622  231.  Statut  der  Diez-Stiftung  (1880).

Von  den  durch  die  Königliche  Akademie  der  Wissenschaften  zu  Berlin  ernannten
  Mitgliedern  müssen  zwei  als  ordentliche  Mitglieder  derselben  angehören
und  eines  aus  der  Zahl  der  Gelehrten  eines  Landes  romanischer  Zunge  entnommen
sein.  Die  Zeit,  auf  welche  die  Ernennung  Gültigkeit  haben  soll,  setzt  jede  der
ernennenden  Akademieen  nach  ihrem  Ermessen  entweder  allgemein  oder  für  den
einzelnen  Fall  fest.  Wird  eine  Zeitgrenze  dem  Vorstand  nicht  mitgetheilt,  so  wird
das  bezeichnete  Mitglied  als  solches  angesehen,  bis  die  betreffende  Akademie  dessen
Ausscheiden  anzeigt.  Tritt,  sei  es  durch  Ablauf  der  Frist,  auf  welche  ein  Mitglied
ernannt  ist,  sei  es  durch  Rücktritt  oder  Tod,  eine  Vacanz  ein,  so  benachrichtigt
der  Vorsitzende  (s.  &amp;  7)  des  Vorstandes  davon  ınöglichst  bald  die  Akademie,  welche
das  ausscheidende  Mitglied  ernannt  hat,  und  diese  theilt  ihrerseits  dein  Vorsitzenden
  das  Ergebnifs  der  von  ihr  vorgenommenen  Ersatzwahl  mit.  Sollten  einzelne
Stellen  zeitweise  unbesetzt  sein,  so  bleibt  darum  der  Vorstand  nichtsdestoweniger
beschlufsfähig.  Die  Legitimation  der  von  den  zwei  auswärtigen  Akademien  gewählten
  Vorstandsmitglieder  wird  dadurch  bewirkt,  dafs  seitens  der  wählenden
Akademie  eine  ordnungsmälsige  Anzeige  von  der  Ernennung  an  die  Königliche
Akademie  der  Wissenschaften  zu  Berlin  oder  an  den  Vorsitzenden  des  Vorstandes
ergangen  ist.

°6.

Der  Vorstand  legitimirt  sich  als  Vertreter  der  Stiftung  durch  ein  Attest  des
Königlichen  Polizei-  Praesidiums  zu  Berlin  darüber,  dafs  der  Vorstand  der  Stiftung
zur  Zeit  aus  den  in  deın  Atteste  genannten  Personen  besteht.

Der  Vorstand  hat  die  Befugnils,  einen  Syndicus  aus  seiner  Mitte  zu  wählen
und  diesem  General-  und  Specialvollmacht  cum  facultate  substituendi  zu  ertheilen,
auch  für  einzelne  Rechtsgeschäfte  oder  Processe  Jemand,  sei  derselbe  Mitglied  des
Vorstandes  oder  nicht,  unter  Beilegung  sämmtlicher  Rechte,  welche  dem  Vertreter
einer  abwesenden  Partei  zustehen,  zu  bevollinächtigen.

$7-Der

  Vorstand  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  Vorsitzenden,  welcher  in  Berlin
domicilirt  sein  muls,  und  macht  von  dieser  Wahl  den  betheiligten  drei  Akademien
Anzeige.

Der  Vorsitzende  vertritt  die  Stiftung  in  allen  aufsergerichtlichen  Angelegenheiten.
  Zahlungsanweisungen  an  die  Casse  der  Stiftung  bedürfen  jedoch  der  Unterschrift
  des  Vorsitzenden  und  eines  weiteren  Vorstandsmitglieds.

88.

Die  Beschlüsse  des  Vorstandes  kommen  durch  Mehrheit  unter  den  Stimmen
seiner  Mitglieder  zu  Stande.  Absolute  Stimmenmehrheit  ist  nur  da  erforderlich,
wo  dieses  Statut  es  besonders  vorschreibt.  Bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme
des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.  Der  Regel  nach  erfolgt  die  Abstiminung  durch
schriftliche  Stimmabgabe  in  der  Weise,  dass  auch  die  nicht  in  Berlin  domicilirten
Mitglieder  des  Vorstandes  sich  an  derselben  betheiligen  können.  Es  wird  dabei
für  die  Gültigkeit  des  Beschlusses  erfordert,  dafs  die  Frage  sämmtlichen  Mitgliedern
des  Vorstandes  vorgelegt  worden  sei,  und  mindestens  drei  innerhalb  der  entweder
in  diesem  Statute  vorgeschriebenen  oder  in  der  Anfrage  bezeichneten  Frist  ihre
Stimmen  abgegeben  haben.  Minder  wichtige  Entscheidungen  können  den  in  Berlin
domieilirten  Mitgliedern  zur  Erledigung  überwiesen  werden.  In  welchen  Fällen
aufser  den  in  diesem  Statute  vorgesehenen  dieses  abgekürzte  Verfahren  anwendbar
sei,  wird  durch  die  Geschäftsordnung  festgestellt.