225.  Statut  für  das  Kaiserlich  Deutsche  Archäologische  Institut.  591

für  die  übrigen  Mitglieder  die  Zuschrift,  welche  sie  nach  erfolgter  Wahl  über  dieselbe
  von  der  Königlich  Preufsischen  Akademie  der  Wissenschaften  ($  2  Absatz  1b
und  3)  oder  von  der  Central-Direction  ($  2  Absatz  ıc,d  und  2)  empfangen.  Die
Central  -  Direction  ist  befugt,  sich  vor  Gericht  und  Notaren  durch  Bevollmächtigte
vertreten  zu  lassen.  Zur  Gültigkeit  der  Vollmacht  genügen  die  Unterschriften  des
Vorsitzenden  und  zweier  Nlitglieder.

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6.

Der  Central  -Direction  liegt  ob:

ı.  bei  Erledigung  der  Stelle  des  General-Secretars  oder  einer  der  Secretariatsstellen
  nach  Malsgabe  der  $$  3  und  8  eine  geeignete  Persönlichkeit
  bei  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  in  Vorschlag  zu  bringen;

ta.  für  diejenigen  Publicationen,  welche  im  Auftrag  des  Instituts  erscheinen
und  deren  Herausgabe  nicht  ein-  für  allemal  mit  dem  römischen  oder
dem  athenischen  Secretariat  verknüpft  ist,  die  Herausgeber  zu  bestellen;
die  Angelegenheiten  des  Instituts  zu  leiten,  insbesondere  für  die  Publicationen
  und  die  Verwaltung  der  Bibliothek  und  des  Apparats,  sowie
für  die  Lehrthätigkeit  die  erforderlichen  Instructionen  an  das  römische
und  das  athenische  Secretariat,  sowie  an  die  sonst  mit  der  Herausgabe
von  Zeitschriften  oder  anderer  Werke  beauftragten  Gelehrten  zu  erlassen;
die  Ehrendiploime  des  Instituts  ($  ıı)  zu  vergeben;

die  mit  dem  Institut  verbundenen  Stipendien  nach  Mafsgabe  der  $$  20

bis  24@  zu  vergeben;

5.  über  die  für  wissenschaftliche  Unternehinungen  der  Central-Direction
zur  Verfügung  stehenden  Gelder,  insonderheit  auch  über  den  Reservefonds
  des  Instituts  zu  verfügen;

6.  die  Jahresberichte  des  römischen  und  des  athenischen  Secretariats  und

die  jährliche  Rechnungslegung  über  die  laufenden  Einnahmen  und  Ausgaben.

  sowie  über  den  Reservefonds  entgegenzunehmen  und  zu  prüfen,
sodann  nach  vorgenommener  Prüfung  und  event.  Berichtigung  beide  dem
uswärtigen  Amt  vorzulegen  und  die  Dechargirung  nachzusuchen;
ihren  Jahresbericht  der  Königlich  Preufsischen  Akademie  der  Wissenschaften
  mitzutheilen.  Die  Akademie  ist  bereit,  sich  auf  Antrag  der
philosophisch--historischen  Classe  mit  der  Central-Direction,  welche
sonst  dein  vorgesetzten  Auswärtigen  Amt  unmittelbar  berichtet,  geeigneten
  Falls  zu  gemeinsamen  Vorschlägen  und  Anträgen  zu  einigen.
Wenn  die  Central-Direction  Sitzungen  in  den  Räumen  der  Königlich  Preufsischen
  Akademie  der  Wissenschaften  zu  halten  wünscht,  so  vermittelt  dies,  sowie
die  Aufbewahrung  der  Acten  der  Central-Direction  in  dem  Archiv  der  Akademie
($  3),  der  dirigirende  Secretar  der  philosophisch  -historischen  Classe.

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$7

Die  ordentliche  Gesammtsitzung  der  C'entral-Direction  findet  in  jedem  Jahre
an  einem  durch  Beschlufs  der  letzteren,  jedoch  ınit  Rücksicht  auf  die  im  $  25  enthaltene
  Vorschrift,  festzusetzenden  Tage,  und  weiter  nach  Bedürfnils  an  den  darauf
folgenden  Tagen  statt.  Nur  in  dieser  Jahressitzung  können  die  im  $  2  und  $6,  4
und  6  der  Central-Direction  beigelegten  Befugnisse  ausgeübt  werden.  Auch  die
unter  $6,  sa  und  5  ausgeführten  Befugnisse  derselben  sollen  thunlichst  in  der
Hauptsitzung  ausgeübt,  event.  da,  wo  dies  nicht  geschehen  ist,  die  Gründe  zur
Kenntnifs  der  Veersammelten  gebracht  werden.  Bei  Vorschlägen  zur  Ernennung  eines
General  -Secretars  oder  Secretars  ($  6,  1)  entscheiden  die  in  Berlin  domieilirten  Mitglieder.
  ob  die  nächste  Hauptsitzung  abgewartet  oder  eine  aulserordentliche  Gesammt-