220.  Böckn,  Denkschrift  in  der  Raumer’schen  Angelegenheit  (1847).  551

220.

(Vergl.  Geschichte  der  Akademie  S.  937).

Böckn.  Denkschrift  an  die  Königliche  Akademie  der  Wissenschaften
in  der  Raumer  schen  Angelegenheit  (135.  März  1847).

Obgleich  die  Akadeınie  aktenmäfsig  erklärt  hat,  sie  habe  das  Schreiben  an
Se.  Majestät  den  König  in  Betreff  der  Raumer’schen  Angelegenheit  wörtlich  so  beschlossen,
  wie  es  abgegangen  ist,  so  habe  ich  mir  doch  eine  Erklärung  darüber
gegen  die  Akademie  vorbehalten,  weil  ich  es  verfalst  habe.  Unmittelbar  vor  der
Sitzung,  in  welcher  die  Sache  verhandelt  wurde,  hatte  ich  es  aufs  Papier  geworfen,
um  als  Vorsitzender,  welchem  es  obliegt,  die  Beschlüsse  vorzubereiten,  der  Versamınlung
  eine  Grundlage  zu  geben,  woran  sie  sich  anlelınen  könnte,  da  die  Vertarıung
  eines  Beschlusses  nicht  angeınessen  schien.  Dafs  ein  solches  Schreiben  an
den  König  zu  richten  von  andern  Seiten  würde  beantragt,  und  von  der  Akademie
beschlossen  werden,  liefs  sich  voraussehen,  und  bestätigte  sich  durch  die  That;
meine  Absicht  war,  die  Fassung  auf  das  richtige  Mafs  zurückzuführen,  keineswegs
aber  die  Akademie  zur  unveränderten  Annahıne  des  vorgelegten  Entwurfes  zu  bestimmen.
  Daher  sagte  ich  in  der  Sitzung,  der  Entwurf  sei  jeder  Modification  fähig;
ich  machte  also  ausdrücklich  darauf  aufmerksam,  dafs  ich  Modificationen  erwartete;
es  erfolgten  aber  keine.  aulser  dafs  in  Folge  des  vorhergegangenen  Beschlusses,
die  Secretäre  in  der  Redefreiheit  nicht  zu  beschränken,  eine  Stelle  abxeändert  werden
  mufste.  Auch  diese  Äuderung  wurde  mir  überlassen,  und  da  ich  mich  weigerte,
  sie  erst  später  zu  machen.  ohne  dafs  sie  wörtlich  beschlossen  wäre,  bewerkstellixte
  ich  sie  mit  Hülfe  des  Herrn  v.  Humboldt  sogleich,  und  die  so  redigirten
Worte  wurden  so  genehmigt.  Die  Versammlung,  die  dem  Entwurfe  Beifall  schenkte,
ist  daher  auf  keine  Weise  von  ınir  übereilt  worden;  auch  wäre  es  eine  harte  Voraussetzung,
  so  viele  an  Denken  und  Schreiben  gewöhnte  Männer  hätten  sich  mit
einem  so  kurzen  und  leicht  zu  übersehenden  Aufsatz  von  mir  übereilen  lassen;
nicht  zu  gedenken,  dafs  die  Reinschrift  von  jedem  mit  Mufse  gelesen  werden
konnte,  und  dafs  diese  acht  Tage  nach  Beschlufs  in  der  nächsten  Sitzung  auslag,
olıne  dafs  Jemand  irgend  ein  Bedenken  auch  nur  gegen  ein  Wort  äufserte.  Mittlerweile
  hatte  auch  Herr  v.  Raumer  das  Schreiben  im  Protokoll  gelesen  und  nichts
dagegen  zu  erinnern  gefunden,  wie  er  ınir  selbst  sagte.

Die  Gesichtspunkte,  welche  mich  bei  Abfassung  des  Entwurfes  leiteten,  waren
folgende.  Der  König,  der  Protektor  der  Akademie,  hatte  sich  in  einer  Versammlung,
  die  er  durch  seine  Gegenwart  zu  ehren  pflegte,  verletzt  gefühlt,  ein  König,
der  von  seiner  Thronbesteigung  an  der  Akademie  vorzugsweise  seine  Gunst,  ja  ich
darf  sagen  seine  Liebe  zugewandt,  und  ihr  fortdauernd  die  höchsten  Beweise  der
Achtung  und  des  Vertrauens  gegeben  hatte;  ein  geist-  und  gemüthvoller  König,
der  eine  reine  Liebe  zu  den  Wissenschaften  hat.  Die  Akademie  erkannte  diese  Begünstigung
  mit  Freude  und  Dank.  Er  hatte  sich  verletzt  gefühlt  von  einem  unserer
Collegen,  den  wir  alle  wegen  seines  Geistes  und  Charakters  ehren,  dem  die  Absicht
  der  Verletzung  nicht  zuzutrauen  war,  und  er  hatte  dies  auf  die  schonendste
Weise  uns  eröffnen  lassen.  Die  Aufgabe  war  also:  diesem  König  unser  Bedauern
über  den  Vorfall,  unsere  Ehrerbietung,  das  Gefühl,  was  jeder  nach  dem  unglücklichen
  Erfolge  hatte,  auf  eine,  dem  Verhältnifs,  in  welches  sich  der  König  zu  der
Akademie  gesetzt  hatte,  angemessene  Weise,  d.  h.  selbst  mit  Gefühl  und  Gemüth
auszusprechen;  zugleich  jedoch  nicht  etwa  den  Collegen  unedel  anzuklagen,  sondern
  soweit  es  thunlich  und  anständig  war,  zu  entschuldisen.  und  seine  eigene
Entschuldigung  einzullechten.  Es  handelte  sich  hier  nicht  um  Geschäftsachen,  nicht
darum.  Rechte  oder  Grundsätze,  wie  es  einer  politischen  Versammlung  gebührt,