632  232.  Die  Statuten  der  Akademie  vom  28.  März  1581.

$  26.

I.  Die  Secretare  lıaben  die  Geschäfte  der  Akademie  zu  leiten  und  ihre  Beschlüsse
  auszuführen.  Sie  beratlien  und  beschliefsen  als  Collegium  über  die  ihnen
obliegenden  Geschäfte  und  können  einzelne  derselben  unter  sich  vertheilen.

2.  Im  Vorsitz  und  der  damit  verbundenen  Leitung  der  Geschäfte  der  Gesammt-
  Akademie  wechseln  die  Secretare  von  vier  zu  vier  Monaten  und  zwar.  wenn
nicht  durch  Übereinkunft  eine  andere  Reihenfolge  festiresetzt  wird.  nach  derjenigen
ihrer  Anciennetät  im  Anıt.  In  Behinderungsfällen  tritt  für  den  vorsitzenden  Secretar
  der  in  der  Amts-  Aneiennetät  nächstvorhergehende  Secretar  ein.  Sind  alle  vier
Secretare  verhindert.  so  übernimmt  das  der  Anciennetät  nach  erste  von  den  übrigen
ordentlichen  Mitgliedern,  welches  sich  dazu  bereit  erklärt.  die  Leitung  der  Geschäfte.

$  27-1.

  Der  geschäftsleitende  Seeretar  der  Akademie  wird  der  vorsitzende  Secretar
  genannt.  Er  führt  das  grofse  Siegel  der  Akademie  und  hat  die  Oberaufsicht
über  die  Beamten  und  die  Registratur.  Er  beruft  die  Mitglieder  zu  aulserordentlichen
  Sitzungen  sowie  die  Secretare  zu  den  Sitzungen  des  Secretariats.  erläfst  alle
Einladungen,  führt  in  den  Sitzungen  der  Gesammt-  Akademie  und  des  Secretariats
den  Vorsitz,  hat  bei  allen  mündlichen  Abstimmungen  für  den  Fall  der  Stiminengleichheit
  eine  entscheidende  Stimme.  unterzeichnet  die  Protokolle  und  sorgt  für
die  Ausführung  der  gefalsten  Beschlüsse.  Er  führt  die  Correspondenz  der  Akademie.
eröffnet  alle  an  die  Gesammit  -  Akademie  und  das  Secretariat  eingehenden  Schreiben.
lext  dieselben  vor  und  veranlafst  deren  weitere  xeschäftliche  Behandlung.  Er  ist
für  die  Beobachtung  der  Statuten  verantwortlich  und  daher  auch  befugt,  nöthigenfalls
  den  Beistand  des  vorgzeordneten  Ministeriums  nachzusuchen.  Bei  Niederlegung
seiner  viermonatlichen  Amtsführung  hat  er  mit  Zuziehung  des  Archivars  seinem
Nachfolger  ein  Verzeiehnils  der  unerledigten  Gegenstände  zu  übergeben.

2.  Nur  der  vorsitzende  Seeretar.  in  Behinderungsfällen  sein  Vertreter.  ist
befugt,  Rechtsgeschäfte  im  Namen  der  Akademie  vorzunehmen.  und  wird  als  solcher
erforderlichen  Falls  dureh  eine  Bescheinigung  des  vorzeordneten  Ministeriums  legitimirt.
  Zur  Empfangznahme  von  Geldern  ist  jedoch  nach  $45  auch  die  Casse  des
Ministeriums  ermächtigt.

$  28.

t.  Im  Vorsitz  und  der  damit  verbundenen  Leitunz  der  Geschäfte  der  einzelnen
  Classen  wechseln  die  beiden  derselben  Classe  angehörizen  Secretare  von  vier
zu  vier  Monaten  oder  nach  Übereinkunft.

2.  Der  weschäftsleitende  Seeretar  der  Classe  wird  der  vorsitzende  Classenseeretar
  genannt.  Er  hat  in  Bezug  auf  die  Angelegenheiten  der  Classe  alle  Pilichten
  und  Befugnisse,  welche  nach  $  27  dem  vorsitzenden  Secretar  in  Bezug  auf  die
Angelegenheiten  der  Gesammt-  Akademie  zukommen.

3.  In  Behinderungsfällen  wird  der  vorsitzende  Classensecretar  von  dem  anderen
  vertreten;  ist  auch  dieser  verhindert.  so  tritt  das  der  Anciennetät  naclı  erste
von  den  übrigen  ordentlichen  Mitgliedern  der  Classe  ein.  welches  sich  dazu  bereit
erklärt.

29.

Der  vorsitzende  Seeretar  kann,  wenn  er  eine  Berathung  zur  Vorberatlung
eines  Gseschäfts  oder  zur  Ausführung  eines  Beschlusses  nöthie  findet.  oder  wenn
er  wlaubt.  dals  das  Secretariat  auf  eigene  Verantwortung  schleunig  handeln  müsse.
die  Secretare  zu  einer  Sitzung  versammeln.  Auch  kann  jeder  der  anderen  Secrrtare
  unter  Angabe  dev  Gründe  den  Zusammentritt  des  Secretariats  verlanzen.  Jeder

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