316.  Momssen’s  Denkschrift  (Corpus  Inser.  Latinarum)  1847.  537

es  ilım  gleichgültig  sei,  ob  man  das  Werk  so  abdrucke  mit  vollständigem  Wiedergeben
  aller  Inschriften,  die  Konsuln  erwähnen,  oder  ob  man  ihın  die  Citate  auf
ein  C.I.L.  an  die  Stelle  setze.  Begreiflicher  Weise  würde  letzteres  Verfahren  sogar
weit  vorzüglicher  sein,  da  man  sich  wohl  vorstellen  kann,  wie  bei  dem  ersteren
eine  Menge  oft  sehr  langer  Inschriften  ohne  viel  Gewinn  für  die  Fasten  die  Seiten
füllt.  Darin  hätte  man  also  eine  begleitende  Abhandlung  für  den  Index  consulum,
die  ein  rechter  Eckstein  des  ganzen  Werkes  sein  würde.  Borghesi  hat  aber  sogar
unter  seinen  Papieren  vollständige  Vorarbeiten  zu  chronologischen  Verzeichnissen
  sämmtlicher  höheren  Magistrate,  die  er  dem  Herausgeber  eines  C.1I.L.  gern
zur  Disposition  stellen  würde;  und  kaum  ist  eine  andere  Weise  denkbar,  die  unermelslich
  wichtigen  Forschungen,  die  in  diesen  einzelnen  Blättchen  verborgen  sind,
dem  allgemeinen  Nutzen  zu  retten.

Wie  oben  ein  ungefährer  Conspectus  operis  gegeben  ist,  soll  hier  auch  ein
Conspectus  tndicum  wit  denselben  Limitationen  wie  oben  mitgetheilt  werden.

Verzeichniss  der  benutzten  Bücher  so  wie  der  vergebens  gesuchten,
mit  Verweisung  auf  die  Einleitung  zu  den  einzelnen  Distrikten  in  dem
topographisch  geordneten  Theil  der  Sammlung  (s.  oben)  und  Urtheil.
Nach  dem  Muster  von  Orelli’s  Einleitung.

2.  Vergleichende  Tabellen  zwischen  der  neuen  Samınlung  und  den  wichtigsten
  älteren,  un  die  Citate  auf  diese  auch  für  jene  brauchbar  &gt;  zu  machen.

3.  Index  notarum.

4.  Index  nominum  mit  Abhandlung  über  die  Nominum  ratio.  Sehr  förderlich
  wird  es  sein,  einen  besondern  Index  nominum  für  die  vornehmeren,
  namentlich  senatorischen  Personen  anzulegen  oder  wenigstens
diese  im  Druck  auszuzeichnen;  genealogischen  und  überhaupt  historischen
  Studien  würde  dies  eine  wichtige  Beihülfe  sein.  Unerläfslich  ist
ein  Index  cognominum,  wobei  indels  der  Kürze  wegen  nur  auf  den
Ind.  nom.  verwiesen  zu  werden  braucht,  z.  B.  bei  Cäsar  auf  €‘.  Julius.

5.  Res  divina.

a)  Dii  deaeque.
b)  Ministri  sacrorum.
c)  Collegia  sacra.

6.  Magg.  publ.  P.R.,  mit  Scheidung  jeder  einzelnen  Magistratur  und  in
derselben  alphabetischen  Aufführung  der  einzelnen  Personen.  Chronologische
  Verzeichnisse  blieben  den  Supplementarabllandlungen  überlassen.

7.  Magg.  munieipiorumn  et  coloniarım.  Hier  wird  namentliche  Aufführung
der  Einzelnen  nicht  nöthig  sein;  es  genügt,  bei  jeder  Charge  die  Städte
namhaft  zu  machen,  wo  sie  vorkommt.  und  die  Nummern  der  Steine
anzuführen.

8.  Res  militaris.

9.  Index  geographicus.

10.  Index  tribuum.  Bei  jeder  Tribus  sind  die  dazu  gehörigen  Städte  namhaft
  zu  machen;  für  Italien  ist  eine  Tribuskarte  Bedürfnils.

11.  Artes  et  opificia  eorumqne  collegia.

12.  Ludi  et  spectacula.

13.  Index  poeinaturn.

Ein  Index  Augustorum  und  Augustarum  wird  wohl  durch  die  betreflende
Abtheilung  des  Werkes  selbst  überflüssig  werden.  Statt  des  Index  latinitatis,  so
weit  er  nicht  schon  in  die  guten  Wörterbücher  übergegangen  ist,  tritt  besser
eine  grammatische  Abhandlung  ein,  die  für  die  Zusammenstellung  des  sprachlich
Merkwürdigen  in  den  Inschriften  eine  passendere  Form  ist  als  alphabetische  Verzeichnisse.
