350  219.  Bestimmungen  den  Verdun-Preis  betreffend  (1844).
$  ım.

Die  von  Mitgliedern  der  Commission  verfafsten  Werke  sind  von  der  Preisbewerbung
  ausgeschlossen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Uhterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  zu  Charlottenburg,  den  ı8.  Juni  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Eichhorn.

2.

Auf  Ihren  Bericht  vom  18.  Decbr.  d.  J.  will  Ich  gestatten,  dafs  künftig  zu
der  durch  das  Patent  vom  18.  Juni  1844  (Gesetzsammlung  Seite  403  ff.)  angeordneten
Commission  für  die  Ertheilung  des  fünfjährlichen  Preises  an  das  beste  Werk  über
Deutsche  Geschichte  nicht  blofs  ordentliche  Mitglieder  der  Königlichen  Akademie
der  Wissenschaften,  sondern  auch  Ehrenmitglieder  dieser  Körperschaft,  und  nicht
blofs  ordentliche  Professoren  der  Universität  zu  Berlin,  sondern  überhaupt  ordentliche
  und  aufserordentliche  Professoren  sämmtlicher  Landes  -  Universitäten  zugezogen
werden  dürfen.  Auch  bestimme  ich,  unter  Aufhebung  des  $  9  gedachten  Patents,
dafs  künftig  die  öffentliche  Ertheilung  des  Preises  in  der  zur  Feier  des  Geburtstages
  des  Königs  Friedrich  des  Grolsen  stattfindenden  Öffentlichen  Sitzung  der  Akademie
  der  Wissenschaften  erfolge.  Zugleich  ermächtige  ich  Sie,  die  für  das  Zusammentreten
  der  Commission  und  für  die  einzelnen  Stadien  ihrer  Thätigkeit  in
den  $  3,  4  und  7  des  Patents  festgesetzten  Terınine  danach  in  angemessener  Weise
abzuändern  und  solche  Bestimmungen  zu  treffen,  welche  durch  die  Zuziehung  von
Commmissions-Mitgliedern,  die  ausserhalb  Berlins  wohnen,  etwa  nöthig  werden.  Sie
haben  diese  Ordre  durch  die  Gesetzsammmlung  zur  öffentlichen  Kenntnifs  zu  bringen.

Berlin,  den  22.  Dezember  1862.

Wilhelm.
von  Mühler.
An
den  Minister  der  geistlichen  ete.  Angelegenheiten.

3.

ern  Gleichzeitig  will  Ich  die  Eingangsbestimmung  des  erwähnten  Patents
von  18.  Juni  1844  dahin  erläutern,  dals  bei  der  Auswahl  der  zur  Preisbewerbung
geeigneten  Werke  auch  die  Werke  Verstorbener  nicht  ausgeschlossen  sind,  und  zu
$  ı  daselbst  die  Bestimmung  treffen,  dafs  künftig  jedesinal,  wenn  ein  Mitglied  der
zur  Preisvertheilung  berufenen  Commission  vor  Erledigung  ihrer  Aufgabe  stirbt
oder  in  anderer  Weise  den  Commissionsarbeiten  dauernd  entzogen  wird,  die  Commission
  Ihnen,  dem  Minister  der  geistlichen  etc.  Angelegenheiten,  hiervon  ungesäumt
  Anzeige  zu  erstatten  hat,  und  es  Ihnen  überlassen  bleibt,  nach  Befinden  der
Umstände  entweder  ein  neues  Mitglied  an  Stelle  des  ausgeschiedenen  zu  ernennen
oder  Anordnung  dahin  zu  treffen,  dals  von  einer  Ergänzung  der  Commission  aus
dem  vorliegenden  Anlasse  Abstand  genommen  wird.

Berlin,  den  23.  Januar  1889.
Wilhelm.  R.
von  Gossler.  von  Scholz.
An
den  Minister  der  geistlichen  etc.  Angelegenheiten
und  den  Finanz  -  Minister.