594  225.  Statut  für  das  Kaiserlich  Deutsche  Archäologische  Institut.

Direction  von  dem  betreffenden  Secretariate,  in  allen  übrigen  Fällen  von  der  Central-Direction
  abgeschlossen.  \on  den  durch  das  Secretariat  abgeschlossenen  Contracten
  ist  der  Central-Direction  Abschrift  einzusenden  (vergl.  $g.  2).

2.  Die  bei  den  Publicationen  der  römischen  und  athenischen  Zweiganstalı
sich  ergebenden  Einnahmen  und  Ausgaben  führen  die  Secretare  in  ihrer  Jahres
rechnung  auf  (vergl.$  9,  4).

3.  Die  Abgabe  von  Institutsschriften  im  Wege  des  Tausches  oder  der  Schenkung
  kann,  wie  jede  Veräufserung  von  Institutseigenthum.  nur  mit  Genehmigung
der  Central-  Direction  erfolgen.  Ausgenommen  sind  die  nach  den  Verlagscontracten
den  Zweizanstalten  gratis  zukommenden  Exemplare  ihrer  Publicationen.  über  welche
das  betreffende  Secretariat  verfügt,  soweit  nicht  die  Central-Direction  über  die
Verwendung  einzelner  Exemplare  Bestimmung  getroffen  hat.

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[1]
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Die  den  Secretariaten  in  Rom  und  Athen  überwiesenen  disponiblen  Gelder
sind  bei  einem  sicheren  Banquier  niederzulegen.

S  18.

Falls  dem  Institut  für  Stipendien  oder  andere  Zwecke  Capitalzuwendungen
oder  sonstige  Schenkungen  gemacht  werden  sollten,  wird  die  Central-Direetion
für  deren  Annahme  und  Belegung.  resp.  Unterbringung  bei  dem  Auswärtigen  Amte
die  Genehmigung  nachsuchen  und  für  deren  bestimmnungsgemäfse  Verwendung  die
geeigneten  Verfügungen  treffen.

$  19.

Um  die  archaeologischen  Studien  zu  beleben  und  die  anschauliche  Kenntuiis
des  klassischen  Alterthums  möglichst  zu  verbreiten,  insbesondere  um  für  das  archaeologische
  Institut  leitende  Kräfte  und  für  die  vaterländischen  Universitäten  und
Museen  Vertreter  der  Archaeologie  heranzubilden,  werden  mit  dem  genannten  Institut
  fünf  jährliche  Reisestipendien,  ein  jedes  im  Belauf  von  Dreitausend  Mark.
verbunden,  welche  den  nachstehenden  Bestimmungen  gemäfs  vergeben  werden  sollen.

IS

20.

Zur  Bewerbung  um  vier  der  gedachten  Stipendien  wird  der  Nachweis  erfordert,
  dafs  der  Bewerber  entweder  an  einer  Universität  des  Deutschen  Reichs.  bezichentlich
  an  der  Akademie  zu  Münster  die  philosophische  Doctorwürde  erlanzt
oder  das  Examen  pro  facultate  docendi  bestanden  und  in  demselben  für  den  Unterricht
  in  den  alten  Sprachen  in  der  obersten  Gymnasialelasse  die  Befühizung
nachgewiesen  hat.  Der  Bewerber  hat  ferner  nachzuweisen,  dafs  zwischen  dem
Tage,  an  welchem  er  promovirt  worden  oder  das  Oberlehrer-  Examen  alolvirt
hat,  eventuell,  wo  beides  stattgefunden  hat.  dein  späteren  von  beiden,  und  dem
Tage,  an  welchen  das  nachgesueltte  Stipendium  für  ihn  fällig  werden  würde  ($  20).
höchstens  ein  dreijähriger  Zwischenraum  liegt.

Für  das  fünfte  der  jährlich  zu  vergebenden  Stipendien,  welches  in  erster
Reihe  bestimmt  ist.  die  Erforschung  der  christlichen  Alterthümer  der  römischen
Kaiserzeit  zu  fördern,  wird  erfordert.  dafs  der  Bewerber  an  der  theologischen
Facultät  einer  Universität  des  Deutschen  Reichs  den  Cursus  der  protestantischen
oder  der  katholischen  Theologie  absolvirt.  das  heifst  nach  Ablauf  mindestens  des
akademischen  Trienniums  in  ordnungsmälsiger  Weise  die  Exmatriculation  bewirkt
hat,  und  dafs  er  an  dem  Tage,  wo  das  Stipendium  fällig  wird,  das  dreiisizste
Lebensjahr  noch  nieht  überschritten  hat.