&gt;30  216.  Mosssex’s  Denkschrift  (Corpus  Inser.  Latinarum)  1847.

zelner  sacerdotes  publici  P.R.  gehören  nicht  bieher,  schon  darum,
weil  sie  praktisch  nicht  von  denen  der  magg.  publici  zu  trennen  sind.

4.  Inschriften  der  Kaiser  und  der  kaiserlichen  Familie.  —  Hiebei  ist  indes
zu  bedenken,  dafs  man  manche  von  diesen  sehr  ungern  in  andern  Altheilungen
  verinissen  wird,  z.  B.  bei  den  opera  publica  in  Rom  oder
den  Municipien,  bei  den  columnae  milliariae  und  anderswo,  während
es  in  dieser  sehr  zahlreichen  Klasse  oft  wenig  darauf  ankommt.  eine
Inschrift  irgend  eines  Kaisers  mehr  zu  haben.  Es  dürfte  daher  passend
sein,  diesen  Abschnitt,  natürlich  nicht  ohne  die  erforderlichen  Hiuweisungen,
  möglichst  zu  beschränken.

5.  Inschriften  der  magg.  et  sacerdotes  publici  P.R.,  sowohl  sepuleral«  als
Honorarinschriften.  —  Es  ist  unmöglich,  innerhalb  dieser  Klasse  die
einzelnen  Magistrate  zu  scheiden  und  erst  die  Konsuln,  dann  die  Prätoren
  u.s.w.  zu  verzeichnen,  da  fast  jeder  hieher  gehörende  Stein  die
ganze  amtliche  Carriere  des  Individunms  verzeichnet.  Hiefür  können
nur  die  Indices  aushelfen;  in  der  Samınlung  selbst  werden  alle  diese
Steine  möglichst  chronologisch  zusamınenzustellen  sein,  etwa  nach  den
Kaisern  geordnet.  was  auch  sehr  interessante  Vergleichungspunkte  bietet.

6.  Inschriften  des  Heeres,  der  Legionen,  prätorischen  Kohorten.  YVigiles
  u.s.  w.  Die  tabb.  hon.  ınissionis  könnten  einen  einleitenden  Alschnitt
  bilden,  wofern  man  sie  nicht  lieber  zu  den  lewes  stellen  will.
wohin  sie  eigentlich  gehören.

7.  Inschriften  der  Flotten.

8.  Meilensteine  und  andere  auf  die  grolsen  italischen  Chausseen  bezügliche
Inschriften.  Auch  diese  Chausseen  gehören  dein  Centralgouvernement
des  römischen  Staates  an  und  verdienen  eine  besondere  Behandlung.

9.  Seribae,  lictores,  viatores,  praecones.

10.  Officia  domus  Augustae  et  rei  privatae  Augustorum  (z.  B.  die  Disprnsatoren).


Vielleicht  kann  später  noch  mancher  Gesichtspunkt  aufgefalst  werden.  der
zu  neuen  Klassen  führt;  so  z.  B.  die  Tribuseintheilung  des  rötnischen  Staats,  die
eircensischen  Spiele,  die  Fruinentationen  und  die  in  den  Municipien  ihnen  entsprechenden
  Alimentarstiftungen,  die  Steuerpachtungen,  sind  Zweige  der  römischen
Administration,  die  auch  in  den  Inschriften  erscheinen.  In  wie  weit  es  gelingen
kann,  aus  den  auf  jede  dieser  Branchen  bezüglichen  Inschriften  ein  belehrendes
und  nicht  gar  zu  dürftiges  Ganze  zusammenzustellen.  kann  nur  in  jedem  einzelnen
Falle  der  Versuch  lehren.  Jeder  neue,  scharf  begrenzte  Kreis  von  Inschriften.
der  einer  bestimmten  Funktion  des  römischen  Staates  entspricht,  ist  ein  neuer  Gewinn;
  wo  die  Dürftigkeit  oder  die  anderweitige  Verwendung  des  Materials  dir
verhindern,  da  ınufs  der  Index  ergänzend  eintreten.

C.  Inschriften  von  Koınmunen  und  Privaten.

Für  diese  tritt  die  topographische  Ordnung  ein.  Schwierigkeit  ınachen  hiebei
  theils  die  Inschriften  von  ungewisser  Provenienz,  die  namentlich  in  der  Campagna
  felice  und  in  der  römischen  C’ampagna  häufig  sind,  theils  die  an  solchen
Lokalitäten  gefundenen,  von  denen  man  im  Zweifel  bleibt,  zu  dem  Gebiete  welcher
antiken  Stadt  sie  gehört  haben  ınögen.  Geben  hier  innere  Kriterien,  z.  B.  die
Tribus,  die  Qualität  der  Magistrate,  keinen  Aufschlufs,  so  bleibt  nichts  übrig,  als
die  ersten  den  einzelnen  Provinzen,  resp.  Italien  als  Incertae  anzuhängen.  die  zweiten
  mit  den  Inschriften  der  nächstzelexenen  Stadt  zu  verbinden.  Wünschenswerth
ist  es,  jedem  Distrikt  seine  Karte  beizufügen.  welche  alle  Örter,  wo  Inschriften