480  210.  Savıcsy-  Stiftung.

Ist  die  Preisaufgabe  nach  dem  Urtheile  der  Akademie  nicht  gelöst,  so  steht
es  in  ihrer  Befugnifs,  dieselbe  Aufgabe  nochmals  zur  Concurrenz  auszuschreiben.

$  19.

Bewilligt  die  Akademie  ein  Reise-Stipendium  ($  16  Nr.  3),  so  wird  dieser
Beschlufs  innerhalb  eines  Jahres  von  deın  Zeitpunkte  an  gerechnet,  wo  ihr  die
Zinsenmasse  zur  Verfügung  gestellt  ist,  spätestens  am  nächstfolgenden  at.  Februar
oder  in  der  demnächst  folgenden  Gesanımtsitzung  verkündet,  und  steht  es  in  der
Befugnils  der  Akademie,  dem  Percipienten  eine  bestimmte  Anweisung  zu  ertheilen.
Der  diesfällige  Beschlufs  unter  Angabe  der  Zahlungs-Modalitäten  ist  dem  Curatorium
  zur  Ausführung  mitzutheilen.  Die  Akademie  wird  Mafsregeln  treffen  oder
durch  das  Curatorium  treffen  lassen,  welche  die  Veröffentlichung  des  Reiseberichtes
möglichst  sichern.

$  20.

Entscheidet  sich  die  Akademie  dafür,  die  Zinsenmasse  ganz  oder  zum  Theile
einem  Rechtsgelehrten  zur  Ausführung  einer  bestinnmten  wissenschaftlichen  Arbeit
zu  gewähren  ($  16  Nr.  4),  so  ist  sie  verpflichtet,  über  den  Plan  der  Arbeit  vom
Verfasser  eine  Vorlage  zu  erfordern,  von  dem  Fortgange  des  Unternehmens  sich
in  Kenntnifs  zu  erhalten  und  die  Veröffentlichung  des  Resultates  der  Forschungen
möglichst  zu  sichern.

Dem  Curatorium  wird  bei  Mittheilung  der  gemachten  Vorlagen  und  der  in
der  Angelegenheit  von  der  Akademie  gefalsten  Beschlüsse  die  Zahlungsanweisung
ertheilt.

$  21.

Verfügt  die  Akademie  an  dem  21.  Februar  oder  in  der  demselben  zunächst
folgenden  Gesammtsitzung  ($$  18—19)  nicht  über  die  ihr  zur  Verfügung  gestellte
Zinsenmasse,  oder  macht  sie  nicht  innerhalb  des  einjährigen  Zeitraums  von  dem
ihr  nach  $  ı7  resp.  $  20  zustehenden  Rechte  Gebrauch,  ein  bereits  vollendetes  Werk
zu  praeiniiren,  beziehungsweise  einem  Rechtsgelehrten  zur  Ausführung  einer  wissenschaftlichen
  Arbeit  die  Mittel  zu  überweisen,  oder  erklärt  sie  nicht  innerhalb
gleicher  Frist  dem  Curatorium,  dafs  sie  von  dem  Rechte  des  $  16  Alinea  3  (ie
brauch  mache,  so  ist  die  Masse  der  ferneren  Verfügung  der  Akademie  entzogen.
Diese  verfallenen  Massen  werden  einem  besonders  zu  verwaltenden  Fonds  der
Stiftung  zugeschrieben,  dessen  Zinsen  zur  Deckung  der  Druckkosten  für  die  praemiüirten
  Werke  gleichzeitig  mit  der  Zinseninasse  des  Capital-Vermögens  ($  ı2)  der
Akademie  zur  Verfügung  gestellt  werden.

Die  von  der  Akademie  nicht  zum  Druck  angewiesenen  Zinsen  des  Druckkostenfonds
  werden  zum  Capitale  dieses  Fonds  geschlagen.

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S  )
Abänderungen  dieses  Statuts  bedürfen,  aufser  der  Bestätigung  der  Staatsbehörde.
der  Zustimmung  der  drei  Akademien  und  des  Curatoriums  der  Stiftung.
So  beschlossen  zu  Berlin,  den  27.  März  1863.

Das  Gründungs-Comite  der  Savigny-Stiftung.
von  Bernuth.  Dr.  von  Bethmann-Hollweg.  Borchardt.
Dr.  Bornemann.  Dr.  Bruns.  Dr.  Dove.  Dr.  Gneist.  Dr.  Heydemann.
Dr.  Homeyer.  Meyen.  Freiherr  von  Patow.  Dr.  Richter.  Dr.  Rudorff.
Graf  von  Schwerin.  Simson.  Volkmar.  Graf  von  Wartensleben.