232.  Die  Statuten  der  Akademie  vom  28.  März  1881.  629

halb  dieser  Frist  seinen  Wohnsitz  nicht  nach  Berlin  verlegt,  so  geht  er  in  die  Zahl
der  Ehrenmitglieder  über.  Die  Frist  kann  durch  Beschlufs  der  Akademie  im  einzelnen
  Falle  verlängert  werden.

$  17.

ı.  Die  ordentlichen  Mitglieder  sind  berechtigt  und  verpflichtet,  an  den  Arbeiten
  der  Akademie  theilzunehmen;  Sie  haben  Sitz  und  Stimme  sowohl  in  der
Gesammt-Akademie  als  auch  in  ihrer  Classe  und  sind  befugt,  den  Sitzungen  der
anderen  (lasse  beizuwohnen  und  deren  Protokolle  einzusehen.

2.  Wer  fünfundzwanzig  Jahre  lang  ordentliches  Mitglied  gewesen  ist  oder
das  siebzigste  Lebensjahr  überschritten  hat.  ist.  wenn  er  eine  diesfallsige  Erklärung
  abgiebt,  von  der  Verpflichtung.  die  im  $  33  Absatz  3  bestimmten  wissenschaftlichen
  Vorträge  zu  halten.  entbunden.

$  18.

Die  ordentlichen  Mitglieder  der  Akademie  haben  das  Recht  auf  die  Benutzung
aller  Unserer  öffentlichen  der  Wissenschaft  und  Kunst  gewidmeten  Institute  und
Samınlungen,  und  zwar  in  der  gröfsten  nach  den  bestehenden  Vorschriften  zulässigen
  Ausdehnung.  Sie  haben  aufserdem  die  Befugnifs,  bei  der  hiesigen  sowie
bei  jeder  anderen  preufsischen  Universität  Vorlesungen  zu  halten  und  genielsen
dabei  gleiche  Rechte  mit  den  Professoren  nach  Mafsgabe  der  Universitäts-Statuten,
haben  sich  aber  auch  nach  deren  auf  die  Vorlesungen  bezüglichen  Festsetzungen
zu  richten.

$  19.

ı.  Jede  der  vierundfünfzig  Stellen  für  ordentliche  Mitglieder  ist  mit  einem
Jahresgehalt  von  Neunhundert  Mark  dotirt.  In  den  Bezug  dieses  Gehalts  treten  die
Mitglieder  nach  der  Anciennetät  ($  5  Absatz  2),  sobald  ein  solches  verfügbar  wird.

2.  Für  zwei  ordentliche  Mitglieder  der  physikalisch-  mathematischen  Classe
und  zwar  für  einen  Botaniker  und  einen  Chemiker,  sowie  für  zwei  ordentliche
Mitglieder  der  philosophisch  -historischen  Classe,  welche  Philologen  oder  Historiker
  sein  müssen,  sind  neben  den  gewöhnlichen  Jahresgehalten  besondere  Gehalte
auszeworfen.  Mit  dem  Gehalte  des  Chhemikers  ist  das  Recht  auf  die  Amtswohnung
  in  dem  dazu-  bestimmten  Hause  der  Akademie  und  auf  Benutzung  der  übrigen
  Räume  desselben  zu  wissenschaftlichen  Zwecken  verknüpft,  sofern  sich  die
Akademie  nicht  einzelne  Räume  zu  anderweitiger  Benutzung  vorbehält.  Ein  solches
besonderes  Fachgehalt  wird  dem  betreffenden  Mitgliede  für  die  Verwaltung  eines
besonderen  Amts,  namentlich  einer  Lehrstelle  oder  der  Direction  eines  wissenschaftlichen
  Instituts,  als  freiwilliger  Zuschuls  zu  den  wissenschaftlichen  Staatszwecken
auf  völlig  freien  Beschlufs  der  Akademie  gegeben  und  verbleibt  demselben  nur  so
lange,  als  es  das  besondere  Amıt  verwaltet;  zur  Zahlung  einer  Pension  nach  XNiederlegung
  dieses  Amts  ist  die  Akademie  nicht  verptlichtet.

3.  Die  Akademie  kann  aulserdem  aus  den  ihr  dazu  gewährten  Fonds  ordentlichen
  Mitgliedern  ein  besonderes  persönliches  Gehalt  auf  die  Dauer  ihrer  Eigenschaft
  als  ordentliches  Mitglied  oder  auf  eine  anderweit  zu  bestimmende  Zeitdauer
hewilligen.

4.  Die  Bewilligung  beider  Arten  von  besonderen  Gehalten  kann  auch  schon
bei  der  Wahl  erfolgen,  wenn  mit  dem  Wahlvorschlag  ein  dahin  gehender  Antrag
verbunden  worden  ist  (vergl.  X  10),  und  bedarf  in  allen  Fällen  der  Zustimmung  des
vorgeordneten  Ministeriums.

5.  Der  Wittwe  eines  verstorbenen  ordentlichen  Mitgliedes  oder,  wenn  eine
Wittwe  nicht  himterblieben  ist.  den  ehelichen  Nachkommen  wird  für  das  ganze
akademische  Gehalt,  welches  der  Verstorbene  zuletzt  bezogen  hat,  ein  Gnadenjahr
von  dem  ersten  Tage  des  dem  Ableben  zunächst  folgenden  Monats  an  bewilligt.