640  232.  Die  Statuten  der  Akademie  vom  28.  März  1881.

werden  in  derselben  Sitzung  der  Classe  mitgetheilt  und  von  da  ab  so  behandelt,
wie  es  in  den  SS  8  bis  ı4  für  Wahlvorschläge  mit  Gehaltsanträgen  angeordnet  ist.
Bei  der  Verhandlung  und  Abstimmung  über  einen  Gehaltsantrag  für  “ein  ordentliches
  Mitglied  ist  dessen  Anwesenheit  unzulässig.

4.  Gehaltsanträge,  welche  mit  Wahlvorschlägen  verbunden  sind,  werden  ınit
diesen  zugleich  erledigt,  so  dafs  die  Abstimmung  über  den  Wahlvorschlag  in  der
Classe  wie  in  der  Gesammt-Akademie  auch  über  die  dabei  beantragte  Gehaltsbewilligung
  entscheidet.

5.  Auswärtigen  Mitgliedern  können  besondere  Gehalte,  für  den  Fall,  dafs
sie  als  ordentliche  Mitglieder  eintreten  (vergl.  $  zo  Absatz  4),  im  Voraus  bewilligt
werden.  Bezügliche  Anträge  sind  dein  vorsitzenden  Secretar  einzureichen  und  alsdann
  lediglich  nach  den  allzemeinen  Vorschriften  des  $  49  zu  behandeln.

6.  Anträge,  welche  sich  auf  die  Gehalte  von  Beamten  beziehen,  sowie  Anträge
  auf  Remunerationen  derselben,  sind  dem  vorsitzenden  Secretar  einzureichen
und  alsdann  nach  den  Bestimmungen  des  $  49  zu  behandeln.

S  51.

Diejenigen  Fonds.  welche  im  Etat  für  die  im  $  44  Absatz  2  unter  Nr.  2  aufgeführten
  Zwecke  ausgesetzt  sind,  werden  im  Einzelnen  nach  Anordnungen  des
vorsitzenden  Secretars  verwendet.

S  52.

1.  Die  Verwendung  der  Fonds,  welche  im  Etat  für  wissenschaftliche  Zwecke
im  allgemeinen  (vergl.  $  44  Absatz  2  Nr.  3)  ausgesetzt  sind,  erfolgt  im  einzelnen
auf  Grund  besonderer  Beschlüsse  der  Gesammt-Akademie,  resp.  (vergl.  Absatz  2)
der  Classen.  Für  die  Einbringung  und  weitere  Behandlung  bezüglicher  Anträge
sind  die  Vorschriften  des  $  49  malsgebend.

2.  Theilbeträge  von  den  bezeichneten  Fonds  können  von  der  Gesamnmt-Akademie
  auf  Vorschlag  des  Geldverwendungs-Ausschusses  den  einzelnen  Classen
überwiesen  werden.  Anträge  auf  Verwendung  solcher  Fonds,  über  welche  eine
Classe  selbständig  verfüzen  kann,  werden  innerhalb  derselben  nach  den  im  $  49
enthaltenen  Bestimmungen  behandelt.  Die  Classenbeschlüsse  sind  in  solchen  Fällen
entscheidend  und  werden  der  Gesammt-Akademie  nur  zur  Kenntnilsnahme  und
weiteren  Veranlassung  mitgetheilt.

3.  Über  Anträge,  welche  nicht  als  dringend  bezeichnet  und  anerkannt  sind,
wird,  um  eine  vergleichende  Beurtheilung  derselben  zu  ermöglichen.  in  gewissen
reglementarisch  festgesetzten  Sitzungen  abgestimmt;  dabei  sind  jedoch  solche,  die
nicht  mindestens  vier  Wochen  vorher  eingereicht  worden  sind,  von  der  Abstimmung
auszuschliefsen.  Die  Entscheidung  darüber,  ob  ein  Antrag  als  dringlich  anzuerkennen
  sei,  erfolgt  in  derselben  Weise  wie  die  materielle  Entscheidung.

VI.  Abschnitt.

Von  den  reglementarischen  Bestimmungen.

$  53.

I.  Über  die  Benutzung  der  einzelnen  Räumlichkeiten,  welche  der  Akademie
zur  Verfügung  stehen  ($  3  und  $  19  Absatz  2),  sollen  reglementarische  Bestimmungen
erlassen  werden,  welche  von  dem  Secretariat  zu  entwerfen  und  von  der  Gesammt-Akademie
  festzustellen  sind.

2.  Von  den  reglementarischen  Bestimmungen,  deren  Erlafs  schon  in  früheren
Paragraphen  vorgesehen  ist,  sind  diejenigen,  durch  welche  eine  Anzahl  von  Stellen