630  232.  Die  Statuten  der  Akademie  vom  28.  März  1881.

\  20.

ı.  Auswärtige  Mitglieder  können  nur  solche  sein,  die  nicht  in  Berlin  oder
einem  nach  $  6  reglementarisch  damit  gleichgestellten  Orte  wohnen.

2.  Jede  Classe  hat  zelın  Stellen  für  auswärtige  Mitglieder.  Es  steht  der
Akademie  frei,  erledigte  Stellen  offen  zu  lassen.  Für  Anträge  auf  Besetzung  derselben
  sowie  für  das  weitere  Verfahren  in  Bezug  auf  Vorschlag,  Wahl  und  Bestätigung
  der  auswärtigen  Mitglieder  sind  die  in  den  $S$  8,  9  und  rı  bis  ı5  festgetzten
Bestimmungen  malsgebend.

3.  Die  auswärtigen  Mitglieder  haben  alle  in  den  $$  ı7  und  ı8  den  ordentlichen
  Mitgliedern  beigelegten  Rechte.  Bei  zeitweiliger  Anwesenheit  in  Berlin  erhalten
  sie,  wenn  sie  bein  vorsitzenden  Secretar  das  Verlangen  stellen.  alle  Einladungs-
  und  Umlaufs-  Schreiben  ebenso  wie  die  ordentlichen  Mitglieder.

4.  Verlegt  ein  auswärtiges  Mitglied  seinen  Wohnsitz  nach  Berlin  oder  einem
reglementarisch  gleichgestellten  Orte,  so  wird  es  mit  der  ihm  nach  $  5  zustehenden
Aneiennetät  unter  die  ordentlichen  Mitglieder  aufgenommen  und  rückt,  wenn  eine
der  im  $7  festgesetzten  Stellen  erledigt  ist  oder  erledigt  wird.  in  dieselbe  ein.  so-(ern
  dies  eine  nach  dem  Urtheil  der  Classe  für  ihn  geeignete  Fachıstelle  ist  (verel.

$  7  Absatz  8)  oder  eine  derjenigen  Stellen,  welche  keinem  besonderen  Fache  vorbehalten
  sind.  Lehnt  das  Mitglied  die  Aufnahme  unter  die  ordentlichen  Mitglieder
ab,  so  tritt  es  in  die  Reihe  der  Ehrenmit:rlieder.

21.

ı.  Zu  Ehrenmitgliedern  können  hiesige  Gelehrte  ernannt  werden,  welche
bei  sonst  vorhandener  Qualification  desweisen  nicht  zu  ordentlichen  Mitgliedern  erwählt
  werden  können,  weil  sie  nicht  in  der  Lage  sind,  die  damit  verbundenen
Ptlichten  zu  erfüllen.

2.  Zu  Ehrenmitgliedern  können  ferner  Hiesige  und  Auswärtige  gewällt
werden,  welche  sich  durch  Interesse  für  wissenschaftliche  Forschungen  auszeichnen
und  geeignet  erscheinen,  dieses  Interesse  durch  Förderung  der  Bestrebungen  der
Akademie  zu  bethätirren.

3.  Die  Anzahl  der  Ehrenmitglieder  ist  keiner  Beschränkung  unterworfen.
Ein  Vorschlag  zur  Wahl  ist  von  eineın  oder  mehreren  ordentlichen  Mitgliedern  in
einer  ordentlichen  Sitzung  ihrer  Classe  schriftlich  und  motivirt  einzureichen  und
alsdann  nach  den  im  X  8  Absatz  2  und  in  den  S$  9,  ır,  12,  13  gegebenen  Vorschriften
  zu  behandeln.  Wenn  in  einer  und  derselben  Sitzung  über  verschiedene  Wäalılvorschläge
  abzustimmen  ist,  so  geschieht  dies  nach  alphabetischer  Ordnung.  Die
Wahl  eines  Ehrenmitgliedes  unterliegt  Unserer  Bestätigung  und  ist  dem  vorgeordneten
  Ministerium  behufs  Einholung  derselben  anzuzeigen.

4.  Die  Ehrenmitglieder  sind  berechtigt,  an  den  öffentlichen  Sitzungen  als
Akademiker  theilzunelimen.  und  die  hiesigen  werden  dazu  jedesmal  besonders  eingeladen.
  Die  Ehrenmitglieder  können  auch  jeder  anderen  Gesainmtsitzung  beiwohnen,
  darin  wissenschaftliche  Mittheilungen  machen  und  an  den  geschäftlichen  \Verhandlungen
  mit  berathender  Stimme  sich  betheiligen.

SI

\  22.

1.  Zu  correspondirenden  Mitgliedern  können  Gelehrte  erwählt  werden.  welche
nicht  in  Berlin  oder  einem  nach  $  6  reglementarisch  damit  gleichgestellten  Orte
wohnen.  Wenn  sie  später  dahin  übersiedeln,  so  behalten  sie  ihre  Eigenschaft  als
correspondirende  Mitglieder  bei.

2.  Jede  Classe  hat  hundert.  reglementarisch  einzelnen  Fächern  zugetheilte
Stellen  für  correspondirende  Mitglieder.  Es  steht  der  Akadeınie  frei.  erledigte
Stellen  offen  zu  lassen.  Für  Anträge  auf  Besetzung  derselben  sowie  für  das  weitere