219.  Bestimmungen  den  Verdun-Preis  betreffend  (1844).  549

legenheiten  jedesmal  zu  Anfang  desjenigen  Jahres,  in  welchem  der  Preis  ertheilt
werden  soll,  aus  ordentlichen  Mitgliedern  der  Königlichen  Akadenie  der  Wissenschaften
  und  ordentlichen  Professoren  der  hiesigen  Königlichen  Universität  gebildet.

$  2.

Alle  Beschlüsse  der  Commission  bedürfen  der  absoluten  Stimmenmehrheit.

8  3.
Die  C'oınmission  erwählt  bei  ihrem  ersten  Zusammentreten  am  6.  Januar  einen
geschäftsführenden  Secretair  und  einen  Ausschuls  von  drei  Mitgliedern.  Der  Secretair
kann  auch  zum  Ausschufsmitgliede  gewählt  werden,  darf  jedoch  eines  dieser  beiden

Geschäfte  ablehnen.
g  4

Die  Commission  beschäftigt  sich  zunächst  mit  der  Auswahl  der  zur  Preis-Bewerbung
  geeigneten  Werke,  und  bereitet  die  darüber  zu  entwerfende  Liste  so
zeitig  vor,  dals  sie  am  ı.  Februar  geschlossen,  und  dem  Ausschufs  übergeben
werden  kann.

8  5-Für

  die  erste,  im  Jahre  1848  stattfindende  Wahl  kommen  die  seit  der  tausendjährigen
  Stiftungs-  Feier  des  Verduner  Vertrags  Anfang  Augusts  1843  bis  zum  ı.  Januar
1848.  für  die  zweite  Wahl  im  Jahre  1853  die  in  den  Jahren  1848  bis  Ende  1852
öffentlich  im  Druck  erschienenen  Werke  in  Betracht.

S  6.

Zur  Auswahl  werden  nur  solche  Werke  aus  dem  Gebiete  der  Deutschen
Geschichte  zugelassen,  welche  durch  eindringende  und  umfassende  Forschung  sowohl.
als  durch  Wahrheit  und  Leben  der  Darstellung  sich  auszeichnen.  Bei  der  Wahl
selbst  hat  die  Commission  zu  bedenken,  dafs  ihr  Urtheil  vor  den  Zeitgenossen  und
der  Nachwelt  gerechtfertigt  erscheine.  Übrigens  ist  es  gleich,  ob  die  Werke  die  allgemeine
  deutsche  Geschichte,  oder  einen  besonderen  Theil  derselben,  behandelt  haben.

$  7.

Der  Ausschuls  prüft  die  sämmtlichen,  von  der  Coinmission  zur  Auswalıl  vorgeschlagenen,
  Werke  und  erstattet  darüber  einen  schriftlichen  Bericht  an  die  Commission,
  welcher  bis  zu  Ende  Mais  abgeliefert  sevn  muls,  und  durch  den  Secretair
bei  allen  Mitgliedern  in  Uinlauf  gesetzt  wird.  In  der  letzten  Woche  des  Julius
findet  dann  die  Schlulssitzung  statt,  worin  die  Coinmission  über  die  Preisvertheilung
entscheidet.

S  8.

Der  von  der  Commission  gefafste  Beschlufs  wird  in  einem,  von  allen  Mitgliedern
  unterzeichneten.  Berichte  Unserm  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts-  und
Medicinal-  Angelegenheiten  angezeigt,  und  von  diesem  Uns  zur  Bestätigung  vorgelegt.

\  9.

Die  öffentliche  Ertheilung  des  Preises  erfolst  in  der,  zur  Feier  Unseres  Geburtstages

  stattfindenden  öffentlichen,  Sitzung  der  Akademie  der  Wissenschaften.
$  10.

Sollte  die  Commission  nicht  in  der  Lage  gewesen  sein,  sich  über  die  Wall
eines  des  Preises  würdigen  Werkes  zu  vereinigen,  so  stelıt  es  ihr  frei,  zu  Gunsten
solcher  Arbeiten,  für  welche  sich  wenigstens  drei  Stimmen  erklärt  haben,  einen
Antrag  zu  machen,  und  behalten  Wir  Uns  vor,  die  Verfasser  solcher  oder  anderer
von  Uns  bestimmten  Werke,  durch  Ertheilung  der  goldenen  Denkmünze  auf  den
Vertrag  von  Verdun,  auszuzeichnen.