  Curatoriums.

8  10.

Die  Beschlüsse  des  Curatoriums  werden  durch  Stimmenmehrheit  seiner  Mitglieder
  gefalst.

Bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Läfst  der  Vorsitzende  schriftlich  abstimmen,  so  muls  die  schriftlich  zu  formulirende
  Frage  jedem  Mitgliede  zur  Erklärung  vorgelegt  werden,  und  steht  es
dann  in  der  Befugnifs  jedes  Einzelnen,  über  die  Frage  eine  mündliche  Berathung
und  Abstimmung  zu  beantragen.

Zu  einem  gültigen  Beschlusse  des  Curatoriums  auf  Grund  möündlicher  Abstimmung
  ist  die  Anwesenheit  von  mindestens  drei  Mitgliedern  erforderlich.

S  ıı.

Das  Curatorium  hat  für  die  zinsbare  und  depositalmäfsig  sichere  Anlegung
des  Stiftungsvermögens  Sorge  zu  tragen.

Die  Documente  der  Stiftung  sind  bei  einer  mit  Deposital-Verwaltung  verbundenen
  Öffentlichen  Anstalt  zu  deponiren.

Die  Casse  der  Stiftung  wird  durch  einen  vom  Curatorium  hiermit  zu  beauftragenden
  Cassen-Beamten  geführt.  Diesem  wird  nach  erfolgter  Rechnungslegung
alljährlich  die  Decharge  durch  das  Curatorium  ertheilt.

S  12.

Das  Curatorium  stellt  nach  einem  sechsjährigen  vom  ı.  Januar  1863  ab  zu
berechnenden  Turnus  die  Zinsenmasse  nach  Abzug  der  Verwaltungskosten  in  runder
  Summe  folgenden  drei  Akademien  zu  den  Zwecken  der  Stiftung  ($  ı)  zur  Verfügung
  und  zwar  die  Zinsenmassen

ı.  des  ersten  und  zweiten  Jahres  der  Kaiserlichen  Akademie  der  Wissenschaften
  zu  Wien,
2.  des  dritten  und  vierten  Jahres  der  Königlichen  Akademie  der  Wissenschaften
  zu  München,
3.  des  fünften  und  sechsten  Jahres  der  Königlichen  Akademie  der  Wissenschaften
  zu  Berlin.
8  13.

Von  demjenigen  Zeitpunkte  an,  wo  das  Capital-Vermögen  der  Stiftung  die
Summe  von  Dreifsig  Tausend  Thalern  Pr.  Cour.  erreicht  haben  wird,  tritt  ein  dreijähriger
  Turnus  unter  den  genannten  Akademien  in  der  angegebenen  Reihenfolge  ein.

Sı
s  14.
Der  Geschäftsgang  bei  dem  Curatorium  wird  durch  die  anliegende  Geschäfts
Ordnung  geregelt.