590  225.  Statut  für  das  Kaiserlich  Deutsche  Archäologische  Institut.

gewählt.  Das  nach  Ablauf  dieser  Zeit  ausscheidende  Mitglied  kann,  wenn  dasselbe
von  der  Akademie  gewählt  war,  sofort  wieder  gewählt  werden.  Die  von  der  Central-
  Direction  gewählten  Mitglieder  —  ıc,d  —  sind  dagegen  nicht  bei  Wiederbesetzung
  der  durch  ihr  Ausscheiden  eingetretenen,  sondern  erst  bei  einer  später  eintretenden
  Vacanz  aufs  neue  wählbar.

5.  Sollte  ein  nicht  akademisches  Mitglied  der  Central-Direction  (Absatz  ıc)
in  die  Akademie  aufgenommen  werden,  so  wird  dadurch  seine  Stelle  in  der  Central-
  Direction  nicht  erledigt.  Dasselbe  kann  indels  bei  eintretender  Vacanz  als  akademisches
  Mitglied  (Absatz  ıd)  gewählt  werden.

6.  Ein  als  ansässig  in  Berlin  gewähltes  Mitglied  der  Central  -Direction  (1b.
c  und  3)  scheidet  aus  derselben  aus,  wenn  es  sein  Donmicil  in  Berlin  aufgibt.  Dasselbe
  ist  der  Fall,  wenn  ein  als  in  Berlin  nicht  ansässig  gewähltes  Mitglied  sein
Domicil  nach  Berlin  verlegt.

Als  zu  Berlin  wohnhaft  wird  im  Sinne  dieses  Statuts  auch  Derjenige  betrachtet,
  welcher  an  einen  innerhalb  einer  Entfernung  von  30  Kilometern  von  der
Weichbildgrenze  Berlins  belegenen,  mit  Berlin  durch  Eisenbahn  oder  Strafsenbalın
verbundenen  Orte  seinen  Wohnsitz  hat.

$  3.

1.  Den  Vorsitz  in  der  Central-Direction  führt  der  General-Secretar  oder
dessen  von  der  Central-Direction  alljährlich  in  der  Plenarversammlung  zu  wählender
  Stellvertreter,  für  welchen  inı  Behinderungsfalle  dasjenige  akademische  Mitglied
eintritt,  welches  am  längsten  der  Central-Direction  angehört.

2.  Der  General-Secretar  hat  als  Vorsitzender  die  Verhandlungen  der  Central-Direction
  zu  leiten,  für  die  Führung  der  Protocolle  und  die  Aufbewahrung  der
Acten  zu  sorgen,  nach  Mafsgabe  der  Statuten  und  der  Beschlüsse  der  Central-Direction
  die  laufende  Verwaltung  walırzunehmen,  die  gesammte  amtliche  Correspondenz
  zu  führen,  ferner  für  Erstattung  eines  Jahresberichtes  über  jedes  wissenschaftliche
  Unternehmen  des  Instituts,  sowie  für  Ablegung  der  Jahresrechnung  in
der  Plenarversammlung  Sorge  zu  tragen.  Er  ist  aufserdem  verpflichtet,  die  statutenmäfsig
  erforderlichen  Anträge  bei  der  Central-Direction  zu  stellen  und  den  Fortgang
  aller  wissenschaftlichen  Arbeiten  des  Instituts  zu  überwachen,  auch  in  angemessener
  Weise  sich  an  ihnen  selbstthätig  zu  betheiligen.

3.  Für  Reisen  im  Auftrage  der  Central-Direction  werden  dem  General-Secretar
die  von  ihm  zu  liquidirenden  Auslagen  erstattet.

N4-Die

  Central-Direction  falst  ihre  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit.  Zu  einem
gültigen  Beschluls  ist  die  Anwesenheit  von  mindestens  vier  Mitgliedern  erforderlich.
Bei  Stiimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.  Im  übrigen
bestimmt  sich  die  Central-Direction  ihre  Geschäftsordnung  selbst.

N]

K
N  5-Die

  Central-Direction  vertritt  das  Institut  als  Vorstand  desselben.  Behuts
Legitimation  vor  Gericht  genügt  für  den  General-Secretar  die  Anstellungsurkunde,

4.  Die  Mitgliedschaft  der  unter  ıd,c,d  Genannten  ist  Ehrenamt  und  dauert  auf  Lebenszeit,
  falls  nicht  das  Mitglied  freiwillig  ausscheidet.

6.  Ein  als  ansässig  in  Berlin  gewähltes  Mitglied  der  Central-Direction  (16,  c)  scheidet
aus  derselben  aus,  wenn  es  sein  Domicil  in  Berlin  aufxibt.  Ein  als  nicht  dort  ansässig  gewähltes
  Mitglied  behält  seinen  Sitz,  auch  wenn  es  sein  Domicil  nach  Berlin  verlegt.  und  nicht
minder,  wenn  es  in  die  Akademie  daselbst  aufgenommen  wird.  Dasselbe  kann  indeis  bei  eintretender
  Vacanz  als  Akademiker  in  die  Kategorie  ıb,  als  Nicht-  Akademiker  in  die  Kate
gorie  ıc  gewählt  werden.