232.  Die  Statuten  der  Akademie  vom  28.  März  1881.  633

Secretar,  der  sich  bei  eineın  in  diesen  Sitzungen  gefafsten  Beschlusse  in  der  Minderheit
  befunden  hat,  ist  berechtigt,  ein  Separatvotum  zu  den  Acten  beilezen  oder  einem
schriftlichen  Berichte  beifügen  zu  lassen,  wenn  er  in  der  Sitzung  selbst  dies  zu
thun  sich  vorbehalten  hat.  Über  die  Verhandlung  des  Secretariats  braucht  kein
Gesammtprotokoll  aufgenommen  zu  werden;  doch  ist  jeder  einzelne  Beschlufs  gehörigen
  Orts  besonders  zu  vermerken.

S  30.

ı.  Die  Concepte  zu  bedentenderen  im  Nainen  der  Akademie  zu  erlassenden
Schreiben  legt  der  vorsitzende  Secretar  den  übrigen  in  einer  Versammlung  oder
mittels  Umlaufs  vor.  Bei  eintretender  Meinungsverschiedenheit  entscheidet  die
Mehrheit,  im  Falle  der  Stimmengleichlieit  der  vorsitzende  Secretar.  Die  Concepte
zu  bedeutenderen  im  Nainen  einer  Classe  zu  erlassenden  Schreiben  legt  der  vorsitzende
  Classensecretar  dem  anderen  zur  Kenntnilsnahme  und  Begutachtung  vor.

2.  Sämmitliche  Ausfertisungen  werden  vom  weschäftsleitenden  Secretar,  die,
welche  für  das  vorgeordnete  Ministerium  bestimmt  sind,  von  allen  Secretaren  unterzeichnet.
  An  Uns  gerichtete  Immediat-Vorstellungen  werden  ebenfalls  von  allen
Secretaren  oder,  wenn  die  Akademie  dies  beschlielst,  von  sämmtlichen  ordentlichen
Mitgliedern  unterschrieben.  Die  Unterschrift  des  geschäftsleitenden  Secretars  erfolzt
  stets  an  erster  Stelle  (vergl.  $  24).

$  31.

1.  Die  etatsmäfsig  besoldeten  Beamten  der  Akademie  (gegenwärtig  ein  Archivar.
  welcher  die  Bureau-  und  Rechnungsgeschäfte  versieht  und  die  Bibliothek  sowie
  sämmtliches  Inventar  der  Akademie  verwaltet.  ein  Canzlist.  ein  Castellan  und
ein  Bote)  werden  auf  Vorschlag  des  Secretariats  in  einer  Gesammtsitzung,  zu  der
besonders  einzuladen  ist,  dich  mündliche  Abstimmung  auf  Lebenszeit  oder  auf  eine
anderweit  zu  bestinmmende  Zeitdauer  gewählt.  Die  Wahl  bedarf‘  der  Bestätigung
des  vorgeordneten  Ministeriums.  Jedes  Amt  wird  nach  einer  rewlementarisch  festgesetzten
  Instruction  verwaltet;  die  Beamten  haben  sieh  aulserdem  nach  den  Anweisungen
  des  vorsitzenden  Secretars  zu  richten.

2.  In  Betreff  des  Gehalts  verstorbener  Beamten  der  Akademie  sind  die  für
Unsere  Beamten  überhaupt  gültigen  Bestimmungen  malsgebend.

IV.  Abschnitt.
Von  den  Sitzungen,  Arbeiten  und  Schriften  der  Akademie.
32.
An  den  Sitzungen  der  Akademie  nehmen  die  Mitglieder  nach  Mafsgabe  ihrer
im  II.  Abschnitte  festgesetzten  Berechtigungen  Antheil.  Während  der  wissenschaftlichen

  Verhandlungen  ist  auch  anderen  Personen.  die  von  einem  Mitgliede  eingeschättsleite
  Secretar  vorge:  sind,  die  Änwes  it  gest:  .
führt  und  dem  geschättsleitenden  Secretar  vorgestellt  sind,  die  Anwesenheit  gestattet

"SI.

$  33-I.

  Die  Akademie  hält  ihre  ordentlichen  Sitzungen  wöchentlich  Donnerstags
und  zwar  abwechselnd  vereint  und  in  Classen  gesondert.  Die  Folge  der  ordentlichen
  Sitzungen  muls  auch  bei  jeder  durch  die  Festsitzungen  und  Ferien  nach  den
S  38,  39  bedingten  Unterbrechung  eine  derartige  sein,  dafs  zwischen  je  zwei
Sitzungstagen  der  Gesammit-Akademie  ein  Donnerstag  liegt.  an  dem  beide  Classen
ihre  Sitzungen  halten.

2.  Diesen  Bestimmungen  gemäfs  werden  zu  Ende  jedes  Jahres  die  Sitzungstaxe
  für  die  nächsten  fünfzehn  Monate  vom  Secretariat  festgestellt  und  den  ordentlichen
  Mitgliedern  bekannt  gemacht.