232.  Die  Statuten  der  Akademie  vom  28.  März  1881.  627

5  7-ı.

  Jede  Classe  hat  siebenundzwanzig  Stellen  für  ordentliche  Mitglieder.  Eine
Anzalıl  dieser  Stellen  wird  reglementarisch  einzelnen  Fächern  zugetheilt;  die  übrigen
bleiben  allen  Gelehrten  zugänglich,  deren  wissenschaftliche  Thätigkeit  in  das  Gebiet
  der  Classe  fällt.

2.  Die  Akademie  kann  erledigte  Stellen  offen  lassen,  doch  ist  die  möglichst
vollständige  Besetzung  der  Fachstellen  durch  die  Zwecke  der  Akademie  geboten.

3.  Bei  Erledigung  einer  Fachstelle  hat  die  Classe  darüber  zu  befinden,  ob
eines  der  ordentlichen  Mitglieder  sich  dafür  eignet.  Ist  dies  der  Fall,  so  rückt
das  Mitglied  in  die  Stelle  ein.

$  8.

ı.  Anträge  auf  Besetzung  von  Stellen  können  nur  von  ordentlichen  Mitgliedern
  der  betreffenden  Classe  ausgehen.  Ein  solcher  Antrag,  in  dem  lediglich  die
zu  besetzende  Stelle  zu  bezeichnen  ist,  mufs  schriftlich  in  einer  ordentlichen  Classensitzung
  eingereicht  werden.  Der  vorsitzende  Classensecretar  verliest  denselben
und  theilt  ilın  alsdann  auch  schriftlich  den  ordentlichen  Mitgliedern  der  Classe  mit.
Die  Verhandlung  darüber  findet  in  der  nächsten  ordentlichen  Classensitzung  statt.

2.  Bis  zum  Beginn  der  Verhandlung  kann  jedes  ordentliche  Mitglied  der
Classe  einen  Wahlvorschlag  für  die  zu  besetzende  Stelle  dem  vorsitzenden  Classensecretar
  schriftlich  einreichen.  Ein  solcher  Vorschlag,  welcher  durch  Darlegung
der  Qualification  des  Vorgeschlagenen  motivirt  sein  mufs,  wird  noch  in  derselben
Sitzung  vom  Vorsitzenden  der  Classe  mitgetheilt  und  zur  Verhandlung  gestellt.  Die
Entscheidung  erfolgt  in  der  nächsten  ordentlichen  Sitzung,  wofern  die  Classe  nicht
für  diese  Entscheidung  eine  andere  ordentliche  Sitzung  bestimmt  oder  eine  aufserordentliche
  Sitzung  ansetzt.  Diese  darf  jedoch  nicht  eher  als  acht  Tage  nach  der
Sitzung  stattfinden,  in  welcher  die  Mitteilung  des  Wahlvorschlages  erfolgt  ist.

$  9.

Ein  von  der  Classe  angenommener  Wahlvorschlag  wird  dem  vorsitzenden  Secretar
  zugefertigt  und  von  diesem  in  der  nächsten  ordentlichen  Sitzung  der  Gesammt-Akademie
  mitgetheilt.  Diese  verhandelt  und  entscheidet  darüber  in  der
darauf  folgenden  ordentlichen  Sitzung,  wofern  sie  nicht  für  die  Verhandlung  und
Entscheidung  eine  andere  ordentliche  Sitzung  bestimmt  oder  eine  aufserordentliche
Sitzung  ansetzt.  Diese  darf  jedoch  nicht  eher  als  acht  Tage  nach  der  Sitzung
stattfinden,  in  welcher  die  Mittheilung  des  Wahlvorschlages  erfolgt  ist.

eg

Io.

Bei  einem  Wahlvorschlage,  mit  welchem  ein  Gehaltsantrag  verbunden  ist,
mulfs  jeder  Verhandlung  der  Classe  wie  der  Gesammnt-  Akademie  eine  Berathung  des
Geldverwendungs  -  Ausschusses  gemäls  den  Vorschriften  des  $  49  vorausgehen.

Sg  ır.
Die  Zurückziehung  eines  Wahlvorschlages  ist  bis  zum  Beginn  der  Kugelung
zulässig.
$  12.
Zu  jeder  Sitzung,  in  welcher  über  einen  Wahlvorschlag  verhandelt  oder  entschieden
  werden  soll,  wird  besonders  einzeladen.

$  13.
Sowohl  die  Classe  als  auch  die  Gesammt-  Akademie  entscheidet  über  einen
Wahlvorschlag  durch  Kugelung.  Der  Wahlvorschlag  ist  angenommen,  wenn  die

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