225.  Statut  für  das  Kaiserlich  Deutsche  Archäologische  Institut.  389
$  1.

Das  archaeologische  Institut  hat  zum  Zweck,  auf  dem  Gebiet  der  Archaeologie
und  dem  verwandten  der  Philologie  die  Beziehungen  zwischen  den  Heimatlısländern
alter  Kunst  und  Wissenschaft  und  der  gelehrten  Forschung  zu  beleben  und  zu
regeln  und  die  Denkmäler  der  griechischen  und  römischen  Epoche  in  umfassender
Weise  zu  veröffentlichen.  Das  Institut  ist  Reichsanstalt  und  hat  sein  Domicil  in
Berlin;  es  hat  die  Rechte  einer  Corporation  und  führt  ein  eigenes  Siegel.  Es
unterhält  Zweiganstalten  in  Rom  und  Athen,  welche  mit  der  wissenschaftlichen  zugleich
  eine  Lehrthätigkeit  verbinden.

$  2.

ı.  Die  Leitung  des  Instituts  steht  der  Central-Direction  desselben  in  Berlin
zu.  welche  ihre  Sitzungen  nur  in  Berlin  halten  kann.  Dieselbe  wird  aus  elf  Mitgliedern
  gebildet,  und  zwar:

a)  dein  General-Secretar  (s.  $  3),  welcher  seinen  Wohnsitz  in  Berlin
haben  mufs.  Er  ist  Reichsbeamter  und  wird  nach  Mafsgabe  der  in
$  8  für  die  Secretare  getroffenen  Bestimmungen  ernannt;

b)  aus  vier  ordentlichen  Mitgliedern  der  Königlich  Preufsischen  Akademie
der  Wissenschaften,  welche  nach  Mafsgabe  des  $  5ı  der  Statuten  derselben
  !;,  jedoch  ınit  Ausschlufs  der  Wahl  durch  Acclamation,  von  der
philosophisch  -  historischen  Classe  erwählt  werden  und  von  deren  Walıl
dieselbe  die  Akademie  in  Kenntnis  setzt;

c)  aus  zwei  nicht  der  Akademie  angehörigen,  in  Berlin  ansässigen  Männern,
welche  die  Central-Direction  erwählt  und  von  deren  Wahl  dieselbe
die  Akademie  in  Kenntnils  setzt;

d)  aus  vier  an  anderen  Orten  Deutschlands  ansässigen  Männern,  welche
die  Central-Direction  erwählt  und  von  deren  Wahl  dieselbe  die  Akademie
  in  Kenntnils  setzt.

2.  Die  philosophisch-historische  Classe  kann  vorübergehend  und  für  den
einzelnen  Fall  beschliefsen,  dafs  statt  des  von  ihr  zu  wählenden  Mitgliedes  die  Central-Direction
  sich  aus  Männern  ergänze,  welche  in  Berlin  ansässig  sind,  aber  nicht  der
Akademie  angehören.  Bei  der  nächsten  Erledigung  einer  nicht  akademischen  Stelle
tritt  dann  die  Pilicht  und  das  Recht  der  philosophisch-historischen  Classe  wiederum  ein.

3.  Die  philosophisch  -historische  Classe  kann  ferner  vorübergehend  und  für
den  einzelnen  Fall  auf  Antrag  der  Central-Direction,  welcher  Antrag  einstiinmig
oder  doch  gegen  nicht  mehr  als  eine  dissentirende  Stimine  gefalst  sein  ınuls,  beschliefsen,
  derselben  ein  zwölftes,  sei  es  akadeinisches  oder  nicht  akademisches
Mitglied  hinzuzufügen.  Die  Wahl  dieses  Mitgliedes  erfolgt  immer  durch  die  philosophisch
  -historische  Classe  nach  den  oben  aufgestellten  Normen.

4°.  Die  Mitgliedschaft  der  unter  ıÖ,c,d  Genannten  und  des  etwa  nach  3  gewählten
  zwölften  Mitgliedes  ist  Ehrenamt.  Diese  Mitglieder  werden  auf  fünf  Jahre

ı  8  5ı  lautete  im  Statut  der  Akademie  vom  Jahre  1838:  Commissarien  und  alle  für
ein  bestimmtes  Geschäft  zu  ernennende  Personen  werden  von  der  Gesammt-  Akademie  sowohl
  als  von  den  Classen,  wenn  die  Wahl  nicht  durch  Acclamation  geschieht,  verdeckt  mit
absoluter  Stimmenmehrheit  der  in  der  Sitzung  Anwesenden  nach  der  Wahlform,  welche  in
S  32  enthalten  ist,  gewählt.

Im  Statut  vom  Jahre  1881  steht  dafür  in  $  37:  Die  Wahl  von  Commissarien  und  Commissions-
  Mitgliedern  erfolgt  durch  mündliche  oder,  falls  ein  Mitglied  darauf  anträgt,  durch
geheime  Abstimmung  mittels  des  im  $  25  Absatz  2  vorgeschriebenen  Verfahrens.

2  Nr.4  und  6,  deren  Abänderung  durch  den  unten  abgedruckten  Allerhöchsten  Erlafs
vom  4.  März  1895  genehmigt  ist,  lauteten  in  der  früheren  Fassung,  welche  für  die  am  4.  März
1895  fungirenden  Mitglieder  auch  ferner  gültig  bleibt: