218.  Die  Statuten  des  Ordens  pour  le  merite  (1842).  547

fähigen  nicht  übersteigen,  und  bei  einem  Abgange  unter  denselben  ist
»die  Wiederbesetzung  der  Stelle  nicht  erforderlich.«
Berlin,  den  ıo.  Juni  1846.

Der  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medicinal-Angelegenheiten.

Im  Auftrage  des  Herrn  Chefs
von  Ladenberg.

An
die  Königliche  Akademie  der  Wissenschaften
hierselbst.
3.
Ministerium  der  geistlichen.  Berlin.  den  ı.  März  1890.

Unterrichts-  und
Medicinal-  Angelegenheiten.
U.  1.  Nr.  10364.
Der  Königlichen  Akademie  der  Wissenschaften  theile  ich  Abschrift
,"  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  29.  Januar  d.  J.,  durch  welchen  Seine
“  Majestät  der  Kaiser  und  König  in  Ergänzung  des  $  2  der  Urkunde
über  die  Stiftung  einer  besonderen  Classe  des  Ordens  pour  le  merite
für  Wissenschaften  und  Künste  vom  31.  Mai  1842  zu  bestimmen  geruht
  haben,  dafs  für  die  Aufnahme  unter  die  Ritter  Deutscher  Nation
des  Ordens  die  Deutsche  Reichsangehörigkeit  als  entscheidend  zu  betrachten
  ist,  beifolgend  zur  gefälligen  Kenntnifsnahme  mit.
Gossler.

Auf  Ihren  Bericht  vom  22.  d.  Mts.  will  Ich  in  Ergänzung  des  $  2  der  Urkunde
über  die  Stiftung  einer  besonderen  Classe  des  Ordens  pour  le  merite  für  Wissenschaften
  und  Künste  vom  31.  Mai  1842  hierdurch  bestimmen,  dals  für  die  Aufnahme
  unter  die  Ritter  Deutscher  Nation  des  Ordens  die  Deutsche  Reichsangehörigkeit
  als  entscheidend  zu  betrachten  ist.

Gegeben  Berlin,  den  29.  Januar  1890.

Wilhelm  R.
von  Gossler.
An
den  Minister  der  geistlichen  etc.
Angelegenheiten.

4.

Festsetzung  der  Akademie  vom  ı5.  Januar  1875,  betreffend  das  Verfahren

  bei  der  Praesentation  für  den  Orden  pour  le  merite  für
Wissenschaften  und  Künste.

Bei  der  in  einer  Gesammtsitzung  vorzunehmenden  Wahl  von  drei  Gelelirten
oder  Dichtern  nichtdeutscher  Nation,  welche  für  eine  erledigte  Stelle  des  Ordens
pour  le  merite  zu  praesentiren  sind,  hat  sich  die  Wahl  auf  diejenigen  Namen  zu
beschränken,  welche  in  der  von  der  Commission  zu  diesem  Zwecke  aufgestellten,
mindestens  fünf  Namen  enthaltenden  Liste  stelien.  Die  Aufstellung  der  Liste  erfolgt
auf  Grund  der  von  den  einzelnen  ordentlichen  Mitgliedern  eingereichten  Vorschläge.

35°