232.  Die  Statuten  der  Akadeınie  vom  28.  März  1881.  631

Verfahren  in  Bezug  auf  Vorschlag  und  Wahl  der  correspondirenden  Mitglieder  gelten
die  in  den  $$  8.  9,  ıı,  ı2,  13  enthaltenen  Bestimmungen  und  diejenigen  des  $ı4
ıit  der  Mafsgabe,  dafs,  wenn  die  Anzahl  der  in  einer  Classensitzung  für  gleichartige
  Stellen  vorliegenden  Wahlvorschläge  nicht  grölser  als  die  der  zu  besetzenden
Stellen  ist.  nach  alphabetischer  Ordnung  ballotirt  wird,  falls  nicht  einer  der  Antragsteller
  dagegen  Widerspruch  erhebt.

3.  Die  correspondirenden  Mitglieder  sind  berechtigt,  an  den  öffentlichen
Sitzungen  als  Akademiker  theilzunehmen,  auch  jeder  anderen  Gesammtsitzung  sowie
  jeder  Sitzung  ihrer  Classe  beizuwohnen  und  darin  wissenschaftliche  Mittheilungen
  zu  machen.  Bei  den  geschäftlichen  Verhandlungen  dürfen  sie  zugegen  sein,
haben  aber  hierbei  weder  eine  beratliende  noch  eine  beschlielsende  Stimme.

$  23.

Die  Akademie  hat  die  Befugnils,  auf  schriftlichen  und  motivirten  Antrag  eines
ordentlichen  Mitgliedes  oder  auf  Grund  der  Mittheilung  einer  Staatsbehörde  ein  Mitlied
  auszuschlieisen;  doch  kann  dies  nur  in  einer  eigens  dazu  anberaumten  Sitzung
unter  Zustimmung  der  absoluten  Mehrheit  aller  ordentlichen  und  der  etwa  an  der
Sitzung  theilnehmenden  auswärtigen  Mitglieder  geschehen.  \on  der  Ausschliefsung
eines  ordentlichen,  auswärtigen  oder  Ehrenmitgliedes  ist  Uns  durch  Vermittelung
des  vorgeordneten  Ministeriums  Anzeige  zu  machen.

II,  Abschnitt.
Von  den  Secretaren  und  den  Beamten  der  Akademie.
S  24.

ı.  Die  Akademie  hat  vier  beständige  Secretare,  je  zwei  aus  jeder  Classe.

2.  Die  Secretarstellen  werden  auf  Lebenszeit  verliehen  und  sind  mit  einem
etatsmälsigen  Gehalt  von  Achtzehnliundert  Mark  verbunden,  auf  welches  die  im
S  ıg  für  das  Gnadenjahr  gegebenen  Bestimmungen  Anwendung  finden.

3.  Die  Amts-Anciennetät  der  Secretare  richtet  sich  nach  der  Zeit,  wo  sie
zu  Secretaren  erwählt  sind,  und  nach  dieser  rangiren  sie,  abgesehen  von  dem
jedesmaligen  Vorsitzenden,  bei  feierlichen  Repraesentationen  und  bei  der  Unterzeichnung
  von  Ausfertigungen.

4.  Jeder  Secretar  führt  ein  Aıntssiegel.

$  25.

ı.  Jede  der  beiden  Classen  wählt  den  aus  ihrer  Mitte  zu  bestellenden  Secretar
  für  sich  allein.  Der  Wahltag  wird  in  einer  Sitzung,  zu  welcher  besonders  einzuladen
  ist,  dureh  Classenbeschlufs  festgesetzt.  Zu  der  Sitzung,  in  welcher  die
Walılhandlung  erfolgen  soll,  mufs  eingeladen  werden.

2.  Die  Wahl  wird  von  den  Anwesenden  durch  verdeckte,  ununterschriebene
Stimmzettel  vollzogen;  die  Entscheidung  erfolgt  durch  absolute  Mehrheit  der  abgegebenen
  gültigen  Stimmen.  Stellt  bei  einer  Wahl  eine  absolute  Mehrheit  sich
nicht  heraus,  so  wird  derjenige,  welcher  die  wenigsten  Stimmen  hat,  oder  wenn
dies  mehrere  sind,  einer  derselben,  welcher  durch  das  Loos  zu  bestimmen  ist,  aus
der  Zahl  der  Candidaten  ausgeschieden  und  eine  neue  Wahl  vorgenommen,  bei  welcher
nur  auf  die  übrigen  Namen  lautende  Stimnizettel  gültig  sind.  In  dieser  Weise  wird
fortgefahren,  bis  einer  der  Candidaten  die  absolute  Mehrheit  oder  jeder  von  zwei
Candidaten  die  Hälfte  aller  abgegebenen  gültiren  Stimmen  erhalten  hat.  Im  letzteren
  Falle  entscheidet  das  Loos.

3.  Die  geschehene  Wahl  unterliegt  Unserer  Bestätigung  und  ist  dem  vorgeordneten
  Ministerium  behufs  Einholung  derselben  anzuzeigen.