210.  Savıcnv-  Stiftung.  479

$  15.
Zu  einer  Abänderung  der  Geschäfts  -  Ordnung  ist  die  Zustimmung  von  wenigstens
  vier  Mitgliedern  des  Curatoriums  erforderlich.

Vl.  Der  Wirkungskreis  der  Akademien.

8  16.

Die  Akademie,  welcher  die  Zinsenmasse  nach  Vorschrift  des  $  ı2  zur  Verfügung
  gestellt  ist,  hat  die  Wahl,  aus  derselben
ı.  ein  in  Druck  oder  in  Schrift  ihr  vorliegendes  Werk  zu  praemiren,
2.  eine  Preisaufgabe  zur  Concurrenz  auszuschreiben,
3.  ein  Reise-Stipendium  zu  ertheilen,
4.  die  zur  Ausführung  einer  rechtswissenschaftlichen  Arbeit  erforderlichen
Geldmittel  zu  gewähren.

Dem  freien  Ermessen  der  Akademie  bleibt  überlassen,  ob  sie  die  ihr  zur
Verfügung  gestellte  Zinsenmasse  zu  einem  und  demselben  Unternehmen,  oder  zu
verschiedenen  Zwecken  (Nr.  ı  bis  4)  verwenden  will.

Auch  die  Zinsenmassen  mehrerer  Jahre  können  mit  Einwilligung  der  betheiligten
  Akademien  für  ein  und  dasselbe  Unternehmen  bestimmt  und  verwendet
werden.

Ordentlichen  einheimischen  Mitgliedern  der  conferirenden  Akademien  dürfen
weder  Preise  noch  Reise-Stipendien  ertheilt  werden.

Die  wissenschaftlichen  Arbeiten  ad  ı.,  2.,  4.,  sowie  die  Reiseberichte  ad  3.
müssen  in  lateinischer,  deutscher,  englischer,  französischer  oder  italiänischer  Sprache
abgefalst  sein.

$  17.

Beabsichtigt  die  Akademie  ein  bereits  vollendetes  Werk  zu  praemiiren  ($  16
Nr.ı),  so  hat  dieselbe  innerhalb  eines  Jahres  von  dem  Zeitpunkte  an  gerechnet,
wo  ihr  die  Zinsenmasse  zur  Verfügung  gestellt  ist,  diese  Praemiirung  auszusprechen
und  dem  Curatorium  unter  Übersendung  des  Werkes,  sowie  des  die  Praemiirung
motivirenden  Gutachtens  die  Zahlungs-Anweisung  zu  ertheilen.

Schriften,  welche  schon  länger  als  vier  Jahre  vor  dem  Beschlusse,  ein  Werk
zu  praemiiren,  durch  den  Druck  veröffentlicht  worden,  sind  von  der  Praemiirung
ausgeschlossen.

Die  Auszahlung  der  ganzen  Praemie  für  ein  Werk,  welches  im  Manuscripte
vorliegt,  darf  erst  nach  der  Veröffentlichung  des  Werkes  durch  den  Druck  erfolgen.

8  18.

Stellt  die  Akademie  eine  Preisaufgabe  ($  16  Nr.  2),  so  veröffentlicht  sie  innerhalb
  eines  Jahres  von  dein  Zeitpunkte  an  gerechnet,  wo  ihr  die  Zinsenmasse
zur  Verfügung  gestellt  ist,  in  ihren  Organen  und  in  den  ihr  geeignet  erscheinenden
öffentlichen  Blättern  das  Thema,  die  Bedingungen  der  Concurrenz  und  den  Zeitpunkt
  der  Ablieferung  der  Arbeiten,  setzt  auch  das  Curatorium  hiervon  in  Kenntnifs.

An  dem  auf  diesen  Zeitpunkt  der  Ablieferung  zunächst  folgenden  21.  Februar
oder  in  der  demnächst  folgenden  Gesammtsitzung  verkündet  die  Akademie  das
Resultat  der  Concurrenz-  Ausschreibung,  sowie  den  Namen  des  Verfassers  der  gekrönten
  Preisschrift  und  ertheilt  demnächst  dem  Curatorium  bei  Übersendung  der
Preisschrift  und  des  die  Preiserthieilung  motivirenden  Gutachtens  die  Zahlungs  -Anweisung.


Die  Auszahlung  der  ganzen  Praemie  erfolgt  auch  in  diesem  Falle  erst  dann,
wenn  die  Veröffentlichung  der  Preisschrift  durch  den  Druck  bewirkt  ist.