232.  Die  Statuten  der  Akademie  vom  28.  März  1881.  637

nicht  ihrer  eigenen  Bibliothek  einverleibt  oder  zu  anderer  Verwendung  bestimmt,
sind  an  Unsere  grofse  Bibliothek  abzugeben.

2.  Derjenige  Theil  des  Vermögens  der  Akademie,  welcher  im  Inventar  und
Betriebscapital  ihrer  Druckerei  besteht,  wird  als  »Vermögen  der  akadeinischen
Druckerei-  getrennt  von  dem  übrigen  Vermögen  der  Akadeınie  verwaltet,  und  es
wird  darüber  besonders  Buch  und  Rechnung  geführt.  Die  oberste  Leitung  des  Betriebes
  und  der  Geschäfte  der  Druckerei,  sowie  die  Verfügung  über  das  Vermögen
derselben  stelıt  dem  Secretariat  zu,  welches  nach  aufsen  durch  den  vorsitzenden
Secretar  allein  vertreten  wird.  Doch  bedarf  es  zu  einem  Übergang  der  Betriebsleitung
  an  Andere,  zur  Verpachtung  und  zum  Verkauf  der  Druckerei,  ebenso  wie
zur  Übertragung  von  Fonds  aus  dem  Vermögen  derselben  in  das  übrige  V'ermögen
der  Akademie  und  umgekehrt  eines  nach  den  Vorschriften  des  $  49  gefalsten  und
vom  vorgeordneten  Ministerium  genehmigten  Beschlusses.

$  44.

I.  Die  regelmäfsigen  jährlichen  Einnahmen  der  Akademie  bestehen:  1.  in
dem  Ertrage  ihres  Vermögens,  2.  in  der  Dotation  von  62229  Mark,  welche  ilır
gexen  Einziehung  der  früheren  Einkünfte  aus  den  von  des  Königs  Friedrich  Wilhelın
  111.  Majestät  mittels  Cabinetsordre  vom  16.  August  1809  für  die  wissenschaftlichen
  Anstalten  ausgesetzten  Fonds  als  Jahresrente  verliehen  worden  ist,  3.  in
dem  ihr  aus  allgemeinen  Staatsfonds  bewilligten  Bedürfnifs  -  Zuschusse,  und  4.  ihrem
eixenen  Erwerb.

2.  Die  Verwendung  der  Einnahmen  erfolgt  r.  zu  Besoldungen  und  Remunerationen
  gemäls  $  50,  2.  zur  Ertheilung  von  Preisen,  zur  Herausgabe  der  akademischen
  Schriften,  zur  Erhaltung  und  Vermehrung  der  Bibliothek  und  der  sonstigen
  Sammlungen  der  Akademie,  zur  Bestreitung  aller  Arten  von  Aınts-  und  Hausbedürfnissen,
  der  Kosten  für  Heizung.  Beleuchtung  und  bauliche  Einrichtungen
gemäls  $  51,  und  3.  zu  wissenschaftlichen  Zwecken  im  Allgemeinen  gemäls  $  52.
Soweit  hierbei  für  die  von  den  einzelnen  Classen  vertretenen  Interessen  besonders
zu  sorgen  ist,  sollen  dieselben  möglichst  in  gleichem  Malse  berücksichtigt  werden.

3.  Was  von  den  Einnahmen  früherer  Jahre  nach  Bestreitung  der  Ausgaben
übrig  ist,  verbleibt  der  Akademie  und  kann  wie  die  Einnahmen  des  laufenden
Jahres  verwendet  oder  auch  capitalisirt  werden.

S  45-1.

  Die  Casse  der  Akadeınie  wird  von  den  Cassenbeainten  des  vorgeordneten
Ministeriums  verwaltet.

2.  Die  Casse  des  letzteren  ist  ermächtigt,  für  die  Akademie  die  Erträge  der
aufbewahrten  Fonds  und  andere  Forderungen  einzuziehen,  sowie  überhaupt  Gelder
in  Eınpfang  zu  nehmen  und  darüber  zu  quittiren.

3.  In  dem  Etat  der  Akadeınie  ($  46)  wird  bestimmt,  welche  Zahlungen  die
Casse  auf  Anweisung  des  Secretariats  aus  den  dafür  ausgeworfenen  Summen  zu
leisten  habe.  Alle  übrigen  Zahlungen,  mit  Ausnalıme  der  schon  feststehenden  etatsmälsigen
  persönlichen  Gehalte  und  fixirten  Remunerationen,  werden  von  dem  vorgeordneten
  Ministerium  auf  den  entsprechenden  Antrag  der  Akademie  zur  Zahlung
angewiesen.

x  40.
ı.  Der  Einnahine-  und  Ausgabe-Etat  der  Akademie  wird  zu  einer  von  dem

vorgeordneten  Ministerium  zu  bestiimmenden  Zeit  für  eine  Periode  von  drei  Jahren
vom  Geldverwendungs-  Ausschufs  entworfen,  durch  Beschlufs  der  Gesamnit-  Aka-