556  220.  Böckn,  Denkschrift  in  der  Raumer’schen  Angelegenheit  (1547).

muls  man  es  auch  mit  Gefühl  aussprechen.  Die  Akademie  hat  nach  dem  Urtheile
  Vieler  lange  nicht  genug  gegen  Herrn  v.  Raumer  gethan;  ja  sie  hat,  aulser
dals  sie  dem  König  ihre  Mifsbilligung  des  Vorfalles  ausgedrückt  hat,  gar  nichts
gegen  ihn  getlan;  er  kann  sich  über  sie  nicht  beschweren,  und  am  wenigsten
über  mich;  und  er  hat  dies  bis  jetzt  auch  nicht  gethan.  Was  würden  nun  die,
welche  von  der  Akademie  ein  heftigeres  Verfahren  gegen  Herrn  v.  Raumer  erwarteten,
  erst  gesagt  haben,  wenn  sie  sich  farblos  in  ihrem  Schreiben  ausgedrückt
hätte?  Ich  habe  freilich  sagen  hören,  gegen  das  Schreiben  würde  nichts  einzuwenden
  sein,  wenn  es  nur  nicht  gedruckt  worden  wäre;  ich  als  Sekretär  hätte
aber  voraussehen  müssen,  dals  es  gedruckt  werden  würde  oder  könnte,  und  es
darnach  einrichten  ınüssen.  Die  Zumuthung  ist  etwas  stark,  dafs  ich  hätte  voraussehen
  sollen,  was  Niemand  in  der  Akademie  vorausgesehen  hat.  Ich  hätte  also
voraussehen  sollen,  eine  Iınmediat-  Eingabe,  deren  Druck  vor  erfolgtem  Königlichen
Bescheid,  nach  dem  Befehle  vom  7.  November  1845,  nicht  erlaubt  ist,  werde  in  einer
inländischen,  so  viel  bekannt,  von  der  Regierung  begünstigten  Zeitung  gedruckt
werden;  eine  Eingabe,  welche  sich  auf  eine  Eröffnung  des  Königs  bezieht,  die
er  durch  ein  Handbillet  an  einen  Minister  gemacht,  und  die  der  Akademie
nur  mündlich  mitgetheilt  worden;  eine  Eingabe,  welche  nur  die  Verletzung  des
Gefühls  des  Königs  betrifft,  von  der  nur  an  zwei  Personen,  und  zwar  an  zwei
Minister  Abschrift  gegeben  worden,  an  den  einen  auf  seinen  Wunsch  als  Mitglied
der  Akademie,  an  den  andern,  unsern  vorgeordneten  Herrn  Minister,  nicht  amtlich,
sondern  vertraulich;  eine  Eingabe,  über  die  aulser  der  Akademie  nichts  arntlich
ist  verhandelt  worden,  so  dafs  ich  ihre  Bekanntmachung  nicht  einmal  als  Bekanntmachung
  von  einem  Aktenstück,  sondern  als  Verletzung  des  Briefgeheimnisses  bezeichnen
  möchte.  Indessen  ändert  diese  Bekanntmachung  nichts  in  der  Beurtheilung
des  Schreibens.  Allerdings  würde  eine  Öffentliche  Erklärung  über  den  Vorfall  ganz
anders  gefafst  worden  sein:  aber  wenn  man  an  den  König  schrieb,  konnte  nur  in
dein  Sinn  und  Ton  geschrieben  werden,  wie  es  geschehen  ist;  ich  gehe  so  weit
zu  behaupten,  wenn  die  Akademie  an  dem  Abend,  da  dieses  Schreiben  beschlossen
wurde,  gewulst  hätte,  es  würde  den  andern  Tag  gedruckt  werden,  würde  sie  es,
als  Schreiben  an  den  König,  zumal  heftigeren  Erregungen  gegenüber,  nicht  anders
votirt  haben.  Man  erkannte  damals,  unmittelbar  nach  den  eingetretenen  Umständen.
zu  sehr,  was  unter  diesen  Umständen  schicklich,  was  möglich  war:  dieses  Schreiben
schien  das  Geringste,  das  Mäfsigste,  was  man  beschliefsen  könne,  und  Niemand
wulste  etwas  Besseres.  Wenn  nun  ein  groflser  Theil  des  aufser  der  Akadenie
stehenden  Publikums  mit  Einschlufs  der  ans  ihm  hervorgehenden  Zeitungs-Artikel
auf  dieses  Schreiben  schmäht  und  behauptet.  die  Akademie  habe  sich  dadurch  herabgesetzt,
  so  kann  dies  dein  Vorschlagenden  nicht  zur  Last  fallen,  selbst  wenn  es
gegründet  wäre,  sondern  es  ist  dies  nur  eine  Folge  des  nothwendig  gewordenen
Schrittes  der  Akademie,  welche  anders  gar  nicht  handeln  konnte,  und  sie  hat  dabei
gar  nichts  zu  bedauern,  als  dals  die  von  ihr  nicht  veranlalste  Bekanntmachung  des
Schreibens  auf  Herrn  v.  Raumer  so  gewirkt  hat,  dafs  er  seine  Entlassung  zu  geben
sich  gedrungen  fühlt,  während  er  doch  durch  das,  was  die  Akademie  gethan  und
was  sie  an  den  König  geschrieben  hatte,  sich  hierzu  nicht  veranlafst  gefunden.
sondern  nach  der  durch  seine  Unterschrift  bezeugten  Lesung  der  Verhandlungen.
die  in  der  entscheidenden  Sitzung  geführt  worden,  mit  Einschlufs  des  Schreibens
an  Se.  Majestät  den  König,  erklärt  hatte,  er  finde  nach  dieser  Behandlung  der
Sache  keinen  Anstols  zu  abdieiren.  Ja  selbst  die  Stiminung  gegen  die  Akademie
würde  sich  unfehlbar  anders  stellen,  wenn  es  würdig  und  rathsam  wäre,  den  ganzen
Hergang  der  Sache  vom  ersten  Anfang  an  in  einer  Denkschrift  zu  erzählen:  es
würde  sich  zeigen,  dafs  die  Akademie  edel  und  besonnen  gehandelt  habe,  und
dals  der  Tadel,  welchen  man  ihr  als  einer  begünstigten  und  bevorzugten  wissen-