592  225.  Statut  für  das  Kaiserlich  Deutsche  Archäologische  Institut.

sitzung  unter  Einladung  der  auswärtigen  Mitglieder  einberufen  oder  die  Voten  der  letzteren
  schriftlich,  event.  telegraphisch  eingefordert  werden  sollen.  Im  übrigen  kann  das
Stimmrecht  in  der  Central-Direction  nur  persönlich  ausgeübt  werden.  Abgeschen
von  den  Gesammtsitzungen,  ist  der  Vorsitzende  zu  jeder  Sitzung  die  zur  Zeit  in
Berlin  anwesenden  Mitglieder  zu  berufen  verpflichtet,  die  zur  Zeit  von  Berlin  abwesenden
  zu  berufen  berechtigt.

Den  auswärtigen  Mitgliedern  werden  an  Reisekosten  einschliefslich  der  Kosten
für  Gepäckbeförderung  pro  Kilometer  Eisenbahn  oder  Dampfschiff  13  Pfennig,  pro
Kilometer  Landweg  60  Pfennig  und  für  jeden  Zu-  oder  Abgang  von  und  zur  Eisenbalın
  zusammen  3  Mark,  an  Diäten  sowohl  für  die  Reisetage  als  den  dienstlichen
Aufenthalt  in  Berlin  pro  Tag  20  Mark  gewährt.

Hat  eines  der  auswärtigen  Mitglieder  einen  Diener  auf  die  Reise  mitgenommnınen,
so  kann  es  für  denselben  pıro  Kilometer  Eisenbahn  oder  Dampfschiff  7  Pfennig  beantrawen.


$  8.

Die  Geschäfte  des  Instituts  in  Rom  und  Athen  führen  nach  Mafsgahe  dieses
Statuts,  unter  der  Oberleitung  der  Central-Direction  in  Berlin,  vier  Secretare,
von  denen  zwei  in  Rom  und  zwei  in  Athen  ihren  dauernden  Aufenthalt  haben.
Dieselben  werden  auf  einen  von  der  philosophisch  -historischen  Classe  der  Königlich
Preufsischen  Akademie  der  Wissenschaften  angenommenen  Vorschlag  der  Central-Direction
  ($  6.  ı)  von  dieser  Akademie  durch  die  Vermittelung  des  Auswärtigen
Amtes  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  zu  Allerhöchster  Ernennung  praesentirt.  Eines
besonderen  Qualificationsnachweises  bedarf  es  nicht,  ebensowenig  ist  die  Auswahl
auf  eine  bestimmte  Nationalität  beschränkt.  Die  Instituts-Secretare  (einschlielslich
des  General-Secretars)  sind  Reichsbeamte,  und  finden  auf  sie  die  Bestimmungen
des  Gesetzes  voın  31.  März  1873,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,
  sowie  die  Bestimmungen  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen
und  Waisen  der  Reichsbeainten  der  Civilverwaltung  vom  20.  April  1881,  und  diejenigen
  der  die  vorstehenden  Gesetze  abändernden  Novelle  vom  zı.  April  1886
Anwendung,  jedoch  ınit  der  Mafsgabe,  dafs  die  Wittwen-  und  Waisengeld  -  Beiträge
an  die  Institutscasse  zu  zahlen  sind.

$  9-Dein
  römischen  wie  dem  athenischen  Secretariat  liegt  ob:

ı.  nach  Malsgabe  der  in  dieser  Hinsicht  ergangenen  Öffentlichen  Zusagen
und  der  Instructionen  der  Central-Direction  die  in  Rom,  bez.  in  Athen
erscheinenden  Schriften  des  Instituts  zu  veröffentlichen;

2.  für  die  Erfüllung  der  in  den  Buchhändler-Contracten  eingegangenen
Verpflichtungen  zu  sorgen;

3.  die  zweckmälsig  erscheinenden  Vorschläge  für  Ertheilung  von  Ehrendiplomen
  bei  der  Central-Direction  einzureichen;

4.  innerhalb  vier  Wochen  nach  Schlufs  des  Rechnungsjahres  über  Einnahmen
  und  Ausgaben  der  von  ihnen  verwalteten  Anstalt  Rechnung
zu  legen  und  über  die  Arbeiten  und  Leistungen  derselben  zu  berichıten;

5.  die  Bibliothek  und  die  Apparate  zu  verwalten;

6.  während  der  Wintermonate  wöchentlich  einmal,  in  feierlicher  Weise
aber  am  Winckelmanns-  Tage  (9.  December)  und  in  Rom  auch  am
Tage  der  Gründung  Roms  (21.  April),  öffentliche  Sitzungen  des  Instituts
  abzuhalten  und  geeignete  Vorlesungen  und  Vorträge  für  dieselben
zu  veranstalten;

7.  während  der  Wintermonate  ferner  zunächst  für  die  in  Roın  und  Athen
verweilenden  Stipendiaten  des  Instituts,  überhaupt  aber  für  sämmtliche