528  216.  Monnusen’s  Denkschrift  (Corpus  Inser.  Latinarum)  1847.

Borghesi  hat  öfters  gesagt:  es  sei  ihın  jede  Collation  einer  alten  Abschrift
lieber  als  eine  ganz  neu  gemachte  Copie.  Die  Richtigkeit  der  Beinerkung  ist  einleuchtend;
  viel  leichter  macht  ınan  beim  Abschreiben  einen  Fehler  als  eine  falsche
Berichtigung  beim  Collationiren,  und  bei  bestrittenen,  schwer  lesbaren  Inschriften
ist  die  Entscheidung  nur  dann  definitiv,  wenn  man  die  verschiedenen  früheren
Lesungen  an  dein  Original  selbst  geprüft  hat.  Für  epigraphische  Reisen  ergiebt
sich  daraus  die  Regel,  dafs  man  nicht  reisen  soll,  ohne  die  gedruckten  Hülfsmittel
für  die  zu  bereisende  Provinz  vollständig  zusamınengestellt  und  zum  bequemen  Gebrauche
  bei  der  Hand  zu  haben.  Bei  dem  Studium  der  grölseren  Museen  ist  eine
vorläufige  Zusammenstellung  der  dort  befindlichen  Inschriften  praktisch  nicht  ausführbar
  und  auch  darum  weniger  nöthig,  weil  man  bei  erhobenen  Zweifeln  leichter
dorthin  zurückkehren  und  den  Stein  abermals  prüfen  kann.

Il.  Anordnung  der  Inschriften.

Liegt  nun  die  gesammte  Masse  des  inschriftlichen  Materials  dem  Arbeiter
vor,  so  hat  er  zunächst  dieselbe  zu  ordnen  und  die  einzelnen  Steine  nach  passenden
  Kategorien  zusammenzustellen.  Zwei  Methoden  sind  in  Eintheilung  und  Anordnung
  der  römischen  Inschriften  bisher  zur  Anwendung  gekommen:  die  eine  lext
den  Inhalt  der  Inschriften  zum  Grunde  und  theilt  dieselben  zunächst  in  sacrale,
öffentliche  und  private  mit  unendlichen  Abweichungen  in  den  Unterabtheilungen,
worein  man  diese  Hauptmassen  zerfällt;  die  zweite  geht  aus  vom  Fundort  und
schliefst  sich  an  die  geographische  Eintheilung  in  Provinzen  und  städtische  Distrikte.
Die  erste  ist  verbreiteter  und  fast  in  allen  grofsen  Sammlungen  recipirt,  die  zweite
hat  man  seit  der  alten  Sammlung,  die  unter  dem  Naınen  des  Apian  geht,  ziemlich
verlassen  und  erst  kürzlich  in  Paris  wieder  aufgenommen,  wohl  besonders  in  Folge
des  im  C.1.  Gr.  gegebenen  Beispiels.  Es  scheint  aın  gerathensten,  keineın  von
beiden  Systeinen  unbedingt  zu  folgen.  Die  römischen  Inschriften  haben  nicht  wie
die  griechischen  nur  die  Sprache  gemeinsam.  Sie  sind  zum  guten  Theil  Denkmäler
  eines  Staats,  und  was  diesen  Staat  betrifft,  gehört  zusammen,  ınag  es  auch
an  noch  so  fernen  Punkten  gefunden  sein;  so  bilden  die  Inschriften  einer  Legion
eine  Einheit  und  sind  keinesweges  in  all  die  verschiedenen  Distrikte  zu  zersplittern,
wo  sie  einmal  kantonnirt  hat;  ebenso  ist  für  die  Inschriften  der  höheren  Staatsbeainten
  der  Fundort  verhältnilsmäfsig  gleichgültig,  und  dasselbe  gilt  für  alle  andern
Klassen,  in  denen  die  Beziehung  auf  den  römischen  Staat  vorwiegend  ist,  Für
alle  diese  ist  die  systematische  Methode  zu  befolgen,  während  für  die  übrigen,  den
Kommunen  oder  Privaten  angehörenden  die  topographische  anzuwenden  sein  wird,
da  für  die  Municipalinschriften  die  Kommune  ebenso  die  Einheit  bildet  wie  für
die  publicistischen  der  Staat.  Die  unzählige  Masse  der  unbedeutenden  Sepulcralinschriften
  wird  in  dieser  Verbindung  wenigstens  den  Nutzen  gewähren,  dafs  daraus
die  Kunde  der  jedem  Orte  eigenthümlichen  Familien  und,  was  vielleicht  wichtiger
ist,  ein  Bild  der  Bevölkerung  und  Bedeutung  des  Ortes  in  den  verschiedenen
Epochen  hervorgeht;  beides  geht  verloren,  wenn  man  sie  in  die  grofsen  Haufen
zusammenschüttet,  die  jetzt  üblich  sind.

Diese  principiellen  Betrachtungen  werden  unterstützt  durch  die  grofse  Zweckmäfsigkeit
  und  Bequemlichkeit  der  vorgeschlagenen  systeimatisch-topographischen
Anordnung.  Das  Bedürfnifs,  mehr  Abschnitte  zu  haben  als  die  oben  bezeichneten
drei  der  sacralen,  publieistischen  und  privaten  Inschriften,  hat  bei  der  systematischen
Methode  eine  Menge  willkürlicher,  zum  Theil  abgeschmackter  Unterabtheilungen
erzeugt,  z.  B.  die  allgemein  üblichen  der  afleetus  coniugum,  parenturn  et  liberorum
und  so  fort  bis  hinab  zu  den  affectus  diversiz;  die  topographische  Methode  befriedist
  dies  Bedürfnifs  vollkommen  durch  die  natürlichen  und  mäfsigen  Abschnitte,