236.  Statut  der  Wentzer-Stiftung  (1894).  649

Stiftung  erfolgt  zu  Gunsten  der  Königlich  Preulsischen  Akademie  der  Wissenschaften
in  Berlin  und  hat  den  Zweck,  durch  Gewährung  der  erforderlichen  Mittel  oder  Beihülfe
  zu  denselben  die  Ausführung  wichtiger  wissenschaftlicher  Forschungen  und
Untersuchungen  zu  ermöglichen  oder  zu  fürdern  und  die  Ergebnisse  der  mit  Hülfe
von  Stiftungsinitteln  ausgeführten  Arbeiten  im  Interesse  der  Wissenschaft  zu  veröffentlichen.


Die  Stiftung  ist  ungetheilt  für  die  Gesammt-  Akadeınie  bestimmt.  Die  bestehende
  Gliederung  derselben  in  zwei  Classen  begründet  für  dieselben  keinen  Sonderanspruch
  auf  Theilung  der  verfügbaren  Stiftungsmittel,  vielmehr  soll  für  die  Verwendung
  derselben  Wichtigkeit  und  Dringlichkeit  des  Zweckes  entscheidend  sein.

8  2.

Bezeichnung  der  Stiftung.

Die  Stiftung  führt  den  Namen:  »Hermann  und  Elise  geborene  Heckmann
Wentzel-Stiftung«.  Dieselbe  hat  die  Rechte  einer  Corporation  und  ihren  Sitz  in
Berlin.  Sie  führt  ein  eigenes  Siegel.

$  3.

Stiftungscapital.

Das  Stiftungscapital  beträgt  Eine  Million  Fünfhundert  Tausend  Mark.  Zur
Darstellung  desselben  tritt  die  Stifterin  die  in  dem  beigefügten,  von  ihr  namensunterschriftlich
  vollzogenen  Verzeichnisse  einzeln  aufgeführten,  im  Grundbuche  auf
ihren  Namen  eingetragenen  Hypotheken  zum  Gesammtbetrage  von  Einer  Million
Fünfhundert  Tausend  Mark  an  die  Stiftung  mit  den  vom  ı.  Januar  1895  ab  laufenden,
  vierteljährlich  nachträglich  zahlbaren  Zinsen  zur  eigenthümlich  freien  Verfügung
ab  und  bewilligt,  beantragt  auch  zugleich  die  Eintragung  der  Abtretung  durch  Umschreibung
  der  abgetretenen  Capitalien  nebst  Zinsen  auf  den  Namen  der  Stiftung
im  Grundbuche  der  Pfandgrundstücke.

Das  Stiftungscapital  ist  unangreifbar;  nur  die  Zinsen  desselben  dürfen  für
Stiftungszwecke  zur  Verwendung  gebracht  werden.

So  lange  die  Stifterin  lebt,  wird  von  den  aufkommenden  Nutzungen  der
Stiftung  nur  ein  Betrag  von  Zwanzigtausend  Mark  jährlich  zur  Erreichung  der  im
$  ı  bezeichneten  Zwecke  und  zur  Bestreitung  der  die  Stiftung  treffenden  Verwaltungskosten
  zur  Verfügung  gestellt.  Der  Überrest  der  Nutzungen  verbleibt  der
Stifterin  bis  zum  Ablauf  des  Kalenderquartals,  in  welchem  ihr  Ableben  erfolgt,  und
ist  an  dieselbe  beziehungsweise  ihre  Erben  nach  Eingang  abzuliefern.

Die  Nutzungen,  welche  für  die  auf  das  Sterbequartal  folgende  Zeit  aufkoınmen,
gebühren  der  Stiftung  im  Vollbetrage  behufs  Verwendung  zu  Stiftungszwecken.

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Aufsichtsbehörde  und  Verwaltungsorgane.

Die  Stiftung  steht  unter  Oberaufsicht  des  Ministerii  der  geistlichen,  Unterrichts-
  und  Medicinal  -  Angelegenheiten  und  wird  verwaltet  durch  ein  Curatorium,
welches  aus  sieben  Mitgliedern,  närnlich:

dem  jedesimaligen  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medicinal-Angelegenheiten
  und  sechs  ordentlichen  Mitgliedern  der  Akademie
besteht.

Von  diesen  sechs  ordentlichen  Mitgliedern  sollen  drei  der  einen,  drei  der
anderen  Classe  der  Akademie  angehören,  und  soll  eins  der  drei  Mitglieder  jeder
der  beiden  Classen  einer  ihrer  beständigen  Secretare  sein.