634  232.  Die  Statuten  der  Akademie  vom  28.  März  1881.

3.  In  jeder  ordentlichen  Sitzung  wird  von  einen:  der  ordentlichen  Mitzlieder
ein  wissenschaftlicher  Vortrag  gehalten.  Die  Reilienfolge  bestimmt  sich  nach  der
Anciennetät;  in  der  aufzustellenden  Liste  der  Sitzungstage  (vergl.  Absatz  2)  ist  bei
jedem  einzelnen  auch  der  Name  des  zum  Vortrage  verpflichteten  Mitgliedes  mit  zu
verimnerken.  Falls  Mitglieder  mit  einander  für  den  einzelnen  Fall  ihre  Stellen  in
der  Reihenfolge  tauschen,  hat  derjenige,  welcher  sich  vertreten  läfst,  den  geschäftsleitenden
  Secretar  von  der  Stellvertretung  in  Kenntnifs  zu  setzen.

4.  Nach  Beendigung  des  wissenschaftlichen  Vortrages  Seitens  des  hierzu  verptlichteten
  Mitgliedes  steht  es  auch  anderen  Mitgliedern  frei,  wissenschaftliche  Mirtheilungen
  oder  Bemerkungen  zu  machen  und  überhaupt  in  irgend  welcher  Weise
wissenschaftliche  Gegenstände  zur  Sprache  zu  bringen.

5.  Zuletzt  werden  die  geschäftlichen  Angelegenheiten  erledigt.

$  34

I.  Aufserordentliche  Gesammitsitzungen  sind  nach  Ermessen  des  vorsitzenden
Secretars  oder  auf  Beschluls  der  Gesammt-Akademie,  aufserordentliche  (lassensitzungen
  nach  Ermessen  des  vorsitzenden  Classensecretars  oder  auf  Beschlufs  der
Classe  abzuhalten.

2.  Zu  jeder  aufserordentlichen  Sitzung  hat  der  geschäftsleitende  Secretar  die
Mitilieder  einzuladen.

3.  Beruft  der  vorsitzende  Secretar  eine  auflserordentliche  Sitzung  der  Gesammt-Akademie
  auf  einen  Zeitpunkt,  wo  eine  Classensitzung  ansteht.  so  wird  diese  bis
nach  Schluls  der  Gesammtsitzung  aufgeschoben.

$  35-I.

  Der  geschätftsleitende  Secretar  kann  auch,  abgesehen  von  den  Fällen,  in
welchen  es  statutenmälsig  vorgeschrieben  ist  (vergl.  SS  12,  25,  31.  34.  47,  49:  53.
zu  einer  Sitzung  besonders  einladen.  Der  Gegenstand,  durch  welchen  die  Einladung
  veranlafst  wird,  ist  dabei  im  allgemeinen  zu  bezeichnen.

2.  Jede  Einladung  mufs  an  alle  ordentlichen  Mitglieder  (vergl.  auch  $  20
Absatz  3)  und  in  einer  reglementarisch  näher  zu  bestinnmenden  Weise  so  ergehen.
dals  die  Behändigung  festgestellt  werden  kann.

II

36.

I.  Der  Vorsitzende  bestimmt  die  Reihenfulge  der  geschäftlichen  Vorlagen  und
Verhandlungen,  unbeschadet  des  Rechts  der  Versaminlung,  Änderungen  zu  beschliefsen.

2.  Jedes  ordentliche  Mitglied  kann  einen  geschäftlichen  Antrag  stellen.  muls
ihn  aber,  wenn  es  der  Vorsitzende  verlangt,  schriftlich  einreichen.  Der  Antrag
wird,  je  nachdem  der  Vorsitzende  oder  auch  die  Versamınlung  darüber  bestimmt,
sogleich  oder  in  einer  folgenden  Sitzung  zur  Verhandlung  gestellt.

3.  Abgesehen  von  den  Fällen,  für  welche  ausdrücklich  andere  Vorschriften
gegeben  sind.  wird  über  Geschäfts  -  Angelegenheiten  mündlich  abgestimmt  und  durch
absolute  Stimmenmehrheit  entschieden.  Jeder,  der  sich  dabei  in  der  Minderheit
befunden  hat.  kann  verlangen,  dafs  ein  bezüglicher  Vermerk  in  das  Protokoll  aufgenommen
  werde;  auch  steht  jedem  stimmfähigen  Mitgliede  das  Recht  zu.  ein
Separatvotum  zu  den  Acten  beilegen  oder  einem  beschlossenen  Berichte  beifügen
zu  lassen.  wenn  es  in  der  Sitzung  selbst  dies  zu  thun  sich  vorbehalten  hat.  Vertretung
  Abwesender  ist  bei  Abstimmungen  unzulässig.

4.  Das  Protokoll  einer  jeden  Sitzung  ist  in  der  nächsten  ordentlichen  Sitzung
zur  Genelmmigung  vorzulegen.