636  232.  Die  Statuten  der  Akademie  vom  28.  März  1381.

thig  erscheint,  sowie  solche,  welche  durch  ihren  Umfang,  ihre  Dauer  oder  ihre
Kostspieligkeit  das  Eintreten  der  Akademie  erfordern.  Ferner  geliört  es  gemäls
der  Bestimmung  der  Akademie  zu  ihren  Aufgaben,  rein  wissenschaftlichen  Zwecken
gewidmete  Stiftungen  zu  verwalten  oder  bei  deren  Verwaltung  mitzuwirken,  sowie
eudlich  durch  Ertheilung  von  Preisen  Forschungen  auf  bestimmten  Gebieten  anzıregen
  oder  zu  begünstigen.  Die  für  die  Ertheilung  von  Preisen  mafsgebenden  Grundsätze
  und  Vorschriften  sind  rewlementarisch  festzustellen.

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1.  Die  Akademie  gibt  Sitzungsberichte  und  Denkschriften  heraus,  deren  Redaction
  das  Secretariat  gemäls  einem  von  demselben  zu  entwerfenden  und  von  der
Gesammt-  Akademie  festzustellenden  Reglement  besorgt.  Die  ordentlichen  und  auswärtigen
  Mitglieder  erhalten  von  dem  Jahre  ihres  Eintritts  an  Exemplare  dersellen.

2.  Für  die  Aufnahme  einer  wissenschaftlichen  Mittheilung  oder  Abhandlung
in  die  akademischen  Publicationen  bedarf  es  einer  ausdrücklichen  Genehmigung  der
Akademie  oder  einer  der  Classen.  Ein  darauf  gerichteter  Antrag  kann,  sobald  das
Manuscript  druckfertig  vorliegt,  sowohl  in  einer  Gesammtsitzung  als  auch  in  einer
Classensitzung  gestellt  und  sogleich  zur  Abstimmung  gebracht  werden.  Wenn  in
Hinsicht  auf  den  erforderlichen  Kostenaufwand  oder  in  irgend  welcher  anderen
Beziehung  eine  nähere  Erwägung  angemessen  erscheint,  kann  eine  Vorberatlung
durch  das  Secretariat  oder  durch  eine  Commission  oder,  falls  der  Antrax  in  der
Gesammt  -  Akademie  eingebracht  ist.  die  Verweisung  an  eine  der  beiden  Classen  beschlossen
  werden  (vergl.  $  37).  Über  jeden  Antrag  auf  Veröffentlichung  in  den
Schriften  der  Akademie  sowie  über  dessen  weschäftliche  Behandlung  kann  der
Vorsitzende  geheim  abstimmen  lassen.  und  er  ist  dazu  verptlichtet,  sobald  eines
der  anwesenden  Mitglieder  es  verlangt.

V.  Abschnitt.

Von  dem  Vermögen  der  Akademie.  von  ihrem  Einkommen  und  von
dessen  Verwendunse.

$  42.

I.  Verfügungen  der  Akademie  über  ihr  Grund-  und  Capital-Vermögen  bedürfen
  der  Zustimmung  des  vorgeordneten  Ministeriums.  Durch  die  ministerielle
Genehmigung  eines  auf  die  Vornahme  eines  Rechtsgeschäftes  gerichteten  Beschlusses
  der  Akademie  wird  der  nach  $  27  Absatz  2  befugte  Vertreter  der  Akademie
ermächtigt.  dasselbe  im  Namen  der  Akademie  abzuschliefsen.

2.  Das  vorgeordnete  Ministerium  bewahrt  die  der  Akademie  gehörigen  Gelder,
  geldwerthen  Papiere  und  Documente  auf.

3.  Soweit  die  Akademie  ihre  Grundstücke  nach  $  ı9  Absatz  2  zu  wissenschaftlichen
  Staatszwecken  zur  Verfügung  stellt,  hat  sie  zu  Bau-  und  Reparaturkosten
  nichts  beizutragen.  .

$  43.

1.  Verfügungen  der  Akademie  über  Exemplare  ihrer  Druckschriften.  über
Werke,  die  ihr  überreicht  oder  überschiekt  werden,  sowie  über  einzelne  Stücke
ihrer  Sammlungen  und  ihres  Inventars  bedürfen  der  im  $  42  vorgeschriebenen  ministeriellen
  Genelimignne  nicht.  Bezügliche  Anträge  sind  nach  den  allgemeinen  für
geschäftliche  Anträge  überhaupt  geltenden  Bestimmungen  (vergl.  $  36)  zu  behandeln

und  zu  erledigen.  Diejenigen  der  Akademie  zugerangenen  Werke,  welche  sie