&gt;48  219.  Bestimmungen  den  Verdun-  Preis  betreffend  (1844).

Es  wird  zuerst  darüber  abgestimmt,  welcher  von  den  Namen  in  erster  Stelle
zu  praesentiren  ist.  Jeder  Wähler  bezeichnet  zu  diesem  Behufe  einen  auf  der  Liste
steienden  Namen  auf  einem  Wahlzettel  und  wirft  diesen  in  das  Wahlbecken.  Der
vorsitzende  Secretar  zählt  die  Wahlzettel  und  verliest  sodann  die  Namen.  Hat
einer  derselben  die  absolute  Stimmenmehrheit,  so  ist  er  in  erster  Stelle  zu  praesentiren.
  Wenn  dies  aber  nicht  der  Fall  ist,  so  findet  für  die  zwei  Namen,  welche
die  relativ  gröfste  Stimmenzahl  erhalten  haben,  und  welche  im  Falle  von  Stimmengleichheit
  durch  das  Loos  zu  bestimmen  sind,  eine  engere  Wahl  statt.  Der  Naıne,
welcher  hierbei  die  absolute  Stimmenmehrheit  erhält,  ist  an  erster  Stelle  zu  praesentiren.
  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Genau  dasselbe  Verfahren  ist  alsdann  der  Reihe  nach  zur  Bestimmung  der
in  zweiter  und  dritter  Stelle  zu  praesentirenden  Naınen  anzuwenden.

219.

(Vergl.  Geschichte  der  Akademie  S.  923).

Allerhöchste  Erlasse,  betreffend  den  Geschichts-Preis  (Verdun-Preisı.

I.

Patent  wegen  Aussetzung  eines  von  fünf  zu  fünf  Jahren  zu  ertheilenden
  Preises  von  Tausend  Thalern  Gold  für  das  beste  Werk  über
Deutsche  Geschichte  Vom  ı8  Juni  1844.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preufsen,  Markgraf
zu  Brandenburg,  souverainer  und  oberster  Herzog  von  Schlesien,  wie  auch  der
Grafschaft  Glatz,  Grofsherzog  vom  Niederrhein  und  von  Posen,  Herzog  zu  Sachsen.
Engern  und  Westphalen,  in  Geldern,  zu  Magdeburg,  Cleve,  Jülich,  Berg,  Stettin.
Pommern,  der  Cassuben  und  Wenden,  zu  Mecklenburg  und  Crossen,  Burggraf  zu
Nürnberg,  Landgraf  zu  Thüringen,  Markgraf  der  Ober-  und  Nieder  -Lausitz,  Prinz
von  Oranien,  Neufchatel  und  Valengin,  Fürst  zu  Rügen,  Paderborn,  Halberstadt.
Münster,  Minden,  Camin,  Wenden,  Schwerin,  Ratzeburg,  Moers,  Eichsfeld  und
Erfurt,  Graf  zu  Hohenzollern.  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Graf  zu  Ruppin,
der  Mark,  Ravensberg,  Hohenstein,  Tecklenburg,  Schwerin,  Lingen  und  Pyrınont,
Herr  der  Lande  Rostock,  Stargard,  Lauenburg  und  Bütow,  thun  kund  und  fügen
hiermit  zu  wissen:

Der  Abschlufs  des  mit  dem  Vertrage  zu  Verdun  beginnenden  Jahrtausends
der  Geschichte  des  Deutschen  Volks  hat  den  Wunsch  in  Uns  hervorgerufen,  die
Begebenheiten  und  Thaten,  wodurch  dieses  Volk  seit  der  durch  jenen  Vertrag  bewirkten
  Trennung  seine  Eigenthümlichkeiten  unter  welthistorischen  Kämpfen  und
Gefaliren  glorreich  vertheidiget  und  ausgebildet  hat,  durch  würdige  Darstellungen
dem  Andenken  der  nachfolgenden  Geschlechter  zur  Belehrung  und  Nacheiferung
lebendig  zu  erhalten.

Um  diesen  Zweck  zu  befördern,  haben  Wir  beschlossen:

für  das  beste  Werk,  welches  im  Bereiche  der  Deutschen  Geschichte
Je  von  Fünf  zu  Fünf  Jahren  in  deutscher  Sprache  erscheint,  einen
Preis  von  Eintausend  Thalern  Gold  nebst  einer  goldenen  Denkmünze
auf  den  Vertrag  von  Verdun  zu  bestimmen.

Die  jedesmalige  Ertheilung  dieses  Preises  behalten  Wir  Uns  Selbst  nach  folgenden
  näheren  Mafsnahmen  vor:

‘ı.

Es  wird  eine  aus  neun  Miteliedern  bestehende  Commission  zusammentreten:

sie  wird  von  Unserm  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medicinal-  Ange-