216.  Moxmsen’s  Denkschrift  (Corpus  Inscr.  Latinarum)  1847.  329

welche  sie  an  die  Hand  giebt.  Sie  macht  es  leichter,  die  doppelte  Aufnahme  derselben
  Inschrift  zu  vermeiden,  da  in  der  kleineren  Zahl  der  Inschriften  einer
Stadt  die  Identität  auch  dann  hervortritt,  wenn  zwei  sehr  ungleiche  Kopien  vorliegen.
  Sie  fördert  die  Provincialreisen,  indem  sie  für  jeden  einzelnen  Ort  sogleich
das  vorhandene  Material  darbietet,  und  unterstützt  die  epigraphische  Kritik  (s.  diesen
Abschnitt);  sie  erleichtert  die  Arbeit,  indem  sie  überall  Ruhepunkte  bietet  und
eine  bequeme  Theilung  der  Arbeit  gestattet,  naınentlich  aber  dadurch,  dafs  die
besseren  Sammlungen  der  Inschriften  einer  Stadt  oder  Provinz,  wie  deren  mehrere
im  vorigen  Abschnitt  genannt  wurden,  bei  der  topographischen  Methode  geradezu
als  vorweg  ausgeführte  Theile  der  Hauptsammlung  gelten  können  und  die  vortrefflichsten
  Stützpunkte  derselben  sind;  während  die  systematische  Methode  alles  von
Grund  aus  auflösen  und  umordnen  muls.  Vor  allem  wichtig  aber  ist  es,  dafs  spätere
Sammler  nur  auf  ein  nach  topographischer  Methode  angelegtes  Corpus  mit  Sicherheit  fortbauen
  können.  Den  Lokalschriftstellern  und  Reisenden,  nächst  den  Epigraphikern
von  Fach  den  wahren  Konstituenten  der  Inschriftenkunde,  blieb  bei  der  bisherigen
systematischen  Ordnung  der  früher  schon  gesammelte  Inschriftenvorrath  des  Ortes
meistens  unbekannt,  weil  er  in  den  grofsen  Saınmlungen  auseinandergerissen  und
nicht  ohne  viele  Mühe  wieder  zu  vereinigen  war;  die  Folge  war,  dafs  Jeder  wieder
  von  vorn  anfing,  statt  frühere  Abschriften  zu  berichtigen,  neue  ebenso  unzuverlässige
  gab,  unzählige  längst  gedruckte  Inschriften  aber-  und  abermals  als  unedirt
  publicirt  wurden  und  die  Confusion  gewöhnlich  noch  ärger  ward.  Werden
erst  in  einer  neuen  Sammlung  die  Inschriften  derselben  Stadt  wieder  vereinigt  sein
mit  Verweisung  auf  die  in  die  systematischen  Klassen  verlegten,  so  haben  die
Lokalsaınmler  eine  feste  Grundlage,  und  deın  Epigraphiker  wird  es  leicht  sein,  das
von  ihm  Gegebene  zu  kontroliren;  ınan  darf  alsdann  hoffen,  dafs  sich  die  spätere
Forschung  statt  des  bisherigen  Tappens  auf  die  wirklich  noch  unerledigten  Punkte
richten  und  die  Lücken,  welche  die  Sammlung  läfst,  allmählig  ausfüllen  werde.

Die  archaischen  Inschriften  in  einen  einleitenden  Abschnitt  zusammenzustellen
  ist  ein  glücklicher  Gedanke,  der  auch  bei  einen  C.  I.  L.  Nachahınung
verdient.  Aufzugeben  dagegen  ist  Gruter’s  und  Muratori’s  Einfall,  alle  sacralen
  Inschriften  zusammenzustellen.  Zwar  wird  es  der  Mythologe  ungern  aufgeben,
  die  lokale  Verbreitung  jedes  einzelnen  Kults  auf  einmal  überschauen  zu
können;  aber  theoretisch  entscheidet  für  die  Vertheilung  der  sacralen  Inschriften
nach  topographischer  Ordnung,  dafs  der  Kult  der  Aiten  wesentlich  lokal  war,
praktisch,  dafs  die  Trennung  der  sacralen  Inschriften  der  Municipien  von  denen
ihrer  Magistrate  ganz  unausführbar  ist.  —  Einen  detaillirten  Conspectus  der  Samımlung
  kann  man  eigentlich  jetzt  noch  nicht  verlangen;  es  genügt,  sich  über  die  leitenden
  Grundsätze  bei  Anlegung  der  Klassen  geeinigt  zu  haben,  jeden  einzelnen
Folgesatz  daraus  zu  ziehen,  kann  erst  im  Laufe  der  Arbeit  geschehen.  Als  ungefähre
  Angabe  mag  indels  folgende  gelten.

A.  Inschriften  der  römischen  Republik  bis  auf  Cäsar.
ı.  Inschriften  des  römischen  Staats.

2.  Municipale.

3.  Sepulcrale.

B.  Öffentliche  Inschriften.

ı.  Gesetze,  Senatsbeschlüsse,  gerichtliche  Dekrete.

2.  Fasti  ınagistratwım  et  trinmphales.  Kalendaria.

3.  Sacra  publica  P.R.  Die  Arvalinschriften;  die  Fasten  der  Feriae  Latinae,
die  Cooptationskataloge  der  vier  grofsen  Kollegien.  —  Die  Steine  ein-Geschichte

  der  Akademie.  II.  34