226.  Satzungen  für  die  -Monumenta  Germaniae-.  597

Ich  will  hierdurch  der  aus  den  Anlagen  ersichtlichen  als  $  24a  bezeichneten
Abänderung  des  Statuts  für  das  Kaiserlich  Deutsche  Archaeologische  Institut,  nachdem
  dieselbe  die  Zustimmung  des  Bundesraths  erhalten,  Meine  Genehmigung  ertheilen.



Gegeben  Neues  Palais,  den  17.  Mai  1393.
Wilhelm  LR.

Graf  von  Caprivi.
An  den  Reichskanzler  (Auswärtiges  Amt).

Ich  will  hierdurch  der  Ersetzung  des  $  2  Nr.4  und  6  des  Statuts  für  das
Archaeologische  Institut  durch  die  aus  der  Anlage  ersichtliche  Fassung  mit  der
Mafsgabe,  dals  diese  Abänderung  auf  die  gegenwärtigen  Mitglieder  der  Central-Direction
  keine  Anwendung  finden  soll,  nach  Zustimmung  des  Bundesraths  Meine
Genehmigung  ertheilen.

Gegeben  Berlin,  den  4.  März  1895.
Wilhelm  LR

Fürst  von  Hohenlohe.
An  den  Reichskanzler  (Auswärtiges  Amt).

226.

(Vergl.  Geschichte  der  Akademie  S.  995).

Satzungen  und  Wahlordnungen  der  Central-Direction  der  Monumenta
Germaniae  Historica  (1874/75  bez.  1887).

Statut  für  die  Fortführung  der  Monumenta  Germaniae  Historica.

8  ı.

Für  die  Fortführung  der  Arbeiten  der  Gesellschaft  für  ältere  deutsche  Geschichtskunde
  wird  eine  neue  Central-Direction  gebildet,  in  welche  die  Mitglieder
der  bisherigen  Central-Direction  eintreten  und  welche  in  Verbindung  mit  der
Königlich  Preufsischen  Akademie  der  Wissenschaften  zu  Berlin  steht.

82.

Die  Central-Direction  besteht  aus  mindestens  neun  Mitgliedern,  von  denen
die  Akademieen  der  Wissenschaften  zu  Berlin,  zu  Wien  und  zu  München  je  zwei
ernennen,  ohne  dabei  an  den  Kreis  ihrer  Mitglieder  gebunden  zu  sein.  Die  übrigen
Mitglieder,  falls  Vacanzen  eintreten  oder  die  Zahl  von  neun  Mitgliedern  überschritten
wird,  werden  von  der  Central-Direction  gewählt.

\  3.

Der  Vorsitzende  der  Central-Direction  wird,  nach  erfolgter  Praesentation
mindestens  zweier  von  der  Central-Direction  für  geeignet  erachteter  Personen,  auf
Vorschlag  des  Bundesratlis  vom  Kaiser  ernannt.  Der  Vorsitzende  muls  seinen
Wohnsitz  in  Berlin  haben  oder  nelımen  und  verliert  seine  Stellung  als  solcher,
wenn  er  diesen  Wohnsitz  aufgibt.

4.
Den  Arbeitsplan  der  Gesellschaft  stellt  die  Central-Direction  fest  und  überträgt
  nach  Gutfinden  einzelne  Abtheilungen  zu  besonderer  Leitung  an  geeignete

Gelelıhrte.

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