626  232.  Die  Statuten  der  Akademie  vom  28.  März  1881.

L  Abschnitt.

Von  der  Akademie  überhaupt.

S  1.

1.  Unsere  Akademie  der  Wissenschaften  ist  eine  Gesellschaft  von  Gelehrten.
welche  zur  Förderung  und  Erweiterung  der  allgemeinen  Wissenschaften,  ohne  einen
bestimmten  Lehrzweck.  eingesetzt  ist.

2.  Unser  Unterrichts  -  Ministerium  hat  die  Oberaufsicht  über  die  Akademie
und  vertritt  dieselbe  in  allen  Rechıtsstreitigkeiten.

S  2.

Die  Akademie  im  weiteren  Sinne  begreift  alle  im  $  5  bezeichneten  Arten  vun
Miteliedern,  im  enzeren  Sinne  wird  sie  von  der  Gesammtheit  der  ordentlichen  Mitglieder
  gebildet.  Diese  beschlielst  unter  Leitung  der  Secretare  in  den  Lesammtsitzungen
  über  die  Angelegenheiten  der  gesammten  Akademie.

g  3.

Die  Akademie  hat  die  Rechte  einer  privilegirten  Corporation,  führt  ein  eigenes
Siegel,  hat  zu  ihrem  Gebrauch  und  ihren  besonderen  Zwecken  und  Bedürfnissen
ihre  eigenen  garantirten  Locale.  besitzt  eigenes  Vermögen  und  hat  ihr  eigenes  etatsmäfsiges
  und  garantirtes  Einkommen,  worüber  sie  nach  Malsgabe  der  im  V.  Abschnitte
enthaltenen  Bestimmungen  verfügt.

4

1.  Für  einen  Theil  ihrer  Geschäfte  sondert  sich  die  Akademie  in  zwei  Classen,
die  physikalisch  -  mathematische  und  die  philosophisch  -  historische.

2.  Über  diejenigen  Angelegenheiten,  welche  eine  Classe  allein  betreffen.  Iwschliefst
  diese  Classe.  soweit  es  die  nachfolgenden  Bestimmungen  gestatten.  unabhängie
  von  der  Gesammt-Akademie  in  den  Classensitzungen.

3.  Zwischen  den  beiden  Classen  findet  kein  Rangunterschied  statt.

SV

IL  Abschnitt.

Von  den  Mitgliedern  der  Akademie.
$  5.

I.  Die  Akademie  besteht  aus  1.  ordentlichen  Mitgliedern,  2.  auswärtizen
Mitgliedern,  3.  Ehrenmitgliedern,  4.  correspondirenden  Mitgliedern.  Die  Ehrenmitglieder
  sind  nicht  den  einzelnen  Classen  zugetheilt;  die  übrigen  Mitglieder  werden
für  eine  bestimmte  Classe  ernannt  und  können  nicht  beiden  Classen  zugleich  angehören.


2.  Die  Anciennetät  der  ordentlichen  und  auswärtigen  Mitglieder  richtet  sich
nach  der  Zeit  ihrer  Wahl.

$  6.

Ordentliche  Mitglieder  können  nur  solche  sein,  die  entweder  in  Berlin  selbst
oder  an  einem  Orte  wolınen.  dessen  Lage  und  Verbindung  mit  der  Hauptstadt  die
Erfüllung  der  akademischen  Pflichten  gestattet.  Die  Bezeichnung  dieser  Orte  erfolst
dureh  reglementarische  Bestimmung.  Verlegt  ein  ordentliches  Mitglied  seinen  Wohnsitz
  an  einen  Ort.  der  nicht  zu  der  angegebenen  Kategorie  gehört,  so  geht  es  in
die  Zahl  der  Ehrenmitglieder  über.