235.  Statut  der  Graf  Lounar-Stiftung  (1889).  647

2400  Mark  zum  Zwecke  einer  ersten  besonderen  Preisvertheilung  überwiesen,  die
Akademie  ihre  Bereitwilligkeit  zur  Annahme  dieser  Stiftung  am  22.  Januar  1889  ausgesprochen
  und  Se.  Majestät  der  Kaiser  und  König  die  landesherrliche  Genehmigung
am  27.  Februar  1889  ertheilt  hat,  war  ein  vom  vorgeordneten  Ministerium  aın  2.  Juli
1889  genehmigtes  Statut  für  die  Stiftung  festgestellt  worden,  das  in  den  Sitzungsberichten
  der  Akademie  von  25.  Juli  1889  veröffentlicht  worden  ist.  Im  Jahre  1896
sind  dann  von  der  Akademie  im  Einverständnifs  ‚mit  dein  Herzog  Loubat  einige
Abänderungen  dieses  Statutes  getroffen  worden,  welche  durch  Ministerialerlafs  vom
21.  Juli  desselben  Jahres  genehinigt  worden  sind.  Das  also  abgeänderte  Statut  hat
folgenden  Wortlaut.

gr.
Zweck  der  Stiftung.

Alle  fünf  Jahre  soll  durch  die  Akademie  der.  Wissenschaften  ein  Preis  von
3000  Mark  an  diejenige  gedruckte  Schrift  aus  den  weiterhin  näher  specialisirten
Gebieten  der  americanistischen  Studien,  welche  unter  den  der  Akademie  eingesandten
  oder  ihr  anderweitig  bekannt  gewordenen  als  die  beste  sich  erweist,  ertheilt
werden.  Die  Akademie  setzt  einen  Termin  fest,  bis  zu  welchem  die  Schriften  eingesandt
  und  in  Berlin  eingetroffen  sein  müssen.

Die  americanistischen  Studien  werden  zum  Zwecke  der  Preisbewerbung  in
zwei  Gruppen  getheilt:  die  erste  uınfalst  die  praecolumbische  Alterthumskunde  von
ganz  America  (Nord-,  Central-  und  Südainerica);  die  zweite  begreift  die  Geschichte
von  Nordamerica,  insbesondere  dessen  Colonisation  und  neuere  Geschichte  bis  zur
Gegenwart.  Die  Bewerbung  um  den  Preis  und  die  Zuerkennung  desselben  beschränkt
sich  jedesinal  und  zwar  abwechselnd  auf  die  eine  dieser  beiden  Gruppen  und  auf
Schriften,  welche  innerhalb  der  letzten  zehn  Jahre  erschienen  sind.  Als  Schriftsprache
  ist  die  deutsche,  englische,  holländische,  französische  und  spanische  zuzulassen.


8  2.

Verwaltung  der  Stiftung.

Die  Königliche  Akadeınie  der  Wissenschaften  übernimint  die  Verwaltung  der
Stiftung  nach  Mafsgabe  dieses  Statuts  und  vertritt  die  Stiftung  nach  aufsen.

Das  Vermögen  der  Stiftung,  das  pupillarisch  sicher  angelegt  wird  und  dessen
Ertrag  zu  keinen  anderen  als  den  Stiftungszwecken  verwandt  werden  kann,  wird
ınit  denn  Vermögen  der  Akademie  verwaltet  und  zwar  nach  den  Bestiminungen,
welche  für  dieses  in  den  Statuten  der  Akademie  festgesetzt  sind.  In  den  Rechnungen
wird  das  Vermögen  der  Stiftung  als  ein  in  sich  geschlossenes  Ganzes  mit  Einnahine
und  Ausgabe  für  sich  aufgeführt.

Dieselbe  Commission,  welche  die  Akademie  zum  Zweck  der  Ertheilung  des
Preises  einsetzt,  sieht  alljährlich  die  Rechnung  des  vergangenen  Jahres  ein  und  legt
der  Akademie  ihre  etwaigen  Beinerkungen  zur  Erledigung  vor.

In  den  Jahren,  in  welchen  kein  Preis  ertheilt  wird,  werden  die  Zinsen  zu
einem  besonderen  Fonds  (Praemienfonds)  gesammelt,  soweit  nicht  durch  die  Bekanntmachung
  des  Preisausschreibens  oder  durch  die  Vorberathung  der  Preisertheilung
Kosten  entstehen.  Diese  Zinsen  werden  bis  zur  Auszahlung  rentirend  angelegt.
Aus  diesem  Fonds  erfolgt  die  Auszahlung  des  Preises  und  die  Aufbringung  der  oben
erwähnten  Kosten.  Nach  jeder  Preisertheilung  werden  etwa  verbleibende  Überschüsse
  zum  Capital  geschlagen.

Die  Kosten  einer  Preisertheilung  dürfen,  einschliefslich  des  Preises,  die  fünfjährigen
  Zinsen  des  Capitals  nicht  überschreiten.