232.  Die  Statuten  der  Akademie  vom  28.  März  1881.  641

für  ordentliche  Mitglieder  ($  7  Absatz  ı)  und  die  sämmtlichen  Stellen  für  correspondirende
  Mitglieder  ($  22  Absatz  2)  einzelnen  Fächern  zugetheilt  und  nach  einer  für
die  Wahlen  ($  14  Absatz  2)  mafsgebenden  Reihenfolge  geordnet  werden,  von  den
betreffenden  Classen  in  ordentlichen  Sitzungen,  zu  denen  besonders  eingeladen  wird,
festzusetzen  und  der  Gesammt-Akademie  mitzutheilen.

3.  Die  übrigen  in  diesen  Statuten  vorbehaltenen  reglementarischen  Bestimmungen,
  betreffend:

ı.  die  als  Wohnorte  ordentlicher  Mitglieder  mit  Berlin  gleichzustellenden
Orte  ($  6),

die  Instruction  der  Beamten  ($  31),

das  Verfahren  bei  den  Einladungen  ($  35),

die  öffentlichen  Sitzungen  ($  38  Absatz  2  und  4),

die  Ertheilung  von  Preisen  ($  40),

die  Redaction  der  Sitzungsberichte  und  Denkschriften  ($  41),

die  Sitzungen,  in  denen  die  Mitglieder  des  Geldverwendungs  -  Ausschusses
  zu  wählen  sind  (8  47  Absatz  2),  und  diejenigen,  in  denen  über
nicht  dringende  Anträge  auf  V'erwendung  akademischer  Fonds  zu  wissenschaftlichen
  Zwecken  abzustimmen  ist  ($  52  Absatz  3)

soanzun»

sind  von  der  Gesammt-Akademie  in  ordentlichen  Sitzungen,  zu  denen  besonders
eingeladen  wird,  festzustellen.  Die  unter  ı,  2  und  5  aufgeführten  reglementarischen
Bestimmungen  sind  dem  vorgeordneten  Ministerium  zur  Bestätigung  einzureichen.

VIL  Abschnitt.

Übergangsbestimmungen.

$  54-1.

  Jedem  einzelnen  der  jetzigen  ordentlichen  Mitglieder  bleibt  auf  Grund  der
bisherigen  Statuten  das  Recht  vorbehalten,  nach  fünfundzwanzigjähriger  Mitgliedschaft
  gemäfs  $  ı8  derselben  die  Befreiung  von  allen  akademischen  Verpflichtungen
beanspruchen  und  gemäfs  $  8  seinen  Wohnsitz  aufserhalb  Berlin  verlegen  zu  können,
ohne  dafs  dadurch  seine  Eigenschaft  als  ordentliches  Mitglied  und  sein  durch  8  22
der  bisherigen  Statuten  begründeter  Anspruch  auf  das  gewöhnliche  akademische
Gehalt  aufgehoben  wird.

2.  Bisher  bereits  von  der  Akademie  bewilligte  besondere  akademische  Gehalte,
  welche  nicht  zu  den  in  $  ıg  Absatz  2  aufgeführten  vier  besonderen  Fachgehalten
  gehören,  verbleiben  den  Inhabern,  so  lange  dieselben  ordentliche  Mitglieder
  der  Akademie  sind.

Defs  zu  Urkund  haben  Wir  diese  Statuten  höchsteigenhändig  vollzogen  und
init  Unserm  Königlichen  Insiegel  bedrucken  lassen.  So  geschehen  und  gegeben  zu
Berlin,  den  28.  März  1881.  .

Wilhelm.

(L.  S.)  von  Puttkamer.

Geschichte  der  Akademie.  11.  41