225.  Statut  für  das  Kaiserlich  Deutsche  Archäologische  Institut.  395

$  21.

Der  Bewerber  hat  ferner  die  gutachtliche  Äufserung  der  philosophischen,
resp.  theologischen  Facultät  einer  Universität  des  Deutschen  Reichs,  oder  der  Akademie
  zu  Münster,  oder  auch  einzelner  bei  einer  solchen  Facultät  angestellter  Professoren
  der  einschlagenden  wissenschaftlichen  Fächer  über  seine  bisherigen  Leistungen
  und  seine  Befähigung  zu  erwirken  und  seinem  Gesuch  beizufügen,  auch,  falls
er  schon  litterarische  Leistungen  aufzuweisen  hat,  womöglich  dieselben  mit  einzusenden.
  Ferner  sind  in  dem  Gesuche  die  besonderen  Reisezwecke  kurz  zu  bezeichnen.
  Dals  unter  den  Reisezielen  in  der  Regel  Rom  mit  einbegriffen  sei,  liegt  im
Geiste  der  Stiftung.

Bei  Gesuchen  um  Verlängerung  des  Stipendiums  finden  diese  Bestimmungen
keine  Anwendung.  Dagegen  ist  hier  eine  übersichtliche  Darstellung  der  bisherigen
Reiseergebnisse  in  das  Gesuch  aufzunehmen,  und  wird.  falls  der  Stipendiat  bereits
in  Rom  oder  Athen  sich  aufgehalten  hat  oder  noch  aufhält,  über  seine  Leistungen
und  seine  Befähigung  das  Gutachten  des  Secretariats  des  Instituts  erfordert.

$  22.

Die  Gesuche  um  Ertheilung  des  Stipendiums  sind  in  jedem  Jahre  vor  dem
ı.  Februar  desselben  an  die  Central-  Direction  des  archaeologischen  Instituts  nach
Berlin  einzusenden.  welche  die  Wahl  nach  vorgenominener  Prüfung  der  Qualification
  des  Bewerbers  in  der  Gesammtsitzung  vornimmt.  Die  auswärtigen  Mitglieder
können  nicht  verlangen,  dafs  ihnen  die  die  Meldungen  enthaltenden  oder  darauf
bezüglichen  Schriftstücke  vor  ihrer  Ankunft  in  Berlin  mitzetheilt  werden;  wohl
aber  ist  ihnen  während  ihres  Aufenthalts  in  Berlin  nach  Thunlichkeit  Kenntnils
vom  Inhalt  jener  Schriftstücke  zu  geben  und  Einsicht  zu  verstatten,  olıne  dals
wegen  nicht  genügend  erfolgter  Kenntnilsnahme  die  Gültigkeit  der  Abstimmung
angefochten  werden  kann.  Bei  gleicher  wissenschaftlicher  Tüchtigkeit  wird  die
Central-  Direction  denjenigen  Bewerbern  den  Vorzug  geben,  die  neben  der  unerlälslichen
  philologischen  Bildung  sich  bereits  einen  gewissen  Grad  kunstgeschichtlicher
  Kenntnisse  und  monwmentaler  Anschauungen  zu  eigen  gemacht  haben  und
welche  dem  archaeologischen  Institute  oder  den  deutschen  Lehranstalten  oder  Museen
  dereinst  nützlich  zu  werden  versprechen.

\  23.

Die  Stipendien  können  nicht  cumulirt,  noch  für  einen  längeren  Zeitraum  als
ein  Jahr  vergeben  werden;  zulässig  ist  jedoch  die  Wiedergewährung  eines  Stipendiums
  für  ein  zweites  Jahr.

Die  Wiedergewährung  des  im  $  20  bezeichneten  fünften  Stipendiums  auf  ein
zweites  Jahr  kann  auch  erfolgen.  wenn  der  Stipendiat  bei  eintretender  Fälligkeit
des  zweiten  Stipendiums  das  30.  Lebensjahr  bereits  überschritten  haben  sollte.

SIe

24.
Dispensation  von  den  in  den  SS  20.  21,  23  aufgestellten  Vorschriften  ertheilt
in  besonderen  Fällen  das  Auswärtige  Amt  nach  Anhörung  der  Central-Direction.

$  240.

Bis  auf  weiteres  kann  jährlich  eines  der  vier  Reisestipendien  für  klassische
Archaeologie  mit  Wegfall  der  im  $  20  gesetzten  Praeclusivfrist  an  Gyinasiallehrer
vergeben  werden,  welche  an  einem  öffentlichen  Gymnasium  innerhalb  des  Deutschen
Reichs  festangestellt  und  in  Lehre  und  Wissenschaft  besonders  bewährt  sind.  Das
Stipendium  kann  zu  diesen  Zwecke  in  zwei  halbjährige  —  jedes  zu  1500  Mark  —
zerlegt  werden  behufs  einer  im  Wintersemester,  spätestens  am  1.  December  anzutretenden
  halbjährigen  Studienreise.

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