235.  Statut  für  das  Kaiserlich  Deutsche  Archäologische  Institut.  393

in  Rom  und  in  Athen  zu  ihrer  gelehrten  Ausbildung  verweilende  Deutsche
unentgeltlich,  theils  eine  Periegese  der  Monumente  und  Museen  vorzunehmen,
  theils  archaeologische  oder  epigraphische  Vorträge  zu  halten,
oder  Übungen  zu  leiten.

S
x  10.
Die  Vertheilung  der  Geschäfte  in  Rom,  resp.  Athen,  unter  die  Secretare  daselbst
  regelt.  soweit  es  nicht  durch  dieses  Statut  geschelien  ist,  eine  mit  Genelımigung
  des  Auswärtigen  Amtes  zu  erlassende  Instruction  der  Central  -Direction.-$

  ım.

Das  Institut  vergibt  nach  Ermessen  Diplome  nach  den  drei  Kategorieen  der
Ehrenmitglieder,  ordentlichen  Mitglieder  und  correspondirenden  Mitglieder.  Die
Vergebung  derselben  erfolgt  durch  die  Central-Direction  entweder  auf  Antrag  eines
Directions  -  Mitgliedes  oder  des  römischen  oder  des  atlıenischen  Secretariats,  die
Unterzeichnung  durch  den  General-Secretar  oder  dessen  Stellvertreter  und  ein
anderes  Mitglied  der  Direction.

$  12.

Die  Bibliotheken  des  Instituts  stehen  jedem  in  Rom,  resp.  in  Athen,  lebenden
  oder  verweilenden,  gehörig  legitimirten  Gelehrten  oder  Künstler  zur  unentweltlichen
  Benutzung  offen.  Die  zur  Instandhaltung  und  Vermehrung  derselben
jährlich  ausgesetzte  Sunune  wird  von  dem  betreffenden  Secretariat  nach  seinem
Erinessen  verwendet.

$  13.

Der  archaeologische  Apparat  des  Instituts,  insbesondere  die  von  demselben
gesammelten  Zeichnungen.  sollen  gleichfalls  nach  Möglichkeit  allgemeiner  Benutzung
offen  stehen.  Die  Verwaltung  ist  mit  derjenigen  der  Bibliothek  verbunden.  Die
zur  Vermehrung  des  Apparats  und  für  archaeologische  Reisen  jährlich  bestimmten
Summen  werden  nach  dem  Ermessen  des  Secretariats  verwendet.  doch  hat  dieses,
wenn  bedeutendere  Reisen  unternommen  werden  sollen  und  nicht  Gefahr  im  Verzuge
  ist,  der  Central-Direction  vorher  von  dem  Reiseplan  Mittheilung  zu  machen
und  deren  Einwilligung  zu  bewirken.

$  14.

Das  Vermögen  des  Instituts  bestelit,  abgesehen  von  Gebäuden,  Bibliothek,
Apparat,  Inventar,  den  in  $  18  gedachten  Zuwendungen  und  dem  vom  Reiche  gewährten
  Zuschufs,  theils  in  dem,  dem  buchhändlerischen  Betrieb  unterliegenden
Lagerbestand  seiner  Druckschriften  und  Kupfertafeln  und  den  buchhändlerischen
Ausständen,  theils  in  dem  von  ilım  angesammelten  Reservefonds  ($  17).

$  15.
Fir  die  Verwendung  der  Mittel  des  Instituts  ist  der  alljährlich  auf  Grund
der  Ansätze  des  Reichshaushalts-  Etats  von  der  Central-Direction  aufzustellende  und
von  dem  Auswärtigen  Amte  zu  vollziehende  Etat  malsgebend.
Die  Central-Direction  hat  über  die  Verwaltung  der  ihr  überwiesenen  Mittel,
sowie  über  den  Reservefonds  alljährlich  dem  Auswärtigen  Amte  Rechnung  zu  legen.

S  106.
1.  Die  Contracte  über  die  periodisch  oder  in  einzelnen  Werken  erscheinenden
  Instituts-Publicationen  werden,  im  Falle  sie  von  den  Secretariaten  in  Rom
und  Athen  herausgegeben  werden.  nach  Einholung  der  Genehmigung  der  Central-Geschichte

  der  Akademie.  TII.  38