232.  Die  Statuten  der  Akadeınie  vom  28.  März  1881.  635

S  37-Die

  Gesanmt-  Akademie  kann  dein  Secretariat  oder  einer  der  Classen  einen
Gegenstand  zur  Berichterstattung  oder  zur  entscheidenden  Erledigung  überweisen.
Auch  kann  die  Gesammt-  Akademie  und  jede  der  beiden  Classen  für  ein  bestinımtes
Geschäft  wie  zur  Berichterstattung  über  einen  wissenschaftlichen  oder  geschäftlichen
Gegenstand  einen  einzelnen  C'oınmissar  bestellen  oder  eine  Commission  niedersetzen.
Die  Wahl  von  Commissarien  und  C'ommissions  -  Mitgliedern  erfolgt  durch  mündliche
oder,  falls  ein  Mitglied  darauf  anträgt,  durch  geheime  Abstimmung  mittels  des  iın
$  25  Absatz  2  vorgeschriebenen  Verfahrens.

$  38.

I.  Die  Gesammt-Akademie  hält  jährlich  drei  öffentliche  Sitzungen.  die  eine
zum  Andenken  an  Leibniz,  als  ersten  Praesidenten  der  hiesigen  Societät  der  Wissenschaften,
  am  1.  Juli,  falls  dieser  auf  einen  Donnerstag  fällt.  oder  am  nächstliegenden
Donnerstage,  die  andere  zur  Feier  der  Geburt  Friedrich's  1.  als  Erneuerers  der
Akademie.  am  24.  Januar,  falls  dieser  auf  einen  Donnerstag  fällt.  oder  am  nächstliegenden
  Donnerstage,  die  dritte  am  Geburtstage  des  regierenden  Königs,  falls
dieser  auf  einen  Donnerstag  fällt,  oder  am  nächstliegenden  Donnerstage.

2.  In  diesen  Sitzungen  führen  die  Secretare  abwechselnd  nach  einer  besonderen,
  reglementarisch  bestimmten  Reihenfolge  den  Vorsitz,  und  es  bleibt  dem  jedesmaliren
  Vorsitzenden  überlassen,  einen  Festvortrag  zu  halten  oder  die  Sitzung  nur
init  einleitenden  Worten  zu  eröffnen.

3.  In  der  dem  Andenken  von  Leibniz  gewidmeten  Sitzung  halten  die  seit
deın  letzten  Leibniz-  Tage  eingetretenen  ordentlichen  Mitglieder  ihre  Antrittsreden,
von  welchen  jede  von  einem  der  Secretare  beantwortet  wird;  auch  werden  in  dieser
Sitzung  die  von  der  Akademie  beschlossenen  Gedächtnifsreden  auf  verstorbene  Mitglieder
  gehalten.

4.  Ferner  erfolgt  in  den  öffentlichen  Sitzungen  nach  näheren  rexlementarischen
  Festsetzungen  die  Verkündung  der  Beschlüsse  bezüglich  der  Ertheilung  von
Preisen,  die  Mittheilung  von  Jahresberichten  über  die  Personalveränderungen  und
sonstigen  Ereignisse  in  der  Akademie,  über  die  Arbeiten  und  Unternehmungen  derselben
  und  über  die  ınit  der  Akademie  in  Verbindung  stehenden  wissenschaftlichen
Unternehmungen  und  Stiftungen.

5.  Überdies  können  in  den  öffentlichen  Sitzungen  nach  Beschlufs  der  Akadeimie
  von  ordentlichen  Mitgliedern  noch  wissenschaftliche  Abhandlungen  selesen
werden,  und  zwar  auch  solche,  die  bereits  in  einer  ordentlichen  Sitzung  vorgetraxen
  worden  sind.

6.  Für  jede  öffentliche  Sitzung  ist  das  Programm  von  dem  Secretar,  welcher
darin  den  Vorsitz  zu  führen  hat,  so  zeitig  festzustellen,  dafs  es  mindestens  drei
Wochen  vorher  der  Gesamimt-  Akademie  zur  Genelunigung  vorgelegt  werden  kann.

7.  An  den  Tagen.  an  welchen  die  öffentlichen  Sitzungen  gehalten  werden,
findet  keine  ordentliche  Sitzung  statt.

S
S  39.
Die  Ferien  der  Akademie  beginnen  mit  dem  ersten  August  und  dauern  elf
Wochen.  Festterien  sind  die  Charwoche,  der  Himmelfahrtstag.  die  Pfingstwoche
und  die  beiden  Wochen,  innerhalb  welcher  das  Weihnachts-  und  Neujahrsfest  fallen.

40.

Die  Akademie  hat  ihrer  im  X  1  angexebenen  Bestimmung  zufolge  wissenschaftliche
  Unternehmungen  ihrer  Mitglieder  oder  anderer  Gelehrter  zu  fürdern.  insonderbeit
  solche,  für  welche  die  gemeinsame  Thätigkeit  verschiedener  Gelehrter  nö-ST

