638  232.  Die  Statuten  der  Akademie  vom  28.  März  1881.

deinie  genehmigt  und  alsdann  dem  vorgeordneten  Ministerium  zur  Feststellung  eingereicht.

2.  Das  Etatsjahr  der  Akademie  fällt  mit  dem  des  Staats  zusammen.

47-ı.

  Der  Geldverwendungs  -  Ausschufs  besteht  aus  zwei.  den  einzelnen  Classen
zugehörigen  Abtheilungen.

2.  Jede  Alitheilung  besteht  aus  fünf  Mitgliedern  und  drei  Stellvertretern  derselben.
  Zu  den  Mitgliedern  gehören  von  Amtswegen  die  beiden  Secretare.  Die
drei  anderen  Mitglieder  und  die  Stellvertreter  werden  nach  einander  einzeln  von
der  betreffenden  Classe  aus  ihrer  Mitte  durch  Zettel-Abstimmung  nach  dem  im
$  25  Absatz  2  vorgeschriebenen  Verfahren  in  einer  reglementarisch  festgesetzten
Classensitzung  gewällt.  Die  Wahlen  erfolgen  für  die  Etats-Periode;  tritt  im  Laufe
derselben  eine  Vacanz  ein,  so  ist  alsbald  für  den  Rest  der  Etats-  Periode  eine  Ersatzwahl
  vorzunelimen.  Zu  jeder  Sitzung,  in  welcher  für  den  Geldverwendungs-  Ausschuls
  gewählt  werden  soll.  mufs  besonders  eingeladen  werden.

3.  Im  Falle  der  Behinderung  von  Mitgliedern  des  Geldverwendungs-  Ausschusses
  wird  die  gleiche  Anzahl  ihrer  Stellvertreter  nach  der  Reihenfolge.  in
welcher  sie  dazu  wewählt  sind,  zur  Theilnahme  an  den  Geschäften  zugezogen.

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$  48.

I.  Der  Geldverwendungs-  Ausselmfs  hat  alle  auf  das  Vermögen,  die  Einnalımen
oder  die  Ausgaben  der  Akademie  bezüglichen  Vorlagen  für  die  Gesammt-  Akademie
vorzuberathen,  welche  ihm  vom  vorsitzenden  Secretar  zugehen.  Ebenso  liegt  den
einzelnen  Abtheilungen  des  Geldverwendungs-  Ausschusses  die  Vorberathung  aller
auf  (seldverwendung  bezüglichen  Vorlagen  für  die  Verhandlungen  in  der  betreftenden
  Classe  ob.

2.  Die  Geschäfte  des  Geldverwendungs-  Ausschusses  leitet  der  vorsitzende
und  in  Behinderungsfällen  der  ihn  vertretende  Secretar.  Er  hat  bei  Abstimmungen
für  den  Fall  der  Stimmengzleichheit  eine  entscheidende  Stimme  und  ernennt  Protokollführer
  und  Berichterstatter.  Zur  Beschlufsfähigkeit  des  Geldverwendungs-Ausschusses
  ist  die  Anwesenheit  von  je  drei  Mitgliedern  jeder  Abtheilung  erforderlich.
  Bei  den  Verhandlungen  dürfen  auch  die  nicht  dazu  einberufenen  Stellvertreter
gegenwärtig  sein.

3.  Die  Geschäfte  jeder  einzelnen  Abtheilung  des  Geldverwendungs-  Ausschusses
  leitet  der  vorsitzende  und  in  dessen  Behinderung  der  andere  (lassensecretar.
  Er  hat  in  Bezug  auf  dieselben  alle  Pflichten  und  Befugnisse,  welche  dem
vorsitzenden  Secretar  in  Bezug  auf  die  Geschäfte  des  ganzen  Geldverwendungs-Ausschusses
  zukommen.  Falls  beide  Secretare  verhindert  sind,  vertritt  sie  das-Jenige
  anwesende  Mitglied,  welches  in  der  Reihenfolge  der  Wahl  (vergl.  $  47)  voransteltt.
  Zur  Beschlufsfähigkeit  einer  Abtheilung  des  Geldverwendungs-  Ausschusses
ist.  die  Anwesenheit  von  vier  Mitgliedern  erforderlich.  Bei  den  Verhandlungen
dürfen  auch  die  nicht  dazu  einberufenen  Stellvertreter,  sowie  die  Mitglieder  und
Stellvertreter  der  anderen  Abtheilung  gegenwärtig  sein.

4.  Der  (reldverwendungs-  Ausschuls  sowie  eine  Abtheilung  desselben  kann
jedes  ordentliche  Mitglied  der  Akademie  auffordern,  entweder  persönlich  in  den
Sitzungen  oder  schriftlich  über  Gegenstände,  die  zur  Berathung  vorliegen,  Auskunft
zu  ertheilen  oder  Gutachten  abzugeben,  ebenso  auch  die  Gesammt-  Akademie  oder
die  Classen  auffordern,  eine  Commission  von  Sachverständigen  zur  Erstattung  eines
Gutachtens  zu  bestellen.