223.  Statut  der  Hernnorrz  -  Stiftung.  563

$  14.

Das  Vermögen  der  Stiftung  bildet  einen  Bestandtheil  des  Vermögens  der
Königlichen  Akademie  der  Wissenschaften  und  wird  mit  diesem  verwaltet,  nach
den  Bestimmungen,  welche  dafür  in  den  Statuten  der  Akademie  festgesetzt  sind.

Das  Capitalvermögen  der  Stiftung  besteht  aus  den  von  dem  Comite  überwiesenen
  nominell  48000  Mark  3°/,  preufs.  consol.  Anleihe.  Dieses  Grundcapital
ist  unangreifbar  und  wird  in  das  Staatsschuldbuch  auf  den  Namen  der  Akademie,
mit  einem  seine  Kennzeichnung  als  Stiftungsvermögen  sichernden  Vermerk,  eingetragen.


Zu  diesem  Grundcapital  treten  als  gleichmälsig  unangreifbarer  Capitalzuwachs
die  etwa  noch  weiter  von  dem  Comite  für  die  Stiftung  abzuliefernden  Beträge;
ferner  alle  sonstigen  Zuwendungen  an  die  Stiftung,  sofern  die  Geber  über  dieselben
nicht  ausdrücklich  anders  bestiinmen;  endlich  die  nicht  zu  den  Stiftungszwecken
verwendeten  Erträge  des  Capitals.  Die  zuwachsenden  Bestände  sind,  sobald  sie  in
entsprechender  Höhe  angesammelt  sind,  gleichfalls  pupillarisch  sicher  anzulegen.

Abgesehen  von  den  laufenden  Zinseingängen,  vereinnahmt  die  verwaltende
Casse  Gelder  für  die  Stiftung  auf  Anweisung  des  vorsitzenden  Secretars  der  Königlichen
  Akademie  der  Wissenschaften.  Ebenso  leistet  sie  auf  dessen  Anweisung  aus
den  Stiftungserträgnissen  Zahlung.  Diese  Erträgnisse  dürfen  nur  zu  den  in  diesem
Statut  bezeichneten  Zwecken  der  Stiftung  und  zur  Deckung  ihrer  Verwaltungskosten
verwendet  werden.

Die  Rechnung  wird  von  der  verwaltenden  Casse  alljährlich  mit  der  Rechnung
der  Akadeımie,  in  einem  besonderen  Anhange  zu  dieser,  gelegt.

IV.  Übergangs-  und  allgemeine  Bestimmungen.

8  15.

Sofort  nach  erfolgter  Bestätigung  dieses  Statuts  werden  zugleich  vier  Medaillen
nach  Vorschlag  des  Hrn.  von  Helmholtz,  im  übrigen  nach  den  in  den  $  8  und  ıı
festgesetzten  Normen  vergeben.

8  16.

Für  die  Entscheidung  aller  bei  der  Helmholtz  -Stiftung  auftretenden  Fragen,
für  welche  gegenwärtiges  Statut  keine  ausdrücklichen  Bestimmungen  enthält,  ist
das  von  der  Akademie  unter  dem  14.  Juli  1881  für  ihre  Preisertheilungen  aufgestellte
  und  unter  dem  2ı.  März  18832  vom  vorgeordneten  Königlichen  Ministerium
bestätigte  Reglement  mit  seinen  etwa  in  Zukunft  legal  zu  beschliefsenden  Abänderungen
  malsgebend.  Jedoch  sollen  die  ordentlichen  Mitglieder  der  Akademie  von
der  Verleihung  nur  der  Geldpraeinie  ($  10),  nicht  aber  der  Helmholtz  -  Medaille  ausgeschlossen
  sein.

$  17.

Zu  einer  Veränderung  dieses  Statuts  sind  übereinstimmende  Beschlüsse  der
physikalisch  -matheinatischen  Classe  und  der  Gesammt-  Akademie,  sowie  die  Genehmigung
  durch  das  vorgeordnete  Königliche  Ministerium  erforderlich.  Indels  genügt
zur  anderweitigen  Normirung  der  zur  Zeit  auf  1800  Mark  festgesetzten  Praemie
(S  10)  der  Beschluls  der  Classe  und  die  Zustimmung  der  Gesammt-  Akademie.

Vorstehendes  Statut  hat  durch  Erlals  U.  I.  Nr.  10931  vom  22.  April  1892  die
Genelinigung  des  vorgeordneten  Königlichen  Ministeriums  erhalten.
Das  Secretariat  der  Königlichen  Akademie  der  Wissenschaften.
E.  du  Bois-Reyımond.  Curtius.  Mommsen.  A.  Auwers.
36°