232.  Die  Statuten  der  Akademie  vom  28.  März  1881.  639

5.  Jede  Einladung  zu  einer  Sitzung  des  Greldverwendungs  -  Ausschusses  oder
einer  Abtheilung  desselben  mufs  so  erfolgen,  dals  die  Behändigung  festgestellt  werden
kann  (vergl.  $  35).

49.

ı.  Ein  Antrag,  welcher  sich  auf  das  Vermögen.  auf  die  Einnahmen  oder  auf
die  Ausgaben  der  Akademie  bezieht,  ist  schriftlich  und  motivirt  dem  vorsitzenden
Secretar  oder,  wenn  er  zunächst  in  einer  Classe  zur  Verhandlung  kommen  soll
(vergl.  auch  X  52  Absatz  2),  dem  vorsitzenden  Classensecretar  einzureichen  und  in
der  nächsten  ordentlichen  Sitzung  vorzulegen.  Die  Gesammt-  Akademie  kann  den
Antrag  an  eine  der  Classen  abgeben.

2.  Die  Classe  überweist  jede  derartige  Vorlage  uninittelbar  ihrer  Abtheilung
des  Geldverwendungs-  Ausschusses  (vergl.  $  48  Absatz  ı)  und  tritt  erst  in  einer
anderen  Sitzung  auf  Grund  des  von  der  Abtheilung  schriftlich  und  motivirt  zu
erstattenden  Berichts  in  eine  materielle  Verhandlung  darüber  ein.  Beschliefst  sie.
den  Antrag  zu  dem  ihrigen  zu  machen,  so  wird  derselbe  nebst  Motiven  durch
Protokollauszug  dem  vorsitzenden  Secretar  zugefertigt  und  von  diesem  in  der
nächsten  ordentlichen  Sitzung  der  Gesammt-Akademie  mitgetheilt.  Falls  der  Antrag
  auf  Geldbewilligung  zu  wissenschaftlichen  Zwecken  gerichtet  ist,  kann  die
Classe  denselben  auf  die  ihr  überwiesenen.  Fonds  (vergl.  $  52  Absatz  2)  übernehmen.

3.  Die  Gesammt-  Akademie  überweist  jeden  Antrag.  der  nicht  an  eine  Classe
abezegeben  wird,  sowie  jeden,  der  von  einer  der  Classen  an  sie  gelangt  ist.  unmittelbar
  an  den  Geldverwendungs-  Ausschufs  (vergl.  $  48  Absatz  1);  sie  verhandelt
und  beschliefst  darüber  erst  in  einer  folgenden  Sitzung  auf  Grund  eines  von  dem
Geldverwendungs  -  Ausschuls  schriftlich  und  motivirt  zu  erstattenden  Berichts.

4.  Sowohl  in  der  Classe  als  auch  in  der  Gesammt  -  Akademie  ist  zur  Annahme
eines  Antrages  auf  Geldbewilligung  erforderlich,  dafs  die  zustimmende  Mehrheit
(vergl.  $  36  Absatz  3)  mehr  als  ein  Drittel  aller  ordentlichen  und  der  etwa  an  der
Sitzung  theilnehmenden  auswärtigen  Mitglieder  in  sich  vereinigt.

5.  Zu  allen  Sitzungen,  in  denen  über  Vermögens-  oder  Gieldangelegenheiten
verhandelt  oder  entschieden  werden  soll.  mufs  besonders  eingeladen  werden.  Über
jeden  auf  solche  Angelegenheiten  bezüglichen  Antrag.  sowie  über  dessen  geschäftliche
  Behandlung  kann  der  V  orsitzende  zehein  abstimmen  lassen,  und  er  ist  dazu
verpflichtet,  sobald  eines  der  anwesenden  Mitglieder  es  verlangt.

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\  50.

ı.  Für  die  Verwendung  akademischer  Fonds  zu  Besoldungen  und  Remunerationen
  ($  44  Absatz  2  Nr.  1)  gelten  folgende  Bestimmungen:

2.  Der  Geldverwendungs-  Ausschuls  hat  dafür  zu  sorgen,  dafs  für  jedes  Mitglied
  das  ihm  zustehende  Stellengehalt  ($  19,  Absatz  1)  zur  gehörigen  Zeit  bei  dem
vorgeordneten  Ministerium  zur  Anweisung  beantragt  werde.

3.  Ein  besonderes  Fachgehalt,  sowie  ein  besonderes  persönliches  Gehalt
(vergl.  $  ıg  Absatz  2  und  3)  kann  einem  ordentlichen  Mitgliede  nur  auf  einen  aus
der  Mitte  der  betreffenden  Classe  hervorgegangenen  Antrag  bewilligt  werden.  Der
Antrag  ist  vorher  in  einer  ordentlichen  Classensitzung  schriftlich  anzumelden.  Die
Anmeldung  mufs  den  Namen  des  Mitgliedes,  für  welches  die  Bewillizung  erfolgen
soll,  sowie  die  Bezeichnung  des  Fachgehaltes  oder,  falls  ein  besonderes  persönliches
Gehalt  bewilligt  werden  soll,  die  beantragte  Summe  enthalten.  Eine  solche  Anmeldung
  wird  durch  den  vorsitzenden  Classenseceretar  noch  in  der  Sitzung  selbst
und  alsdann  auch  schriftlich  den  ordentlichen  Mitgliedern  der  Classe  mitgetheilt.
Jedes  derselben  ist  befurxt,  Anträge  auf’  Bewilligung  von  Mitglieder-Gehalten.  welche
mit  dem  angemeldeten  wleichartix  sind,  in  der  nächsten  ordentlichen  (  "lassensitzung
schriftlich  einzureichen.  Diese  Anträge.  welche  mit  Motiven  versehen  sein  müssen,