232.  Die  Statuten  der  Akademie  vom  28.  März  1881.  625

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&gt;  19.
Abänderungen  dieses  Statuts  können  durch  einen  mit  absoluter  Majorität
der  Stimmen  gefalsten  Beschlufs  des  Vorstandes  herbeigeführt  werden,  zu  welchem
mindestens  zwei  der  betheiligten  Akadeiieen.  ihre  Zustimmung  geben.

N
S  20.
Soweit  die  Abänderungen  den  Sitz,  den  Zweck,  die  äufsere  Vertretung  oder
die  Auflösung  der  Stiftung  betreffen,  bedürfen  sie  Allerhöchster  Bestätigung,  alle
übrigen  dagegen  der  Zustimmung  des  Oberpräsidenten  der  Provinz.

$  21.

Falls  durch  den  oben  vorgesehenen  Zinszuschlag  zum  Capital  und  durch
anderweitige  Zuwendungen  das  Stiftungscapital  so  gemehrt  werden  sollte,  dafs
weitere  Bestimmungen  über  die  Verwendung  der  Zinsen  nothwendig  erscheinen,
so  sind  dieselben  in  gleicher  Weise  festzustellen,  wie  nach  $  19  Änderungen  des
Statuts  herbeigeführt  werden.  Es  soll  in  diesem  Falle  in  Erwägung  gezogen  werden,
  ob  die  Begründung  von  Reisestipendien  zur  Unterstützung  von  Studien  auf
dem  in  $  ı  bezeichneten  Gebiete  möglich  sei  und  sich  empfehle.

Auf  Ihren  Bericht  vom  31.  vorigen  Monats  will  ich  der  in  Berlin  bestehenden
»Diez  -  Stiftung«  auf  Grund  des  zurück  erfolgenden  Statuts  vom  7.  Juni  1880  die
Rechte  einer  juristischen  Person  hiermit  in  Gnaden  verleihen.

Bad  Gastein,  den  6.  August  1880.

Wilhelm.
Friedberg.

Zugleich  für  den  Minister
der  geistlichen  u.  s.  w.  Angelegenheiten

Graf  zu  Eulenburg.

232.

(Vergl.  Geschichte  der  Akademie  S.  1006).

Statuten  der  Königlich  Preufsischen  Akademie  der  Wissenschaften
zu  Berlin  vom  28.  März  1831.

Wir  Wilhelin,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preufsen  u.  s.  w.  für  Uns  und
Unsere  Nachkommen  thun  kund  und  geben  hiermit  Allen  und  Jeden,  denen  es  zu
wissen  nöthig  ist,  in  Gnaden  zu  vernehmen.

Nachdem  Wir  aus  einem  von  Unserem  Minister  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medicinal-  Angelegenheiten  an  Uns  erstatteten  Bericht  die  Überzeugung  gewonnen
  haben,  dals  die  von  Unserem  in  Gott  ruhenden  Herrn  Vater  unter  dem
31.  März  1838  für  Unsere  Akademie  der  Wissenschaften  vollzogenen  Statuten  mehrerer,
  durch  die  Erfahrung  als  nothwendig  erwiesener  Modificationen  und  Ergänzungen
  bedürfen,  so  haben  Wir  in  Berücksichtigung  der  zu  Unserer  Kenntnils  gebrachten
  Wünsche  und  Vorschläge  Unserer  Akademie  in  Gnaden  beschlossen,  vom
1.  April  dieses  Jahres  ab,  die  vorgedachten  Bestimmungen  vom  31.  März  1838  aulser
Kraft  zu  setzen,  und  für  besagte  Unsere  Akademie  als  deren  unmittelbarer  Protector
  folgende  Statuten  anzuordnen.

Geschichte  der  Akademie.  I.  40