628  232.  Die  Statuten  der  Akademie  vom  28.  März  1881.

absolute  Mehrheit  aller  ordentlichen  und  der  etwa  an  der  Sitzung  theilnehmenden
auswärtigen  Mitglieder  ihm  zugestimmt  hat,  andernfalls  abgelehnt.  Sind  in  der
Sitzung  nicht  so  viel  Mitglieder  anwesend,  so  ist  die  Abstimmung  bis  zu  einer
andern  ordentlichen  oder  aufserordentlichen  Sitzung  zu  vertagen.  Auch  aus  andern
Gründen  kann  eine  Vertagung  beschlossen  werden.  Doch  darf  die  Abstiimmung
über  einen  Wahlvorschlag  überhaupt  nicht  mehr  als  zweimal  vertagt  werden.  Sind
auch  in  der  Sitzung,  in  welcher  hiernach  eine  weitere  Vertagung  unzulässig  ist,
nicht  so  viel  Mitglieder  anwesend,  als  für  die  Annalıme  des  Walilvorschlages  erfordert
  werden,  so  ist  die  Wahlangelegenheit  ebenso  als  beendet  anzusehen.  wie
wenn  der  Wahlvorschlag  zurückgezogen  worden  wäre.

$  14.

ı.  Liegen  für  eine  Stelle  oder  für  mehrere  gleichartige  Stellen  (vergl.  7)
mehrere  Walılvorschläge  in  einer  Classensitzung  zur  Abstimmung  vor,  so  darf  duch
über  nicht  mehr  ballotirt  werden,  als  Stellen  frei  sind.  Ist  nur  eine  Stelle  frei.
so  wird  durch  Zettelabstimmung  nach  dem  im  $  25,  Absatz  2  vorgeschriebenen
Verfahren  entschieden,  über  welchen  Wahlvorschlag  ballotirt  werden  soll:  sind
mehrere  Stellen  frei,  so  wird  durch  wiederholte  Anwendung  desselben  Vertalrens
vor  Beginn  der  Kugelung  bestimmt,  über  welche  Wahlvorschläge  zu  ballotiren
und  welche  Reihenfolge  dabei  zu  beobaclıten  ist.

2.  Wahlvorschläge  für  verschiedenartige  Stellen  sind  nach  einander  in  einer
reglementarisch  festzusetzenden  Reihenfolge  zu  erledisen.

3.  In  Gesammitsitzungen  hat  der  Vorsitzende  die  Wahlvorschläge  nach  der
in  der  Classe  beobachteten  Folge  und,  wenn  Vorschläge  von  beiden  Classen  vorliegen,
  diejenigen  seiner  Classe  zuerst  zur  Abstimmung  zu  stellen.

4.  Auf  Walılvorschläge,  mit  denen  Gehaltsanträge  verbunden  sind  (vergl.
&amp;  ı9,  Absatz  2  und  3),  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung.
Die  Abstimmung  darüber  erfolgt,  falls  noch  Wahlvorschläge  ohne  Gehaltsanträge
vorliegen,  erst  wenn  diese  erledigt  und  die  betreffenden  Stellen  nicht  dadurch  lesetzt
  worden  sind.  Liegen  in  einer  Sitzung  sowohl  Wahlvorschläge  mit  Anträgen
auf  Bewilligung  von  besonderen  Fachgehalten  (vergl.  $  19  Absatz  2)  vor  als  auch
solche  mit  Anträgen  auf  Bewilligung  von  besonderen  persönlichen  Gehalten  (veral.
&amp;  rg  Absatz  3),  so  sind  die  ersteren  vor  den  letzteren  und  unter  einander  in  der
durch  die  obigen  Bestimmungen  (vergl.  Absatz  ı,  2,  3)  sich  ergebenden  Reihenfolge
zu  erledigen.  Liegen  mehrere  Wahlvorschläge  mit  Gehaltsanträgen  der  letzteren
Art  vor,  so  wird  sowohl  in  der  Classe  als  auch  in  der  Gesammt-  Akademie  vor
Beginn  der  Kugelung  durch  Zettelabstimmung  nach  dem  im  $  25,  Absatz  2  vurgeschriebenen
  Verfahren  bestimmt,  über  welchen  Vorschlag  oder,  falls  mehrere  angenommen
  werden  können.  über  welche  Vorschläge  zu  ballotiren  und  welche  Reihenfolge
  dabei  zu  beobachten  ist.

15.

Die  geschehene  Wahl  eines  ordentlichen  Mitgliedes  unterliegt  Unserer  Bestätigung
  und  ist  dein  vorgeordneten  Ministerium  belufs  Einholung  derselben  anzuzeigen.


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16.

Wenn  ein  Gelehrter,  der  nicht  in  Berlin  oder  einem  nach  $  6  reglementarisch
  damit  gleichgestellten  Orte  wohnt,  zum  Ordentlichen  Mitgliede  der  Akadenıie
ernannt  wird,  so  hat  er  beliufs  Eintritts  in  die  Akademie  seine  Übersiedelung  innerhalb
  sechs  Monate  nach  Bestätigung  seiner  Wahl  zu  bewirken.  Hat  er  inner-770

