210.  Savıcsy-  Stiftung.  481

Geschäfts-Ordnung  für  das  Curatorium  der  Savigny-Stiftung.
$ı.
Das  Curatorium  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  Vorsitzenden  unter  Zuziehung
eines  Notars,  welcher  über  den  Wahlact  eine  Verhandlung  aufnimmt.
Der  Notar  veröffentlicht  den  Namen  des  Vorsitzenden  auf  Grund  des  Wahl-Protokolls

  durch  die  vom  Curatorium  zu  bezeichnenden  Zeitungen  von  Berlin,  Wien
und  München  auf  Kosten  der  Stiftung.

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N  .
Der  Vorsitzende  eröffnet  alle  an  die  Stiftung  gerichteten  Schreiben,  beruft
und  leitet  die  Versammlungen  des  Curatoriums,  führt  das  Siegel  der  Stiftung  und
asservirt  die  Acten.

$  3.

Die  Mitglieder  des  Curatoriums  werden  durch  den  Vorsitzenden  zu  den
Sitzungen  schriftlich  eingeladen,  wenn  derselbe  es  nicht  vorzieht,  schriftlich  votiren
  zu  lassen.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  auf  Grund  mündlicher  Berathung  wird  erfordert:


ı.  die  bescheinigte  schriftliche  Einladung  sämmtlicher  Mitglieder,

2.  die  Angabe  des  Gegenstandes  der  Beschlufsfassung  in  dem  Einladungsschreiben,


3.  die  Anwesenheit  von  mindestens  vier  Mitgliedern,

4.  die  Aufnahme  eines  von  sämmtlichen  anwesenden  Mitgliedern  unterschriebenen
  Sitzungs  -  Protokolls.

$  4

Wenn  beim  Ausscheiden  eines  Mitgliedes  aus  dem  Curatorium  die  Neuwahl
durch  Cooptation  stattfindet,  so  wird  über  den  Wahlact  von  einem  öffentlichen
Notar  eine  Verhandlung  aufgenommen,  aus  welcher  die  Legitimation  der  Wählenden
als  Mitglieder  des  Curatoriums,  sowie  die  Befolgung  der  Vorschrift  des  $  7  des
Statuts  hervorgeht.

Zur  Gültigkeit  der  Wahl  ist  erforderlich,  dafs  der  Gewählte  mindestens  drei
Stimmen  für  sich  hat.

$  5-Bei

  Anlegung  des  Stiftungs-Vermögens  in  Hypotheken  haben  die  sämmtlichen
  Mitglieder  über  die  Beurtheilung  der  Sicherheit  ihr  Votum  schriftlich  abzugeben.


Der  mit  der  Stiftungscasse  betraute  C'assen-Beamte  ($  ıı  des  Statuts)  übernimmt
  gegen  eine  vom  Curatorium  zu  bewilligende  Remuneration  zugleich  die  Rendantur
  und  Buchführung  über  das  Stiftungs-Vermögen.

Zahlungen  leistet  die  Casse  nach  den  vom  Curatorium  ihr  zu  ertheilenden
Anweisungen.

Vor  dem  ı.  März  eines  jeden  Jahres  legt  die  Casse  dem  Curatorium  die  Rechnung
  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  des  letztvorhergehenden  Kalender  -Jahres
vor,  welche  von  zwei  Mitgliedern  des  Curatoriums,  die  der  Vorsitzende  hierzu
bestimmt,  revidirt  wird.

Nach  Erledigung  der  Erinnerungen  wird  durch  das  Curatorium  dem  Cassen-Beamten
  die  Decharge  ertheilt  und  die  Zinsenmasse  des  letztvertlossenen  Jahres

"Geschichte  der  Akademie.  II.  al