96  225.  Statut  für  das  Kaiserlich  Deutsche  Archäologische  Institut.

Anstatt  der  in  $  21  geforderten  Zeugnisse  von  Universitäten  oder  Professoren
hat  der  Bewerber  ein  Zeugnils  seiner  vorgesetzten  Behörde,  sowohl  über  seine  bisherige
  Amtswirksamkeit,  als  auch  darüber  beizubringen,  dafs  im  Falle  der  Stipendien-Verleihung
  auf  die  Ertheilung  des  erforderlichen  Urlaubs  gerechnet  werden  könne.

Ein  derartiges  Stipendium  kann  an  ein  und  dieselbe  Person  nur  einmal  verliehen
  werden.

$  25.

Die  Central-Direction  legt  die  von  ihr  getroffene  Wahl  jährlich  vor  dem
1.  Juli  unter  Beifüzung  der  sämnmtlichen  eingelaufenen  Gesuche  und  unter  Angabe
der  Motive  dem  Auswärtigen  Amte  zur  Bestätigung  vor.  Die  'schliefsliche  Entscheidung
  wird  in  der  Regel  vor  Ablauf  des  Juli-Monats  den  Empfängern  mitgetheilt,
  deren  Namen  in  dem  »Reichs-  Anzeiger«  veröffentlicht  werden.

N  26.
Das  Stipendium  wird  jährlich  am  ı.  October  fällig  und  der  ganze  Jahresbetrag
  auf  einmal  dem  Bewerber  oder  seinen  gehörig  legitimirten  Bevollmächtigten
durch  die  Legationscasse  gegen  Quittung  ausgezahlt.

$  27.
Stipendien,  die  nicht  vergeben  worden  sind.  werden  nach  Maflsgabe  des
Etats  auf  das  nächstfolgende  Jahr  übertragen  und  zugleich  mit  den  in  diesem
Jahre  verfügbaren  ordentlichen  Stipendien  nach  denselben  Normen  vergeben.

S  28.

Der  Stipendiat  ist  verpilichtet,  so  lange  er  in  Rom  oder  Athen  verweilt,  an
den  Sitzungen,  Vorträgen  und  Übungen  des  Instituts  ($  9,  6)  regelmäfsigen  Antheil
zu  nelımen.  Er  hat  überdies  während  seiner  Reise  die  Zwecke  des  Instituts  nach
Möglichkeit  zu  fördern  und  nach  Beendigung  derselben  über  deren  Ergebnifs  einen
summarischen  Bericht  an  die  Central-Direction  einzusenden.

\  29.

In  deın  Jahresberichte,  den  die  Königlich  Preufsische  Akademie  jährlich  in
der  für  die  Feier  des  Geburtstages  Seiner  Majestät  des  Kaisers  und  Königs  von
Preufsen  bestimmten  Sitzung  erstattet,  wird  auch  der  Leistungen  des  Instituts  gedacht
  und  werden  die  Namen  der  Stipendiaten  angegeben  ($  25).

$  30.
Veränderungen  dieses  Statuts  bedürfen  der  Zustimmung  des  Bundesratlis  und
der  Kaiserlichen  Genehmigung.
N  31.

.  .  .  .  -.  8.  Mai  1874.
Dieses  Statut  tritt  an  die  Stelle  des  Statuts  vom  nat  1774

18.  December  1885.

Auf  Ihren  Bericht  vom  7.  d.M.  will  Ich  hierdurch  den  von  dem  Bundesrathe
genehmigten  Abänderungen  des  Statuts  für  das  Kaiserlich  Deutsche  Archaeologische
Institut  Meine  Bestätigung  ertheilen  und  lasse  Ihnen  das  die  Abänderungen  kenntlich
  machende  Exemplar  des  Statuts  anbei  wieder  zugehen.

(iexeben  Berlin,  den  9.  April  1887.

Wilhelm  I.R.
von  Boetticher,
An  den  Reichskanzler  (Auswärtiges  Amt).